Allg. Gemeinnützigkeitsrecht – Teil 16 – Vorgründergesellschaft
5.1.1.1 Vorgründergesellschaft
Für die Entstehung der Vorgründergesellschaft ist es erforderlich, dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem gemeinsamen Ziel als rechtsfähige Körperschaft ins Leben gerufen wird. Die Vorgründergesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine offene Handelsgesellschaft. Das bedeutet, dass alle Gesellschafter persönlich mit ihrem Privatvermögen haften müssten. Mit Abschluss der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaftsvertrages findet die Vorgründergesellschaft durch Zweckerfüllung ihr Ende. Die Vorgründergesellschaft und der Abschluss des Gesellschaftsvertrages sind Vorgänge, die den Weg in die Vorgesellschaft ebnen.
Beispiel
Die Freunde A und B treffen sich kurz vor Weihnachten in ihrer Lieblingskneipe, um sich ein letztes Mal in 2017 richtig zu vergnügen. Nach mehreren Stunden Aufenthalt und einigen klärenden Gesprächen, können sich beide endlich durchringen, ihre Pläne umzusetzen und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen. Nach der vollständigen Gründung wollen beide, da sie sozial sehr engagiert sind, sich auf die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen konzentrieren. Sie notieren ihre Gedanken zunächst auf einem sogenannten "Bierdeckel".
- Da sowohl A als auch B ein gemeinsames Ziel beziehungsweise einen gemeinsamen Zweck verfolgen und dieses in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durchsetzen wollen, ist die Gesellschaft zunächst als sogenannte Vorgründergesellschaft ins Leben gerufen worden.
5.1.1.2 Vorgesellschaft/Vor-GmbH
Die Vor-Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist definiert als gesamthänderischer Zusammenschluss der Gründer, der aus der Errichtung der zu schaffenden Körperschaft mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages hervorgeht und durch ihre Eintragung beendet wird. Die Vor-GmbH ist Trägerin von Rechten und Pflichten, sie ist grundbuchfähig, parteifähig und insolvenzfähig. Sie kann unter eigenem Namen klagen und verklagt werden (Fußnote). Die in der Vorgesellschaft begründeten Rechte und Pflichten werden mit der Eintragung der Vorgesellschaft in das Handelsregister ohne weiteres solche der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
5.1.1.3 GmbH
Mit der Eintragung im Handelsregister entsteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung vollständig.Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhält eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kaufmann kraft Rechtsform, § 6 Absatz 1 Handelsgesetzbuch.
5.1.1.4 Haftung
Die Haftung für die Gesellschafter einer GmbH unterliegt einem sogenannten Haftungsprivileg. Sie haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur mit deren Gesellschaftsvermögen, nicht hingegen mit ihrem Privatvermögen, § 13 Absatz 2 GmbHG.
Dieses Haftungsprivileg ist jedoch an die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister gebunden. Dagegen haften die Gesellschafter bei der Vorgründergesellschaft für die Gesellschaft persönlich und unbeschränkt. Bei der Vor-Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind in aller Regel die Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsvermögen zu tilgen. Allerdings sind sich in dieser Rechtsfrage weder die Rechtsprechung noch die herrschende Literatur darüber einig, sodass eine reifliche Überlegung über die Aktivitäten der Vor-Gesellschaft mit beschränkter Haftung angebracht ist. Gläubiger der Vor-Gesellschaft mit beschränkter Haftung müssen ihre Ansprüche daher zunächst gegenüber der Vor-Gesellschaft mit beschränkter Haftung geltend machen.
Mit der Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister erlöschen jegliche Ansprüche gegenüber den Gesellschaftern. Ansprüche können nur noch aus dem Gesellschaftsvermögen beglichen werden.
5.1.2 Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag ist die Grundlage einer jeden Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dieser stellt die Grundlage zwischen allen Beziehungen der Gesellschaft und deren Gesellschafter dar. Er stellt die Einigung der Gründer dar.
5.1.2.1 Mindestinhalt
Der Gesellschaftsvertrag muss folgende Mindestangaben enthalten,
- Firma,
- Sitz,
- Gegenstand des Unternehmens,
- Betrag des Stammkapitals,
- Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt.
5.1.2.2 Notwendiger Inhalt
Damit die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht später Streitigkeiten durch ihre Gesellschafter erleiden muss, sind folgende Bestimmungen aufzunehmen:
- Beschränkungen in der Geschäftsführung,
- Ergebnisverwendung
- Geschäftsjahr und Jahresabschluss,
- Gesellschafterversammlung,
- Beschlussfassung und gegebenenfalls der
- Austritt von Gesellschaftern.
Überdies unterliegt der Abschluss des Gesellschaftsvertrages sehr strengen Formvorschriften. Er bedarf unter anderem der notariellen Form und ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
5.1.3 Geschäftsführung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkte Person sein. Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt in aller Regel durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung.
5.1.4 Stammkapital und Stammeinlagen
Das Stammkapital gibt den satzungsmäßigen festzulegenden Betrag vor, in dessen Höhe die Gesellschafter der Aufbringung und Erhaltung des Gesellschaftsvermögens unterliegen. Es gilt bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Grundsatz der Sicherung der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung.
Das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss in der Regel mindestens 25.000 EUR betragen, § 5 Absatz 1 GmbHG. Eine Ausnahme besteht in der Unternehmergesellschaft. Danach kann die Gesellschaft unterhalb der 25.000 EUR gegründet werden.
Das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegt nicht der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung.
5.1.5 Anmeldung zum Handelsregister
Mit der Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ins Handelsregister findet der Gründungsvorgang seinen Abschluss. Die Eintragung durch das Registergericht als Abteilung des örtlich für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Amtsgerichts setzt einen Antrag beziehungsweise Anmeldung sämtlicher Geschäftsführer voraus. Die Anmeldung ist in notariell beglaubigter Form beim örtlich zuständigen Registergericht einzureichen, § 12 Absatz 1 Handelsgesetzbuch.
Mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche, § 11 Absatz 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Allgemeines Gemeinnützigkeitsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019,www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-008-3.
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