Allg. Gemeinnützigkeitsrecht – Teil 15 – Unternehmensverbundene Stiftung


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.6.2.2 Unternehmensverbundene Stiftung

Unterhält eine Stiftung ein kaufmännisches Gewerbe, so ist sie in das Handelsregister einzutragen, soweit sie ein Handelsgewerbe betreibt oder der Art und Umfang ihres Betriebs eine Eintragung erforderlich macht. Das Gewerbe der gemeinnützigen Stiftung kann dabei nur den Nebenzweck sein.

Die Stiftung muss eine Firma führen, in der ihr Name enthalten ist. Die Stiftung ist verpflichtet, ihren Jahresabschluss in aller Regel beim Handelsregister einzureichen, §§ 325-329, 339 Handelsgesetzbuch.

4.6.3 Vermögensanlage

Die Vermögensanlage wird im Wesentlichen durch ihre durchgeführten Rechtsgeschäfte und der Vermögensverwaltung bestimmt.

4.6.3.1 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

In den Stiftungsgesetzen der Länder sind bestimmte Genehmigungsvorbehalte für bestimmte Rechtsgeschäfte vorgesehen. Diese dienen in erster Linie der Aufsicht der Länder. Zu den genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften gehören die Geschäfte, die die Stiftung besonders belasten, da sie mit Auflagen und Folgekosten verbunden sind.

Dazu gehören insbesondere folgende Geschäfte:

    • Aufnahme von Darlehen
    • Übernahme von Bürgschaften
    • Gewährung unentgeltlicher Zuwendungen

Beispiel

Die Stiftung A hat im vergangenen Jahr 2017 viele neue Stellen zu besetzen gehabt, da sich der Stiftungszweck geändert hat und hierfür neue Mitarbeiter eingestellt wurden. Daher plant die Stiftung, an ihrem Gebäude einen neuen Anbau vorzunehmen um weiter zu wachsen. Da die wirtschaftliche Lage zwar erfolgreich war, die Stiftung jedoch den gesamten Anbau nicht mit einmal bezahlen kann, überlegt sie, ein entsprechendes Darlehen aufzunehmen.

    • Die Aufnahme eines Darlehens ist ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft.
    • Das liegt zum Beispiel daran, dass neben der monatlichen Tilgungszahlung eine Zinszahlung anstehen wird. Das sind Folgekosten, die die Aufsichtsbehörde zu bewilligen hat.

4.6.3.2 Vermögensverwaltung

Die Gelder der Stiftung sind nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen. Die Vermögensanlage liegt dabei in der Selbstverantwortung der Stiftungen und Organe.

4.7 Verwendung der Stiftungserträge

Eine weitere wichtige Einhaltung ist, dass die Erträge aus dem Stiftungsvermögen für Zwecke der Stiftung einzusetzen sind. Das sind die Erträge, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks aufgewendet werden.

Hierzu gehören alle Aufwendungen, die der Zweckerfüllung dienen. Das sind unter anderem:

    • Bezahlung öffentlicher Abgaben,
    • Verwaltungskosten oder
    • Instandhaltungen.

4.8 Stiftungsaufsicht

Eine ganz besondere wichtige Unterscheidung gegenüber dem Verein besteht darin, dass die Stiftung in ganz vielen Fällen der staatlichen Aufsicht unterliegt. Dabei unterliegen Stiftungen in aller Regel der staatlichen Aufsicht durch die in den jeweiligen Stiftungsgesetzen der Länder festgelegten Stiftungsaufsichtsbehörden. Das sind in aller Regel die Bezirks- oder Landesregierung.Der Zweck der Aufsicht besteht darin, dass der Staat die Organe beaufsichtigt, um den Willen des Stifters tatsächlich durchsetzen. Die Aufsicht hat dabei den Schaden von den Stiftungen durch Handlungen einzelner Organe abzuwenden und sicherzustellen, dass die Organe den gesetzten Handlungsrahmen selbstständig durchführen.

Zu den Aufsichtsmaßnahmen gehören insbesondere die

    • Beanstandung,
    • Aufhebung und
    • Abberufung.

Das extremste Aufsichtsmittel ist, dass der Zweck der Stiftung geändert oder beendet wird. Nach § 87 Bürgerliches Gesetzbuch ist eine Zweckänderung durch die Aufsichtsbehörde nur zulässig, wenn die Erfüllung des Zwecks der Stiftung unmöglich geworden ist oder das Gemeinwohl gefährdet. Eine Gemeinwohlgefährdung liegt vor, wenn der Zweck der Stiftung gegen die Rechtsordnung verstößt.

4.9 Beendigung der Stiftung

Die Stiftung kann aus einer Reihe von Gründen beendet werden. Die Beendigung bedarf jedoch immer eines staatlichen Aktes in Form einer Genehmigung.

Als Gründe für die Beendigung kommen unter anderem

    • Auflösung aufgrund der Satzung,
    • die Auflösung durch Beschluss der Organe,
    • durch Aufhebung der Stiftungsbehörde oder
    • Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung

in Betracht.

Die Auflösung durch die Satzung ist bei zeitlich befristeten Stiftungen der praktisch wichtigste Fall. Die Auflösung durch Organbeschluss kommt in aller Regel vor, wenn der völlige und dauerhafte Vermögensverlust bevorsteht.

Beispiel

Die Stiftung A hat sich im Jahre 2015 zur Aufgabe gemacht ihren Stiftungszweck dahingehend zu verfolgen, dass sie Geflüchteten bei der Integration in Deutschland verhelfen will. Durch den enormen Zulauf an Geflüchteten/Asylsuchenden kam die Stiftung in 2017 in finanzielle Nöte, sodass die Organe handeln mussten und die Stiftung wieder auflösen mussten.

    • Mit dem Beschluss der Organe wird die Stiftung aufgelöst, weil die Stiftung einen zu hohen Verlust ihres Vermögens erlitten hat.

5 Gemeinnützige GmbH

Neben dem rechtsfähigen Verein und der rechtsfähigen Stiftung gibt es eine weitere Besonderheit im Gemeinnützigkeitsrecht. Dies stellt die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung dar.

5.1 Gründung der GmbH

Bei der Gründung einer GmbH und deren Folgen ist maßgeblich auf deren Gründungsstadium abzustellen.

5.1.1 Stadien der Gründung

Die GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet werden, § 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Dies gilt freilich für eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfordert den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages in notarieller Form.

Dieser Vertrag ist von allen Gesellschaften zu unterzeichnen und muss

    • den Sitz der Gesellschaft,
    • ihre Firma,
    • den Gegenstand des Unternehmens,
    • den Betrag des Stammkapitals und
    • den Betrag der zu leistenden Einlage

benennen.

Hinsichtlich der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden drei Stadien unterschieden:

    • die Vorgründergesellschaft,
    • die Vorgesellschaft/Vor-GmbH und
    • die vollständige Gesellschaft mit beschränkter Haftung.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Allgemeines Gemeinnützigkeitsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-008-3.



Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

  • Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
  • Unternehmerische Beteiligungen - Das Für und Wieder
  • Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?


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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

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