Aufhebungsvertrag - Teil 17 - Folgen bei Nichtauszahlung der Abfindung


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


6.3.3 Folgen bei Nichtauszahlung der Abfindung

Die Nichtzahlung der Abfindung kann unterschiedliche Rechtsfolgen haben.

6.3.3.1 Rücktritt vom Aufhebungsvertrag

Zahlt der Arbeitgeber die Abfindung nach Fälligkeit nicht aus, kann der Arbeitnehmer vom Aufhebungsvertrag zurücktreten, § 323 I BGB. Er muss den Rücktritt gegenüber dem Arbeitgeber erklären, vgl. § 349 BGB. Voraussetzung des Rücktrittsrechts gem. § 323 I Alt. 2 BGB ist neben einer angemessenen Fristsetzung oder deren Entbehrlichkeit (§ 323 II BGB), dass der Anspruch auf die Abfindung durchsetzbar ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer weiß, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen seines Arbeitgebers eröffnet wurde oder wenn der Arbeitgeber nach dem Eröffnungsantrag auf Grund der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht nach § 21 InsO die Abfindung nicht zahlen darf (BAG, Urteil vom 10. 11. 2011 − 6 AZR 357/10, NZA 2012, 205). Der Rücktritt ist auch dann nicht möglich, wenn er vertraglich wirksam ausgeschlossen wurde.

Die Frage, welche Rechtsfolgen ein wirksamer Rücktritt vom Aufhebungsvertrag hat, ist höchstrichterlich nicht entschieden. Denkbar ist eine Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags oder ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Für letzteres spricht, dass der Rücktritt grundsätzlich zu einer Rückabwicklung führt, vgl. § 346 I BGB. Der Aufhebungsvertrag würde durch die Fortführung des Arbeitsverhältnisses rückgängig gemacht.

6.3.3.2 Verjährung

Wartet der Arbeitnehmer zu lange damit, seinen Anspruch auf Abfindung geltend zu machen, kann es passieren, dass dieser verjährt ist und der Arbeitgeber berechtigt ist, die Auszahlung zu verweigern, vgl. § 214 I BGB. Die Verjährung von Abfindungsansprüchen ist abhängig vom Rahmen des Vertragsschlusses:

Ansprüche auf Abfindung aus außergerichtlich geschlossenen Aufhebungsverträge unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, vgl. § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer von den Umständen, die den Anspruch begründenden, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat, vgl. § 199 I BGB.

Erfolgt der Vertragsschluss im Rahmen eines vollstreckbaren Prozessvergleichs beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, vgl. §§ 794 I Nr. 1 ZPO, 197 I Nr. 4 BGB.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrechtliches Gemeinnützigkeitsrechts“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-93-9.



Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.

Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.

Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.

Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.

Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich: 

  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

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