Architekt kann Bauhandwerkersicherung fordern

Das Bauhandwerksicherungsgesetz ist am 1. Mai 1993 in Kraft getreten und sieht vor, dass der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon dem Besteller ,,Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen`` kann. Der Unternehmer muss dem Besteller hierzu ,,eine angemessene Frist`` mit der Erklärung bestimmen, ,,dass er nach Ablauf der Frist seine Leistungen verweigert``. Nach § 648 a Abs.1 BGB steht die Sicherheit dem ,,Unternehmer`` eines Bauwerks oder eines einzelnen Teils davon zu. Auch der lediglich planende Architekt kann Sicherheit gem. § 648a BGB verlangen, ohne dass seine Planungsleistungen in einem konkreten Bauerfolg oder sonst in einer Werterhöhung des Bauwerks Niederschlag gefunden haben müssen. Dies entschied das OLG Düsseldorf (Fußnote). Im zugrunde liegenden Fall hatte der Architekt vor Baubeginn eine Vorschussrechnung gestellt, die der Bauherr nicht bezahlte. Als der Bauherr auch auf die Forderung nach einer Bauhandwerkersicherung für das Architektenhonorar nicht reagierte, stellte der Architekt seine Arbeiten ein und erstellte eine Schlussrechnung. Den darin ausgewiesenen Betrag klagte er im vorliegenden Verfahren ein. Das OLG bescheinigte dem Architekten die richtige Vorgehensweise. Auch ein Architekt könne eine Bauhandwerkersicherung gem. § 648a BGB verlangen. Der Unternehmerbegriff in § 648a BGB entspreche nicht dem des § 648 BGB. Er setze nicht voraus, dass die nach dem Vertrag zu erbringende Bauwerksleistung mit einer Werterhöhung des Grundstücks einhergehe. Es würden vielmehr auch solche unternehmerischen Tätigkeiten mitumfasst, die als nicht wegzudenkender Teil der Gesamtleistung der Herstellung des Bauwerks dienen, ohne sich in diesem unmittelbar verkörpern zu müssen. Daher könne auch der lediglich planende Architekt Sicherheit gem. § 648a BGB verlangen. Die Sicherheit müsse ihm auch gewährt werden, wenn der Bauherr mit der Bauausführung noch nicht begonnen hat. Stelle der Bauherr die Sicherheit nicht innerhalb der gesetzten Frist bereit, dürfe der Architekt die Arbeiten ankündigungsgemäß einstellen. Der Vertrag gelte dann als gekündigt. Als weitere Rechtsfolge der nicht fristgerechten Bereitstellung der verlangten Sicherheit könne der Architekt die vertraglich vereinbarte Vergütung für die tatsächlich von ihm erbrachten (Fußnote)Leistungen beanspruchen. Praxistipp: Die Sicherheit kann formlos vom Bauherrn verlangt werden, es ist allerdings stets Schriftform zu empfehlen. Dieses Recht kann zudem vertraglich nicht ausgeschlossen werden.


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Stand: März 2006


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Gericht / Az.: OLG Düsseldorf AZ 21 U 26/04
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