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Allg. Gemeinnützigkeitsrecht – Teil 15 – Unternehmensverbundene Stiftung


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.6.2.2 Unternehmensverbundene Stiftung

Unterhält eine Stiftung ein kaufmännisches Gewerbe, so ist sie in das Handelsregister einzutragen, soweit sie ein Handelsgewerbe betreibt oder der Art und Umfang ihres Betriebs eine Eintragung erforderlich macht. Das Gewerbe der gemeinnützigen Stiftung kann dabei nur den Nebenzweck sein.

Die Stiftung muss eine Firma führen, in der ihr Name enthalten ist. Die Stiftung ist verpflichtet, ihren Jahresabschluss in aller Regel beim Handelsregister einzureichen, §§ 325-329, 339 Handelsgesetzbuch.

4.6.3 Vermögensanlage

Die Vermögensanlage wird im Wesentlichen durch ihre durchgeführten Rechtsgeschäfte und der Vermögensverwaltung bestimmt.

4.6.3.1 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

In den Stiftungsgesetzen der Länder sind bestimmte Genehmigungsvorbehalte für bestimmte Rechtsgeschäfte vorgesehen. Diese dienen in erster Linie der Aufsicht der Länder. Zu den genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften gehören die Geschäfte, die die Stiftung besonders belasten, da sie mit Auflagen und Folgekosten verbunden sind.

Dazu gehören insbesondere folgende Geschäfte:

    • Aufnahme von Darlehen
    • Übernahme von Bürgschaften
    • Gewährung unentgeltlicher Zuwendungen

Beispiel

Die Stiftung A hat im vergangenen Jahr 2017 viele neue Stellen zu besetzen gehabt, da sich der Stiftungszweck geändert hat und hierfür neue Mitarbeiter eingestellt wurden. Daher plant die Stiftung, an ihrem Gebäude einen neuen Anbau vorzunehmen um weiter zu wachsen. Da die wirtschaftliche Lage zwar erfolgreich war, die Stiftung jedoch den gesamten Anbau nicht mit einmal bezahlen kann, überlegt sie, ein entsprechendes Darlehen aufzunehmen.

    • Die Aufnahme eines Darlehens ist ein genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft.
    • Das liegt zum Beispiel daran, dass neben der monatlichen Tilgungszahlung eine Zinszahlung anstehen wird. Das sind Folgekosten, die die Aufsichtsbehörde zu bewilligen hat.

4.6.3.2 Vermögensverwaltung

Die Gelder der Stiftung sind nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen. Die Vermögensanlage liegt dabei in der Selbstverantwortung der Stiftungen und Organe.

4.7 Verwendung der Stiftungserträge

Eine weitere wichtige Einhaltung ist, dass die Erträge aus dem Stiftungsvermögen für Zwecke der Stiftung einzusetzen sind. Das sind die Erträge, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks aufgewendet werden.

Hierzu gehören alle Aufwendungen, die der Zweckerfüllung dienen. Das sind unter anderem:

    • Bezahlung öffentlicher Abgaben,
    • Verwaltungskosten oder
    • Instandhaltungen.

4.8 Stiftungsaufsicht

Eine ganz besondere wichtige Unterscheidung gegenüber dem Verein besteht darin, dass die Stiftung in ganz vielen Fällen der staatlichen Aufsicht unterliegt. Dabei unterliegen Stiftungen in aller Regel der staatlichen Aufsicht durch die in den jeweiligen Stiftungsgesetzen der Länder festgelegten Stiftungsaufsichtsbehörden. Das sind in aller Regel die Bezirks- oder Landesregierung.Der Zweck der Aufsicht besteht darin, dass der Staat die Organe beaufsichtigt, um den Willen des Stifters tatsächlich durchsetzen. Die Aufsicht hat dabei den Schaden von den Stiftungen durch Handlungen einzelner Organe abzuwenden und sicherzustellen, dass die Organe den gesetzten Handlungsrahmen selbstständig durchführen.

Zu den Aufsichtsmaßnahmen gehören insbesondere die

    • Beanstandung,
    • Aufhebung und
    • Abberufung.

Das extremste Aufsichtsmittel ist, dass der Zweck der Stiftung geändert oder beendet wird. Nach § 87 Bürgerliches Gesetzbuch ist eine Zweckänderung durch die Aufsichtsbehörde nur zulässig, wenn die Erfüllung des Zwecks der Stiftung unmöglich geworden ist oder das Gemeinwohl gefährdet. Eine Gemeinwohlgefährdung liegt vor, wenn der Zweck der Stiftung gegen die Rechtsordnung verstößt.

4.9 Beendigung der Stiftung

Die Stiftung kann aus einer Reihe von Gründen beendet werden. Die Beendigung bedarf jedoch immer eines staatlichen Aktes in Form einer Genehmigung.

Als Gründe für die Beendigung kommen unter anderem

    • Auflösung aufgrund der Satzung,
    • die Auflösung durch Beschluss der Organe,
    • durch Aufhebung der Stiftungsbehörde oder
    • Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung

in Betracht.

Die Auflösung durch die Satzung ist bei zeitlich befristeten Stiftungen der praktisch wichtigste Fall. Die Auflösung durch Organbeschluss kommt in aller Regel vor, wenn der völlige und dauerhafte Vermögensverlust bevorsteht.

Beispiel

Die Stiftung A hat sich im Jahre 2015 zur Aufgabe gemacht ihren Stiftungszweck dahingehend zu verfolgen, dass sie Geflüchteten bei der Integration in Deutschland verhelfen will. Durch den enormen Zulauf an Geflüchteten/Asylsuchenden kam die Stiftung in 2017 in finanzielle Nöte, sodass die Organe handeln mussten und die Stiftung wieder auflösen mussten.

    • Mit dem Beschluss der Organe wird die Stiftung aufgelöst, weil die Stiftung einen zu hohen Verlust ihres Vermögens erlitten hat.

5 Gemeinnützige GmbH

Neben dem rechtsfähigen Verein und der rechtsfähigen Stiftung gibt es eine weitere Besonderheit im Gemeinnützigkeitsrecht. Dies stellt die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung dar.

5.1 Gründung der GmbH

Bei der Gründung einer GmbH und deren Folgen ist maßgeblich auf deren Gründungsstadium abzustellen.

5.1.1 Stadien der Gründung

Die GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet werden, § 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Dies gilt freilich für eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erfordert den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages in notarieller Form.

Dieser Vertrag ist von allen Gesellschaften zu unterzeichnen und muss

    • den Sitz der Gesellschaft,
    • ihre Firma,
    • den Gegenstand des Unternehmens,
    • den Betrag des Stammkapitals und
    • den Betrag der zu leistenden Einlage

benennen.

Hinsichtlich der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden drei Stadien unterschieden:

    • die Vorgründergesellschaft,
    • die Vorgesellschaft/Vor-GmbH und
    • die vollständige Gesellschaft mit beschränkter Haftung.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Allgemeines Gemeinnützigkeitsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-008-3.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
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Jens Bierstedt
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