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Allg. Gemeinnützigkeitsrecht – Teil 17 – Gesellschafter


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


5.2 Gesellschafter

Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben sich strikt an den Gesellschaftsvertrag zu halten.

5.2.1 Stellung der Gesellschafter

Die Gesellschafter bilden als Gesellschafterversammlung das oberste Organ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie hat dem Grundsatz nach eine allumfassende Zuständigkeit für sämtliche Belange der Gesellschaft.

5.2.2 Rechte der Gesellschafter

Die Rechte der Gesellschafter ergeben sich in aller Regel aus dem Gesellschaftsvertrag. Die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen in diesem Bereich regeln das Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Die Rechte werden in Vermögensrechte und Verwaltungsrechte eingeteilt. Zu den Vermögensrechten zählt unter anderem die Beteiligung am Gewinn.

Zu den Verwaltungsrechten gehören insbesondere

    • das Informationsrecht,
    • das Recht auf Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen und
    • das Stimmrecht.

5.2.2.1 Informationsrecht

Nach § 51 a Absatz 1 GmbHG haben die Geschäftsführer jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und ihnen Einsicht in Bücher und Aufzeichnungen der Gesellschaft zu gestatten. Die Informationen darüber sind sowohl mündlich als auch schriftlich möglich.

5.2.2.2 Prüfungs- und Überwachungsrecht

Nach § 46 Nummer 6 GmbHG besteht das Recht der Gesellschafter Maßnahmen zur

    • Prüfung und
    • Überwachung

der Geschäftsführung anzuordnen.

Dieses Recht steht den Gesellschaftern in ihrer Gesamtheit gegenüber der Geschäftsführer zu.

5.2.3 Pflichten der Gesellschafter

Die Pflichten der Gesellschafter ergeben sich ebenfalls in aller Regel aus dem Gesellschaftsvertrag. Zu diesen Pflichten gehören insbesondere

    • die Treuepflicht und
    • das Wettbewerbsverbot.

5.2.3.1 Treuepflicht

Jeden Gesellschafter trifft die Verpflichtung zur Loyalität und Rücksichtnahme sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den Mitgesellschaften (Treuepflicht). Aus der Treuepflicht leitet sich die Verpflichtung zur Mitwirkung an wesentlichen Entscheidungen ab, die zur Erhaltung des in der Gesellschaft geschaffenen und zur Erreichung ihres Zwecks erforderlich sind.

5.2.3.2 Wettbewerbsverbot

Ein allgemeines Wettbewerbsverbot entsteht als Ausdruck gesellschaftlicher Treuepflicht, ohne dass es einer zusätzlichen Aufnahme im Gesellschaftsvertrag bedarf. Die Verletzung des Wettbewerbsverbots führt zur Anfechtbarkeit entsprechender Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

5.2.3.3 Sonstige Pflichten

Als wesentliche Pflichten der Gesellschaft sind ferner die Leistung versprochenen Stammeinlagen und die Aufbringung der Fehlbeträge von Einlagen. Im Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft treffen die Gesellschafter einige Pflichten, die die Geschäftsführer treffen, z.B. die Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter.

5.2.3.4 Beschlussfassung

Beschlüsse der Gesellschafter werden in aller Regel in Gesellschafterversammlungen gefasst. Die Entscheidungen der Gesellschafter unterliegen den, im Katalog von § 46 GmbHG enumerativ gelisteten Positionen.

Das sind unter anderem:

    • Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
    • Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards § 325 Absatz 2a Handelsgesetzbuch und die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses,
    • Einforderung der Einlagen oder
    • Rückzahlung von Nachschüssen.

Dieser umfangreiche Katalog kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden. Gesellschafterversammlungen werden in aller Regel durch die Geschäftsführer einberufen. Die Form der Einberufung wird im Gesellschaftsvertrag nach dem Willen der Gesellschafter frei festgelegt. In aller Regel erfolgte die Einberufung in der Vergangenheit immer mittels eingeschriebem Brief. Nach heutiger Sicht wird sich wohl der digitale Weg durchsetzen und eine Einberufung mittels Email durchgeführt werden. Gesellschafterbeschlüsse werden in aller Regel mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, § 7 Absatz 1 GmbHG. Die Vertretung einzelner Gesellschafter im Rahmen einer Gesellschafterversammlung und bei der Beschlussfassung ist in aller Regel zulässig, bedarf jedoch der Textform, § 47 Absatz 3 GmbHG.

5.2.4 Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse

Fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse sind wegen

    • Verletzung des Gesetzes oder
    • des Gesellschaftsvertrages

anfechtbar.

Allerdings sind solche Beschlüsse zunächst wirksam. Ihre Nichtigkeit lässt sich erst und allein durch ein Anfechtungsurteil erreichen.

5.3 Geschäftsführung und Vertretung

Nach § 6 Absatz 1 GmbHG hat die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft in aller Regel gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich, § 34 Absatz 1 GmbHG. Im Außenverhältnis gegenüber Dritten ist die Vertretungsmacht nicht beschränkbar, § 37 Absatz 2 GmbHG. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft kann die Geschäftsführungsbefugnis begrenzt werden. Der Geschäftsführer ist der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Sorgfalt und Loyalität verpflichtet. Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen, § 43 GmbHG.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Allgemeines Gemeinnützigkeitsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019,www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-008-3.

Für die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt als wesentliche Aufgabe die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen vor allem über

    • die Gemeinnützigkeit
    • den Erhalt der Gemeinnützigkeit,
    • die Vermögensbindung und
    • das Verfahren bei Spenden,

als das entscheidende Kriterium in Betracht.

5.4 Kapitalerhaltung

Nach § 30 Absatz 1 Satz 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft in aller Regel nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Ausschüttungen sind nur zulässig, soweit das Vermögen der Gesellschaft nach Abzug aller Verbindlichkeiten des Stammkapitals betragsmäßig übersteigt. Werden Zahlungen unter Verstoß gegen § 30 Absatz 1 GmbHG geleistet, sind die Gesellschafter zur Rückerstattung verpflichtet, § 31 Absatz 1 und 3 GmbHG. Die Geschäftsführer haften für die Rückerstattung, §§ 31 Absatz 6, 43 Abs. 3 GmbHG. Die Ansprüche der Gesellschaft auf Rückerstattung verjähren innerhalb von fünf beziehungsweise zehn Jahren, §§ 31 Absatz 5, 43 Absatz 4 GmbHG.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


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