Arbeitnehmerüberlassung und Befristung Teil I: Grundsätze
Seit dem 01.01.2004 gilt für die Arbeitnehmerüberlassung das allgemeine Befristungsrecht. Bei den in § 14 I Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) geregelten Sachgründen für eine Befristung ist auf das Verhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer abzustellen. D.h. der nur vorübergehende betriebliche Bedarf des Entleihers stellt keinen sachlichen Grund i.S. des § 14 I Nr. 1 TzBfG dar, um das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer zu befristen. Es kommt nur darauf an, ob der Verleiher einen nur vorübergehenden betrieblichen Bedarf an der Arbeitsleistung hat.
Nach § 14 II TzBfG ist allerdings nur die sachgrundlose kalendermäßige Befristung zulässig. Da sich Entleiher nur ungern auf ein konkretes Enddatum des Einsatzes von Leiharbeitnehmern festlegen, ist eine wirksame Synchronisation zwischen dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und dem Arbeitsvertrag in der Regel nicht möglich.
Sachgrundlose Befristungen nach § 14 II TzBfG können dagegen vereinbart werden, wenn ein Leiharbeitnehmer in ein traditionelles Arbeitsverhältnis beim Entleiher wechselt oder ein Verleiher einen Arbeitnehmer vom Entleiher in ein Leiharbeitsverhältnis übernimmt. Die Sperrwirkung des § 14 II 2 TzBfG für Fälle, in denen der Arbeitnehmer bereits zuvor bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, greift nicht, da Entleiher und Verleiher nicht dieselben Arbeitgeber sind.
Bereits seit dem Jahr 2001 gilt die Verpflichtung, den Leiharbeitnehmern nach 12 Monaten Überlassung die im Entleiherbetrieb bestehenden Arbeitsbedingungen zu gewähren. Die wesentlichen Arbeitsbedingungen, der überlassenen Leiharbeitnehmern dürfen danach nicht schlechter sein als diejenigen der vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers. Zwei Ausnahmen gibt es allerdings von diesem Grundsatz:
1. für die ersten sechs Wochen der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, die zuvor arbeitslos waren und
2. für die Leiharbeitnehmer, für die ein anwendbarer Tarifvertrag abweichende Arbeitsbedingungen festlegt.
Befristungsgrundsätze des § 14 TzBfG
Mit der Anwendung der allgemeinen Befristungsregelungen gilt auch für die Arbeitnehmerüberlassung fest, daß unbefristete Arbeitsverhältnisse der Normalfall und Befristungen lediglich eine Ausnahme sind. Die zentrale Vorschrift des Befristungsrechts, § 14 TzBfG, teilt die Befristungen in vier Gruppen:
1. Sachgrundsbefristungen (§14 I TzBfG),
2. sachgrundslose Befristungen (§ 14 II TzBfG),
3. Existenzgründungsbefristungen (§ 14 II a TzBfG)
4. Altersbefristung (§ 14 III TzBfG)16.
Bei den Existenzgründungs- und Altersbefristungen von Leiharbeitsverhältnissen gelten im Vergleich mit sonstigen Arbeitsverhältnissen keine Besonderheiten. Die sachgrund- und sachgrundlosen Befristungen sind jedoch für Leiharbeitsverhältnisse besonders relevant.
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Stand: Oktober 2007
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