Asbest: Kein Verstoß gegen Hinweispflicht bei von einem Fachingenieur erstelltem Leistungsverzeichnis

Widersprüche und Unklarheiten in einem vom Auftraggeber oder einem von ihm beauftragten Fachingenieurbüro erstellten Leistungsverzeichnis über lüftungstechnische Anlagen (hier: Brandschutzklappen eines bestimmten Fabrikates mit Hersteller- und Typenbezeichnung, die damals mit asbesthaltigen Dichtungsschnüren versehen waren) gehen zu Lasten des Auftraggebers, so dass der Einbau der vorgeschriebenen Brandschutzklappen der geschuldeten Soll-Leistung entspricht und kein Mangel i.S. von § 13 Nr. 1 VOB/B oder § 633 Abs. 1 BGB darstellt, auch wenn diese damals (Fußnote) mit asbesthaltigen Dichtungsschnüren versehen waren waren.

Eine dem Auftragnehmer grundsätzlich in solchen Fällen obliegende Prüfungs- und Hinweispflicht auf die Unklarheit oder Widersprüchlichkeit der Leistungsbeschreibung bzw. auf den Asbestgehalt der ausgeschriebenen Brandschutzklappen ist ohne Bedeutung, wenn das Leistungsverzeichnis von einem Fachingenieur für Energietechnik erstellt worden ist und asbestfreie Brandschutzklappen nicht auf dem Markt sind und deshalb eine Asbestfreiheit nur durch eine mit erheblichen Mehrkosten verbundene Umplanung (Fußnote) möglich ist.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Baurecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindel, Rechtsanwalt

Tilo Schindele berät und vertritt bei Rechtsfragen um Bau- und Werkverträge. Er prüft Bauverträge, begleitet Bauvorhaben in den verschiedenen Leistungsphasen und vertritt bei Streitigkeiten um Bauleistungen. Er berät im öffentlichen Baurecht wie im privaten Baurecht. Er unterstützt in allen Phasen bei VOB- wie bei BGB-Verträge.

Rechtsanwalt Schindele steht Ihnen für Rechtsstreite um Baumängel über die außergerichtliche Verhandlung mit Sachverständigen über das selbständige Beweissicherungsverfahren bis hin zum Bauprozess zur Verfügung.

Er berät gerne Architekten, Bauunternehmen, Subunternehmer, Handwerker und Bauherren in allen Belangen wie Baugenehmigung, Bauplanung, Bauausführung sowie Bauabnahme. Er begleitet Geschäftsführer von Bauunternehmen bei Auseinandersetzungen nach dem Bauforderungssicherungsgesetz.

Zudem berät Herr Schindele auch bei umweltrechtlichen Fragen.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:

Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0711-400 426 – 40 oder 0170/6348186

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBaurechtöffentliches BaurechtBauschadstoff- und Altlastensanierung
RechtsinfosBaurechtArchitektenrecht