Arztpraxis – Kauf und Übergang – Teil 07 – Widerspruch, Rechtsfolge des Betriebsübergangs

IV. Widerspruch

1. Inhalt

Ein sachlicher Grund ist für die Einlegung des Widerspruchs nicht zu nennen[1]. Dieser kann nur gegen den Praxisübergang in seiner Gesamtheit gerichtet werden, ist jedoch nicht hinsichtlich einzelner Folgen möglich.

2. Form

Der Widerspruch hat schriftlich zu erfolgen und ist entweder an den veräußernden oder an den erwerbenden Arzt zu richten. Bei der Wahl des Empfängers ist unerheblich, wer die Unterrichtung vorgenommen hat, § 613 a VI 2 BGB. Die Nichteinhaltung der Schriftform führt zur Unwirksamkeit dessen.

3. Frist

Der betreffende Arbeitnehmer kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich Widerspruch gegenüber dem bisherigen oder dem neuen Inhaber erheben, § 613 a VI BGB. Die Monatsfrist beginnt erst nach Zugang einer vollständigen Unterrichtung der Arbeitnehmer. Eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung setzt damit die Monatsfrist nicht in Gang[2]. Der Arbeitnehmer kann theoretisch noch nach Jahren dem Betriebsübergang widersprechen. Um Rechtssicherheit zu schaffen, greift allerdings das Institut der Verwirkung. Hat der Arbeitnehmer sich so verhalten, dass man mit einem Widerspruch nicht mehr zu rechnen brauchte, so verstieße ein späterer Widerspruch gegen Treu und Glauben, § 242 BGB[3]. Ein Widerspruch ist unzweifelhaft bei einer definitiven Erklärung des Arbeitnehmers, er werde keinen solchen einlegen, ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Vereinbarung des Übergangs des Arbeitsverhältnisses[4].

4. Rücknahme

Der Arbeitnehmer kann einen einmal abgegebenen Widerspruch nicht zurücknehmen. Bei diesem handelt es sich wie bei der Kündigung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang wirksam wird. Eine Rücknahme ist nur durch die Vereinbarung eines Rücknahme- oder Verzichtsvertrages mit dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer oder durch gleichzeitigen Zugang mit dem schriftlichen Widerspruch möglich[5].

Der Arbeitnehmer kann sich vertraglich verpflichten, von der Einlegung eines Widerspruchs abzusehen. Macht er diesen dennoch nach Betriebsübergang geltend, so ist selbiger vertragswidrig und unwirksam. Er braucht weder von dem veräußernden, noch vom erwerbenden Arzt berücksichtigt werden[6].

5. Rechtsfolge

Als Rechtsfolge gehen die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Es ist weder die Zustimmung des bisherigen Inhabers, noch des Erwerbers oder der Mitarbeiter notwendig. Es wird grds. von einem Übergang des jeweiligen Arbeitsverhältnisses ausgegangen. Der Übergang findet nicht statt, wenn ein Arbeitnehmer nach § 613 a VI BGB widerspricht. Der EuGH entschied in einem niederländischen Rechtsstreit, dass der Übergang der Rechte und Pflichten, die aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis resultieren, allein vom Betriebsübergang abhänge; der Widerspruch des Arbeitnehmers sei unbeachtlich[7].Von dieser Rechtsprechung ist der EuGH auf Vorlagen verschiedener deutscher Arbeitsgerichte abgerückt und entschied, dass die Richtlinie 77/187 EWG einem Arbeitnehmer nicht verwehrt, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen[8].

Rechtsfolge des ausgeübten Widerspruchs ist das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem bisherigen Praxisinhaber. Es tritt durch den Praxisübergang keine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ein. Der Widerspruch hat also für das Arbeitsverhältnis keine ex nunc („ab jetzt- Wirkung“), sondern eine ex tunc (= rückwirkende) Wirkung. Unerheblich ist, dass der Arbeitnehmer zwischen Betriebsübergang und Widerspruchsausübung beim erwerbenden Praxisinhaber tätig geworden ist.

V. Rechtsfolge des Betriebsübergangs

1. Rechtsfolgen für den erwerbenden Praxisinhaber

Der Betriebsübergang nach § 613 a BGB hat einen Inhaberwechsel zur Rechtsfolge. Auf den neuen Inhaber gehen die Recht und Pflichten des bisherigen Inhabers über. Der neue Praxisinhaber übernimmt die bestehenden Arbeitsverhältnisse in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt des Praxisüberganges befinden. Er übernimmt sie also zu den Konditionen, die derzeit zwischen dem bisherigen Praxisinhaber und dem jeweiligen Arbeitnehmer bestehen. Dies betrifft beispielsweise:

  • Löhne,
  • Urlaubsansprüche,
  • Weihnachtsgeld,
  • Kündigungsfristen,
  • vermögenswirksame Leistungen,
  • Sachbezüge

Zur Verdeutlichung: Der neue Inhaber hat die Arbeitslöhne einschließlich aller Nebenkosten in der bisherigen Höhe zu zahlen. Im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind zugunsten des Erwerbers krankheitsbedingte Fehlzeiten des Arbeitnehmers beim Veräußernden zu berücksichtigen[9].

Eine weitere Rechtsfolge ist auch die Haftung nach § 613 a II 1 BGB für den rückständigen Lohn. Er haftet aber nicht für die Nichtabführung rückständiger Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. § 613 a BGB ist rein arbeitsrechtliche Norm und betrifft nicht den lohnsteuerrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Bereich. Diese Haftung richtet sich nach ihren eigenen Normen, vgl. § 75 AO; § 38 III EStG; § 150 IV SGB VII.

Der neue Praxisinhaber tritt auch an die Stelle des bisherigen Inhabers im Falle einer Betriebsübung, die für den bisherigen Inhaber bindend geworden ist. Besteht eine Betriebsübung beispielsweise hinsichtlich der Zahlung des Weihnachtsgeldes, nach dem Motto „das wurde seit Jahren so gemacht“, so ist der neue Inhaber an diese Betriebsübung gebunden und hat wie sein Vorgänger den Arbeitnehmern Weihnachtsgeld zu zahlen. Ist allerdings noch keine Rechtsbindung eingetreten, so muss der neue Praxisinhaber den gesetzlichen Vertrauenstatbestand gegen sich gelten lassen. Er hat aber die Möglichkeit die Betriebsübung zu beenden und damit das Entstehen einer rechtlichen Bindung zu verhindern[10].

Der Erwerber hat den noch nicht genommenen Erholungsurlaub des Arbeitnehmers zu erteilen[11]. Nimmt der Arbeitnehmer allerdings den Urlaub nicht bis zum 31.3. des Folgejahres, so verfällt er nach den gesetzlichen Bestimmungen, § 7 III BUrlG.

Vor dem Praxisübergang ausgesprochene Ermahnungen und Abmahnungen gelten weiter fort.

Übt der Veräußernde vor Betriebsübergang sein Kündigungsrecht nicht aus, so geht dieses auf den Erwerber über. Dieser kann nun eine Kündigung gestützt auf einen Kündigungsgrund, der vor Betriebsübergang angelegt war, aussprechen. Daher ist es notwendig, dass der bisherige Inhaber dem Erwerber die Gründe mitteilt, ansonsten macht der sich schadensersatzpflichtig. Empfehlenswert ist es daher für beide Vertragsparteien im Praxisübernahmevertrag eine Unterrichtungs- und Informationspflicht des bisherigen Inhabers aufzunehmen. Für den Beginn der Erklärungsfrist nach § 626 BGB hat er sich aber die Kenntnis seines Vorgängers anrechnen zu lassen.

2. Rechtsfolgen für den veräußernden Praxisinhaber

§ 613 a BGB regelt nur die Haftung im Außenverhältnis, nicht die im Innenverhältnis zwischen den beiden Vertragspartnern des Arztpraxisübernahmevertrages. Dies ist vertraglich unbedingt festzulegen, ansonsten haften die beiden Ärzte nach § 426 I 1 BGB als Gesamtschuldner.

§ 613 a BGB ist ebenfalls nicht auf Ruhestandsverhältnisse und Ruhegeldansprüche der ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer anwendbar. Schuldner bleibt in diesem Fall der bisherige Inhaber als früherer Arbeitgeber[12].

Der bisherige Praxisinhaber haftet als Rechtsfolge neben dem neuen Praxisinhaber für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, soweit die Verpflichtung vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden ist und vor Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig wird. Gerade diese Doppelhaftung macht es in der Praxis erforderlich, klare vertragliche Regelungen zwischen den Vertragsparteien zu treffen, um späteren Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten vorzubeugen.

Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Inhaber gem. § 613 a II BGB für sie nur in dem Unfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel:

Für ein mit Ablauf eines Kalendermonats im nach hinein zu zahlendes Monatsgehalt haftet der bisherige Praxisinhaber als Gesamtschuldner nur zur Hälfte, wenn die Praxis zur Monatsmitte auf den erwerbenden Arzt übergeht.

3. für den Arbeitnehmer

Der jeweilige Arbeitnehmer verliert im Rahmen eines Betriebsüberganges nach § 613 a BGB nicht seine derzeitige vertragliche Stellung, d.h. er wird nicht als neuer Arbeitnehmer gewertet. Der Arbeitnehmer behält seinen Arbeitsplatz damit unverändert bei. Auch sein sozialer Besitzstand bleibt gleich. So behält er nicht nur seine vertraglichen Ansprüche gegen den neuen Inhaber, ihm wird auch die bisherige Betriebszugehörigkeit beim Praxisvorgänger angerechnet. Dies ist für ihn entscheidend, beispielsweise bei der Berechnung einer Kündigungsfrist[13], bei der Beantragung von Rente oder der Wartezeit nach § 1 I KSchG[14].


[1] BAG, DB 1998, 1421

[2] Beise/Klumpp, Kap. 10, RdNr. 34

[3] Münchner-Kommentar-Roth, § 242 RdNr. 469 ff; Münchner-Kommentar-Müller-Glöge, § 613 a RdNr. 121

[4] BAG NZA 1998, 750

[5] BAG, NZA 2004, 481; Beise/Klumpp, Kap. 10, RdNr. 35

[6] BAG, BB 1998, 1421

[7] EuGH, NZA 1990, 885

[8] EuGH, DB 1993, 230

[9] BAG; DB 1983, 1445

[10] Münchner-Kommentar-Müller-Glöge, § 613 a RdNr. 95

[11] BAG DB 2004, 1267

[12] BAG, BB 1987, 1392

[13] BAG, NZA 2004, 319

[14] BAG BB 2003, 583

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Arztpraxis – Kauf und Übergang“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Michael Kaiser, auf Arztrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Carola Ritterbach, auf Steuerrecht spezialisierte Rechtsanwältin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0.


 

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Stand: Januar 2016


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  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

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