Altersdiskriminierung bei zulassungsbeschränkten Berufen
In vielen Berufen gibt es Beschränkungen auf Grund des Alters die Tätigkeit nicht weiter ausüben zu dürfen. Hierzu zählen Bürgermeisterämter ebenso wie der Prüfingenieur für Bauwesen. Es stellt sich die Frage wie dies mit dem Verbot der Altersdiskriminierung des Gleichbehandlungsgesetz vereinbar ist. Insbesondere da das Amt des Bundeskanzlers oder des Rechtsanwaltes an keine Altersbeschränkung gebunden ist. In Bezug auf Notare stellte das Oberlandesgericht Frankfurt fest, dass hierin keine rechtswidrige Benachteiligung zu erkennen ist.
Sachverhalt:
Der Antragsteller ist ein Notar, der für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt, auch als Notar tätig werden darf. Dadurch, dass er 70 Lebensjahre vollendet hat, wurde ihm die Zulassung als Notar entzogen, obwohl er immer nocheine uneingeschränkte Rechtsanwalt-Zulassung besaß.
Leitsatz
Hier liegt weder unmittelbar noch mittelbar eine Benachteiligung des Ast. (Fußnote). Im Gegensatz zu der Rechtsanwaltschaft ist bei Notaren ein überwiegendes öffentliches Interesse hinsichtlich der Einziehung einer Altersgrenze zu bejahen.
Ähnlich argumentierte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Sachverhalt
Die Ast. macht geltend, die in § 24 e Abs. 6 Satz 2 LuftVZO für die Verlängerung einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger vorgesehene starre Altergrenze von 68 Jahren sei eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters i. S. der Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
Leitsätze
· Dies geschehe wegen des Interesses der Allgemeinheit an einer sorgfältigen und zuverlässigen Arbeit der flugmedizinischen Sachverständigen. und der dadurch gewährleisteten Tauglichkeit des untersuchten Luftfahrtpersonals, die wiederum eine wesentliche Grundlage für die Sicherheit des Luftverkehrs als eines wichtigen Gemeinschaftsgutes sei.
· Nach der Rechtsprechung des BVerfG liege eine unverhältnismäßige Zulassungsbeschränkung nicht vor, wenn der Gesetzgeber die Zulassung zu einem Beruf, bei dem jedes Versagen zu einer erheblichen Gefährdung von Leben und Gesundheit der Bevölkerung führen könne, über das Alter hinaus untersage, in dem erfahrungsgemäß die körperlichen und geistigen Kräfte erheblich nachzulassen begännen.(Fußnote)
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Stand: Juli 2026
Rechtsanwalt Kai-Edzard von Hertlein studierte Rechtswissenschaften in München. Er ist seit 2005 Partner bei Brennecke & Partner sowie Gründer und Geschäftsführer des Standortes Bad Homburg bei Frankfurt a.M..
Seit einer Gesetzesänderung zum 01.06.2007 dürfen Anwälte generell vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten auftreten; wir stehen Ihnen für die gerichtliche Vertretung gerne zur Verfügung.
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Persönliches
Nach Abschluss seiner Ausbildung war Rechtsanwalt von Hertlein als Syndikus, Leiter der Rechtsabteilung und Direktor Recht, Umwelt und Politik eines international vertretenen Großkonzerns der Baustoffindustrie tätig.
Zugleich war er Geschäftsführer und Prokurist mehrerer Konzernunternehmen, die er über 10 Jahre betreute. Hier leitete er eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahren in der Schwerindustrie, war an Großinvestitionen und Unternehmensübernahmen des Konzerns beteiligt und verantwortete die rechtliche Betreuung der deutschen Unternehmen des Konzerns.
Sprachkenntnisse
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- Französisch
Tätigkeitsbereiche
Rechtsanwalt Kai-Edzard von Hertlein ist überwiegend tätig in den Bereichen
- Verwaltungsrecht/öffentliches Recht
- Gesellschaftsrecht
- Internationales und Europarecht
Darüber hinaus liegen seine Interessen in den Bereichen
- Familienrecht
- Erbrecht und Unternehmensnachfolge
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