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Asbestsanierung: Die Anmeldepflicht nach 3.2 TRGS 519

Eine behördliche Anmeldungen durch den Bauherrn ist im Untersuchungen und Feststellungsstadium noch nicht erforderlich. Sobald aber Tätigkeiten aufgenommen werden, die einen aktiven Umgang mit dem Gefahrstoffe Asbest beinhalten, muss eine Anmeldungen seitens des Unternehmers/Arbeitgebers der ausführenden Firma bei der Gewerbeaufsichtsbehörde und der Berufsgenossenschaft erfolgen.

Wichtig: Arbeitgeber im Sinne dieser Technischen Regeln sind auch Subunternehmer von Sanierungsfirmen und sonstigen Firmen, die im Unterauftrag ASI-Arbeiten durchführen. Subunternehmer müssen daher nach Nr.3.3 TRGS 519 diese Anzeigen nochmals im vollen Umfang vornehmen. Dazu zählt auch der Nachweis, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten geeignet ist.

Zusätzlich sind über Durchschriften oder Kopien der Betriebsrat der Sanierungsfirma, der Betriebsrat der sanierten Firma, sowie die Betriebsräte von gegebenenfalls parallel dazu arbeitenden Drittfirmen (Nachbargewerbe, Anschlussgewerke) bzw. die jeweils betroffenen Arbeitnehmer über die anstehenden Arbeiten und die Fachkunde des Sanierungsunternehmens zu informieren. Der Betriebsrat bzw. die Beschäftigten sollen dadurch Gelegenheit erhalten, sich darüber zu äußern, ob sie die Planungssituation akzeptieren.

Wichtig: Die Anzeigepflicht nach Nr. 3.2 TRGS 519 gilt für jede Maßnahme, unabhängig von ihrer Dauer.

Die Anzeige ist vierzehn Tage vor Aufnahme der Arbeiten bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • die Eigenschaft und die Menge des asbesthaltigen Gefahrstoffs,
  • die durchzuführende Tätigkeit,
  • die Schutzmaßnahmen,
  • die Zahl der Arbeitnehmer, die mit diesen asbesthaltigen Gefahrstoffen umgehen,
  • das Ergebnis der Prüfung entsprechend § 16 Abs.2 GefStoffV ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringen gesundheitlichen Risiko als die in Aussicht genommene erhältlich sind oder ob durch Änderung des Verfahrens auf die Verwendung des asbesthaltigen Gefahrstoffes verzichtet oder das Auftreten des asbesthaltigen Gefahrstoffs am Arbeitsplatz verhindert werden kann (gilt nicht für Abbrucharbeiten!),
  • das Verfahren der Abfallentsorgung in Form einer Annahmeerklärung der Deponie. In Ausnahmefällen - beispielsweise bei dringenden Arbeiten - sind auch kürzere Fristen zulässig. In diesen Fällen ist dann allerdings die Zustimmung der Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörde abzuwarten. Des weiteren ist der Betriebs- oder Personalrat an diesem Verfahren zu beteiligen.

Einer Ausnahmeregelung unterliegen Firmen, die wiederholt gleichartige Instandsetzungsarbeiten geringeren Umfang durchzuführen haben, wie beispielsweise Heizungsbauer, die ständig (asbesthaltige) Heizungsdichtungen ausbauen. Firmen die einer Ausnahmeregelung unterliegen, müssen ihre Tätigkeit - auch beim Wechsel der Arbeitsstätte - nur einmal anzeigen und dies dann nach fünf Jahren wiederholen.

Bei Asbestsanierungsarbeiten an Asbestzementerzeugnissen, die Flächen bis zu 100 Quadratmeter umfassen (Arbeiten geringen Umfangs), genügt ebenfalls eine einmalige unternehmensbezogene Anzeige nach Absatz 7 sowie die jeweilige Angabe von Ort und Ziel der durchzuführenden Arbeiten an die zuständige Behörde.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2005


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