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Arbeitnehmer: „Sensibilisierungswoche“ zur Vermittlung eines gesunden Lebensstils ist Arbeitslohn

| Die Zuwendung eines Seminars zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil (Fußnote) hat Entlohnungscharakter und führt zu Arbeitslohn. |

Das hat das Finanzgericht (Fußnote) Düsseldorf entschieden. In dem Fall wurde das Gesamtkonzept des einwöchigen Seminars vom Arbeitgeber mitentwickelt. Es sollte dazu dienen, die Beschäftigungsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Motivation der Belegschaft zu erhalten. Auskunftsgemäß wurden dabei grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt.

Die Kosten für die allen Mitarbeitern offenstehende Teilnahme in Höhe von rund 1.300 EUR trug (Fußnote) der Arbeitgeber. Zwei Krankenkassen beteiligten sich mit Zuschüssen an den Kosten. Für die Teilnahmewoche mussten die Arbeitnehmer ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufwenden.

Das Finanzamt qualifizierte den der „Sensibilisierungswoche“ beizumessenden Wert als Arbeitslohn - und zwar zu Recht, wie auch das Finanzgericht Düsseldorf befand.

Für die steuerliche Beurteilung der „Sensibilisierungswoche“ ist es entscheidend,

  • ob ein konkreter Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hergestellt werden kann (Fußnote) oder
  • ob es sich um eine - allgemeine - gesundheitspräventive Maßnahme handelt (Fußnote).

Die allgemeine Gesundheitsvorsorge liegt zwar auch im Interesse des Arbeitgebers, aber vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Damit scheidet ein den Arbeitslohn ausschließendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers regelmäßig aus.

Bei einer „Sensibilisierungswoche” zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge im Sinne der §§ 20, 20a Sozialgesetzbuch kommt aber zumindest eine Steuerbefreiung in Höhe von bis zu 500 EUR (Fußnote) in Betracht. Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 26.1.2017, 9 K 3682/15 L, Rev. BFH Az. VI R 10/17, Abruf-Nr. 193938 unter www.iww.de.


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Stand: 07-2017


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