Auf Kündigungen ist das Gleichbehandlungsgesetz anwendbar

Rechtssprechung zum Gleichbehandlungsgesetz

Sachverhalt

Nach dem Gesetz sollten die Grundsätze zur Gleichbehandlung nicht bei Kündigungen zum tragen kommen. Hiergegen wehrte sich der Kläger erfolgreich.

Leitsätze
· Die Norm des § 2 IV AGG, die die Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf Kündigungen ausschließt, ist europarechtswidrig und daher nicht anzuwenden. Es liegt eine dem § 14 III TzBfG vergleichbare Konstellation (Fußnote) vor.
· Altersgruppen können der Sozialauswahl nur bei einem dem Diskriminierungsschutz Rechnung tragenden berechtigten betrieblichen Interesse zugrunde gelegt werden. Der bloße Erhalt der Altersstruktur ist noch kein hinreichender Rechtfertigungsgrund.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01.07.2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Gericht / Az.: Urteil ArbG Osnabrück von 05.02.2007 Aktenzeichen 3 Ca 677/ 06
Normen: AGG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosArbeitsrechtGleichbehandlungsgesetz
RechtsinfosArbeitsrechtKündigung