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Auf Kündigungen ist das Gleichbehandlungsgesetz anwendbar

Rechtssprechung zum Gleichbehandlungsgesetz

Sachverhalt

Nach dem Gesetz sollten die Grundsätze zur Gleichbehandlung nicht bei Kündigungen zum tragen kommen. Hiergegen wehrte sich der Kläger erfolgreich.

Leitsätze
· Die Norm des § 2 IV AGG, die die Anwendung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf Kündigungen ausschließt, ist europarechtswidrig und daher nicht anzuwenden. Es liegt eine dem § 14 III TzBfG vergleichbare Konstellation (Fußnote) vor.
· Altersgruppen können der Sozialauswahl nur bei einem dem Diskriminierungsschutz Rechnung tragenden berechtigten betrieblichen Interesse zugrunde gelegt werden. Der bloße Erhalt der Altersstruktur ist noch kein hinreichender Rechtfertigungsgrund.


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Stand: Januar 2026


Gericht / Az.: Urteil ArbG Osnabrück von 05.02.2007 Aktenzeichen 3 Ca 677/ 06
Normen: AGG

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