Altersdiskriminierung bei zulassungsbeschränkten Berufen

In vielen Berufen gibt es Beschränkungen auf Grund des Alters die Tätigkeit nicht weiter ausüben zu dürfen. Hierzu zählen Bürgermeisterämter ebenso wie der Prüfingenieur für Bauwesen. Es stellt sich die Frage wie dies mit dem Verbot der Altersdiskriminierung des Gleichbehandlungsgesetz vereinbar ist. Insbesondere da das Amt des Bundeskanzlers oder des Rechtsanwaltes an keine Altersbeschränkung gebunden ist. In Bezug auf Notare stellte das Oberlandesgericht Frankfurt fest, dass hierin keine rechtswidrige Benachteiligung zu erkennen ist.

Sachverhalt:

Der Antragsteller ist ein Notar, der für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt, auch als Notar tätig werden darf. Dadurch, dass er 70 Lebensjahre vollendet hat, wurde ihm die Zulassung als Notar entzogen, obwohl er immer nocheine uneingeschränkte Rechtsanwalt-Zulassung besaß.

Leitsatz

Hier liegt weder unmittelbar noch mittelbar eine Benachteiligung des Ast. (Fußnote). Im Gegensatz zu der Rechtsanwaltschaft ist bei Notaren ein überwiegendes öffentliches Interesse hinsichtlich der Einziehung einer Altersgrenze zu bejahen.

Ähnlich argumentierte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Sachverhalt

Die Ast. macht geltend, die in § 24 e Abs. 6 Satz 2 LuftVZO für die Verlängerung einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger vorgesehene starre Altergrenze von 68 Jahren sei eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters i. S. der Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

Leitsätze
· Dies geschehe wegen des Interesses der Allgemeinheit an einer sorgfältigen und zuverlässigen Arbeit der flugmedizinischen Sachverständigen. und der dadurch gewährleisteten Tauglichkeit des untersuchten Luftfahrtpersonals, die wiederum eine wesentliche Grundlage für die Sicherheit des Luftverkehrs als eines wichtigen Gemeinschaftsgutes sei.
· Nach der Rechtsprechung des BVerfG liege eine unverhältnismäßige Zulassungsbeschränkung nicht vor, wenn der Gesetzgeber die Zulassung zu einem Beruf, bei dem jedes Versagen zu einer erheblichen Gefährdung von Leben und Gesundheit der Bevölkerung führen könne, über das Alter hinaus untersage, in dem erfahrungsgemäß die körperlichen und geistigen Kräfte erheblich nachzulassen begännen.(Fußnote)


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Stand: 01.07.2007


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Portrait Monika-Dibbelt  Rechtsanwältin Monika Dibbelt

Gericht / Az.: Beschluss OLG Frankfurt von 28.11. 2006, Aktenzeichen: 2 Not 13/06 Beschluss OVG Lüneburg von 13.09.2006, Aktenzeichen: 12 ME 275/06
Normen: AGG

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