Arbeitnehmerüberlassung und Befristung - Teil II: Sachgrundbefristung
Sachgrundbefristungen - § 14 Absatz 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG)
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf grundsätzlich eines sachlichen Grundes. Die Sachgrundbefristung ist damit die primäre Ausnahme von der Regel der unbefristeten Arbeitsverhältnisse. Die Aufzählungen in § 14 I Nrn. 1 bis 8 TzBfG betreffen typische Sachgründe, die von der Rechtsprechung vor Einführung des Teilzeitbefristungsgesetzes anerkannt und vom Gesetzgeber als Beispielsfälle übernommen worden sind.
Wichtigster Fall für die Arbeitnehmerüberlassung ist der vorübergehende betriebliche Bedarf einer Arbeitsleitung (§ 14 I Nr. 1 TzBfG). Für das Vorliegen eines solchen nur vorübergehenden Bedarfs ist nach der Rechtsprechung normalerweise die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende hinreichende Sicherheit erforderlich, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Durch den Arbeitgeber muß hier eine Prognose erstellt, wobei die bloße Unsicherheit der künftigen Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs nicht ausreicht. Reine Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch den Abschluss befristeter Arbeitsverträge auf seine Arbeitnehmer abwälzen kann.
Eine entsprechende Prognose muß auch der Verleiher anstellen. Ist die Nachfrage nach der Tätigkeit durch die Entleiher dabei am Markt nur vorübergehend – etwa bei Erntearbeitern - oder kann der Verleiher bei ausgefallenen Anforderungen an die Fähigkeiten des Leiharbeitnehmers diesen auf Grund begründeter Anhaltspunkte nach Ablauf des befristeten Einsatzes bei keinem anderen Entleiher einsetzen, dürfte der Sachgrund gegeben sein. Im Streitfall muß der Verleiher die Prognose im Prozess darlegen und gegebenenfalls beweisen.
Auch sonstige im Gesetz genannte Sachgründe, mögen im Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer greifen. Im Verhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher, rechtfertigen sie jedoch keine Befristung. Dies gilt insbesondere für den Sachgrund der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (§ 14 I Nr. 3 TzBfG). Auch dabei ist nicht auf den Vertretungsfall beim Entleiher (etwa Krankheitsvertretung eines Arbeitnehmers des Entleihers durch den Leiharbeitnehmer), sondern beim Verleiher abzustellen. Es kommt daher nur die Vertretung eines anderen Leiharbeitnehmers in Betracht, etwa für die Elternzeit.
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Stand: Oktober 2007
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