Altersversorgung: Erhöhung des Renteneintrittsalters von Rechtsanwälten war zulässig

Die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters (Fußnote) von Rechtsanwälten auf 67 Jahre war zulässig.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (Fußnote) Rheinland-Pfalz im Fall eines 1961 geborenen angestellten Rechtsanwalts. Dieser hatte sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die in der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vorgesehene stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre gewendet. Danach wird für die ab 1949 geborenen Mitglieder die Altersgrenze pro Jahr um jeweils einen Monat hinausgeschoben, sodass sie für die im Jahre 1972 und später Geborenen bei 67 Jahren liegt. Für den Antragsteller bedeutet dies, dass er erst mit 66 Lebensjahren und einem Monat die Regelaltersgrenze erreicht.

Das OVG hat die Erhöhung des Renteneintrittsalters gebilligt und den Normenkontrollantrag abgelehnt. Zwar mindere die Erhöhung des Renteneintrittsalters die bisher erworbenen Rentenanwartschaften. Jedoch sei die Anpassung der Regelaltersgrenze an die veränderten Bedingungen zulässig, weil sie Gemeinwohlzwecken diene. Denn sie sichere die Stabilität des Rechtsanwaltsversorgungswerks. Würde das Renteneintrittsalter von 65 Jahren beibehalten, drohe infolge der höheren Lebenserwartung der Mitglieder eine finanzielle Schieflage der Versorgungseinrichtung. Der Vertrauensschutz der älteren Mitglieder werde durch die stufenweise Erhöhung der Regelaltersgrenze für die vor 1972 geborenen Mitglieder ausreichend gewahrt (Fußnote).


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Stand: 03.2012


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