Angelegenheiten der Mitbestimmung


Die Mitbestimmung des Betriebsrats erfolgt in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie bei der Gestaltung der Arbeitsplätze (Fußnote).

Die Mitbestimmungsrechte unterscheiden sich nach der Intensität der Mitbestimmung.

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind darüber hinaus abgestuft geregelt.

In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten steht dem Betriebsrat grundsätzlich das Recht zu, die Einführung einer bestimmten Regelung zu verlangen. Arbeitgeber und Betriebsrat können die Entscheidung nur gemeinsam treffen. Es besteht also ein Einigungszwang.

Den Arbeitgeber trifft auch die Verpflichtung, den Betriebsrat anzuhören oder die Angelegenheit mit ihm zu beraten.

Beispiel:
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören.

Die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers bleibt dennoch unberührt. Der Betriebsrat kann ihn nicht „überstimmen“.



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Stand: 11.06.2008


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