Anforderungen an die Angabe von Preisen im Internet


Nach der Preisangabenverordnung (Fußnote) müssen bei dem Handel von Waren bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es müssen wichtige Angaben gemacht werden um den Verbraucher zu schützen. So müssen auch beim Handel im Internet bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Mit der Frage zu den Anforderungen an die Preisangaben hatte sich der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof zu beschäftigen. Die Preisangabenverordnung sieht vor, dass der Endpreis des Produkts ersichtlich sein und auch Auskünfte über die Umsatzsteuer auf der Internetseite enthalten sein müssen. Weiterhin ist durch den Anbieter des Produkts darauf hinzuweisen, ob noch andere Kosten entstehen. Diese Angaben dürfen außerdem nicht versteckt enthalten sein.

Vorliegend ging es um einen Versandhandel, der auf der Seite mit dem angebotenen Produkt und auch auf der Seite mit den Produktinformationen, keinen Hinweis zu Umsatzsteuer und zu den Versandkosten gab. Die einzelnen Auskünfte waren nur unter anderen Links wie „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und unter dem Punkt „Service“ zu erfahren. In diesem Fall blieb dem Kunden somit nur die Möglichkeit, auf der Internetseite des Versandhandels unter den weiteren Links die Informationen selbst zu erlesen. Es wurde Klage gegen diesen Versandhandel erhoben, über die zunächst das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg zu entscheiden hatten. Der Klage wurde stattgegeben. Der Preis des Produkts, sowie Kosten und Umsatzsteuer seien so aufzuführen, dass sie zusammen mit dem Produkt selbst auf einer Seite erscheinen. (Fußnote)

Der Bundesgerichtshof stimmte den Entscheidungen nicht ohne Einschränkungen zu. Es sei nicht notwendig alle erforderlichen Details auf einen Blick zu erlangen, also alles Wichtige auf einer Internetseite anzuzeigen. Darüber hinaus seien bei einem Einkauf auf Internetseiten immer Versandkosten zu tragen und dies wisse auch der Verbraucher. Somit reiche es laut des Senats aus, wenn dem Kunden die Möglichkeit gegeben werde, die für ihn wichtigen Auskünfte auf einem einfachen Wege zu erlangen



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Stand: 01/2008


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Rechtsanwalt Harald Brennecke beschäftigt sich mit Medien- und urheberrechtlichen Fragestellungen. Er berät zu Urheberrechten, Presserecht, Berichterstattung und Firmenpräsentationen in Presse, Fernsehen, Internet und anderen Medien. Er vertritt bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen.  Er setzt den Anspruch auf Löschung von Einträgen bei Suchmaschinenbetreibern durch.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im gewerblichen Rechtsschutz veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", JAHR, ISBN 978-3-939384-22-9"
  • Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Medienrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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  • Medien, Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht – Nicht alles, was Spaß macht, ist auch erlaubt
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Gericht / Az.: BGH, 04.10.2007, I ZR 143/04

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