Anfechtung eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags wegen Erklärungsirrtums auf Seiten des Verkäufers

Der BGH hat mit Urteil vom 26.01.2005 (Az. VIII ZR 79/04) entschieden, dass der Betreiber eines Online-Shops einen Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten kann, wenn aufgrund eines bis dahin unerkannten Softwarefehlers der Vertrag mit einem falschen Kaufpreis zustande gekommen ist.

Die Klägerin war Betreiberin eines Online-Shops und verkaufte im Internet u.a. Notebooks über ihre Website. Dabei bediente sie sich zur Erfassung und Präsentation ihrer Waren eines EDV-gesteuerten Warenwirtschaftssystems. Dies lief bislang fehlerfrei.

Der Beklagte bestellte bei der Klägerin ein Notebook zum im Online-Shop ausgezeichnetenPreis von Euro 245,00. Diese Preisangabe beruhte jedoch auf einem – bisher nicht in Erscheinung getretenen – Fehler in der Software des Warenwirtschaftsystems. Der beabsichtigte und korrekt eingegebene Verkaufspreis betrug Euro 2.650,00. Nach seiner Bestellung erhielt der Beklagte eine Auftragsbestätigung mit dem Inhalt: ``Sehr geehrter Kunde, Ihr Auftrag wird jetzt unter der Kundennummer….von unserer Versandabteilung bearbeitet. Wir bedanken uns für Ihren Auftrag.``

Der Kaufvertrag über das Notebook zum Preis von Euro 245,00 kam nach Ansicht des BGH durch diese E-Mail der Klägerin zustande, in der sie gegenüber dem Beklagten dessen Auftrag bestätigte und die Bearbeitung/Versendung ankündigte.

Die Klägerin konnte den Vertrag jedoch wirksam anfechten, da sie sich sowohl bei der Präsentation des Notebooks in ihrem Shop als auch bei Abschluss des Kaufvertrages in einem Irrtum über ihre Erklärung befunden hat.

Es ist nach dem BGH gleichermaßen als Erklärungsirrtum zu werten, wenn durch einen bislang nicht existenten Fehler in der Software des Warenwirtschaftssystems ein falscher Kaufpreis angezeigt wird, wie wenn von einem eigenhändigen Vertippen oder Verschreiben des Erklärenden auszugehen ist. Der ursprünglich richtig erklärte Kaufpreis wurde auf dem Weg zum Erklärungsempfänger unerkannt durch die fehlerhafte Software verfälscht und begründet somit den Erklärungsirrtum.

Dies führte zur Anfechtungsmöglichkeit des Verkäufers.


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Stand: Mai 2005


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