Selbstverpflichtung der Banken zur Gewährung von Girokonten auf Guthabenbasis
In vielen Insolvenzfällen besteht eine der grössten Schwierigkeiten für die Betroffenen darin, dass Ihnen seitens ihrer Bank alle Girokonten gekündigt werden. Damit sind die Schuldner vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen. Dieser ist jedoch für den Empfang vpon Lohnzahlungen oder die Zahlung von regelmässig wiederkehrenden Leistungen per Dauerauftrag, wie z. B. Miete, oft unabdingbar. Oft berufen sich Basnken darauf, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf die Eröffnung von einem Girokonto auf Guthabenbasis gibt. Nur in NRW sei dies gesetzlich verankert. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass sich die Banken Mitte der 90er Jahre gerade zur Vermeidung einer solchen gesetzlichen Regelung eine Selbstverpflichtung auferlegt haben. Diese lautet: Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für jedermann: "Alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, halten für jede/n Bürgerin/Bürger in ihrem jeweiligen Geschäftsgebiet auf Wunsch ein Girokonto bereit. Der Kunde erhält dadurch die Möglichkeit zur Entgegennahme von Gutschriften, zu Barein- und -auszahlungen und zur Teilnahme am Überweisungsverkehr. Überziehungen braucht das Kreditinstitut nicht zuzulassen. Jedem Institut ist es freigestellt, darüber hinausgehende Bankdienstleistungen anzubieten. Die Bereitschaft zur Kontoführung ist grundsätzlich gegeben, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Eintragungen bei der Schufa, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Kunden hindeuten, sind allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern. Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn
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der Kunde die Leistungen des Kreditinstituts missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, z.B. Betrug, Geldwäsche u.ä.;
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der Kunde Falschangaben macht oder Kunden und Mitarbeiter grob belästigt oder gefährdet;
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die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z.B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird;
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nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält;
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der Kunde auch im übrigen die Vereinbarungen nicht einhält."
Es ist jedoch leider branchenbekannt, dass sich die Banken an diese Selbstverpflichtung nur unzulänglich halten. Seit Ende 2002 wird daher in Regierungskreisen erneut an eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung gedacht. Es wird jedoch von Verbraucherzentralen berichtet, dass deren Versuche, einen Musterprozess zu führen, bislang erfolglos waren - weil die Banken bei Androhung einer Klage das Konto jeweils eingeräumt haben. Ob sich dies bei Klageandrohung von Privatpersonen ebenso verhält, bleibt abzuwarten. Wir sind gerne bereit, einen derartigen Prozess zu führen.
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Stand: September 2026

Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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