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Auch kleinste Werkteile genießen Urheberrechtsschutz

Das Urheberrecht an einem Werk erstreckt sich nicht nur auf das gesamte Werk, sondern auch auf kleinste Teile davon. Denn Sinn und Zweck des Urheberrechtsschutzes ist es gerade, die Übernahme fremder Leistung generell zu unterbinden, egal wie klein oder umfangreich der übernommene Teil ist. Daher kann auch derjenige, der nur kleine Auszüge aus einem Werk über ein Peer-to-Peer-Netzwerk herunterlädt oder hierzu bereithält, auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das Amtsgericht München hielt bei einem Download und der Bereithaltung eines Auszuges aus einem Harry Potter-Hörbuch die Forderung einer nachträglichen Lizenzgebühr von 900 Euro sowie die Geltendmachung von Anwaltskosten in Höhe von 666 Euro für angemessen.


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Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: Urteil des AG München vom 03.04.2013 161 C 19021/11 Justiz Bayern online

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