Allg. Gemeinnützigkeitsrecht – Teil 13 – Stiftungsorgane

Autor(-en):
Caroline Urbaschek



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.4 Organe der Stiftung

Die Organe einer Stiftung sind der

  • Vorstand,
  • besondere Vertreter und
  • weitere Organe.

4.4.1 Vorstand

Nach §§ 86, 26 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch ist der Vorstand der Stiftung ihr gesetzlicher Vertreter. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Über die Bildung und Abberufung des Vorstands sowie die Rechtstellung seiner Mitglieder entscheidet vorrangig die Satzung der Stiftung.Der Vorstand führt im Grundsatz die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese nach außen.

4.4.1.1 Auswahl und Bestellung

Die Auswahl des Vorstands wird nach der Wahl des Stifters in der Satzung durch einstimmigen oder mehrstimmigen Beschluss übertragen. Der Stifter kann sich jedoch selbst zum Vorstand der Stiftung bestellen und sich zu seinen Lebzeiten als alleinigen Vorstand einsetzen. Die Bestellung des Vorstandsmitgliedes wird wirksam, wenn das potenzielle Mitglied das Amt angenommen hat. Nach § 81 Absatz 1 Nummer 5 Bürgerliches Gesetzbuch kann nach dem Willen des Stifters die Dauer, für die der Vorstand berufen werden soll, in der Satzung festgelegt werden. Dabei ist in aller Regel ein Zeitraum von 3 bis 5 Jahre vorgesehen.

Beispiel

Der Stifter A überlegt bei der Aufstellung der Satzung, wie die Auswahl des Vorstands in naher Zukunft geregelt werden soll. Er entscheidet, dass die Auswahl nur durch mehrstimmigen Beschluss übertragen werden kann. Die Dauer eines jeden Vorstandsmitgliedes soll nicht länger als 2 Jahre andauern.

    • Der Stifter hat bei der Auswahl des Vorstands die freie Wahl zu entscheiden, wie er die Bestellung und Dauer regelt.
    • Daher ist die Bestimmung, dass Mitglieder des Vorstands nur durch mehrstimmigen Beschluss ernannt werden dürfen, zulässig.
    • Nach § 81 Absatz 1 Nummer 6 Bürgerliches Gesetzbuch kann die Dauer ebenfalls frei gewählt werden. Das hier von dem Regelfall (3 bis 5 Jahre) abgewichen wird, spielt für die wirksame Regelung keine Rolle, sodass ein Zeitraum von 2 Jahren durchaus möglich ist.

4.4.1.2 Abberufung

Dasjenige Organ, das zur Bestellung des Vorstandes berechtigt ist, ist in aller Regel für die Abberufung oder den Ausschluss des Vorstandes zuständig. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist hingegen durch andere Organe möglich. Als wichtige Gründe sind grobe Pflichtverletzungen und Unfähigkeit, das Amt zu führen, anerkannt. Darüber hinaus kann eine Abberufung durch die Aufsichtsbehörden vorgenommen werden, wenn sich das Vorstandsmitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder es zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig sein sollte (Fußnote).

4.4.1.3 Niederlegung des Amtes

Ein Vorstandsmitglied kann seine Vorstandsposition jederzeit niederlegen.Eine Einschränkung ergibt sich allerdings, wenn die Niederlegung zu einer Unzeit erfolgt. Das ist der Fall, wenn die Stiftung ansonsten handlungsunfähig wird oder sich in einer Krise befindet.

4.4.2 Besondere Vertreter

Neben dem Vorstand kann die Satzung insbesondere für die laufende Geschäftsführung besondere Vertreter vorsehen, §§ 86, 30 Bürgerliches Gesetzbuch. Dazu gehören insbesondere wiederkehrende Geschäfte der Verwaltungstätigkeit und die Finanzen, soweit sie von geringer Bedeutung sind. Die Geschäftsführer der Stiftungen sind sehr häufig in einer Satzung als besondere Vertreter verankert, wenn ein ehrenamtlich bestellter Vorstand und ein hauptberuflicher Geschäftsführer zusammenarbeiten.

4.4.3 Weitere Organe

Neben dem Vorstand und den besonderen Vertretern sehen viele Satzungen noch weitere Organe vor. Das ist beispielweise das sogenannte Kuratorium. Diese Organe haben in aller Regel eine echte Entscheidungsbefugnis, sodass sie den Vorstand benennen und abberufen dürfen oder den Vorstand in seiner Tätigkeit überwachen dürfen (Fußnote).

Überdies gibt es beratende Organe, die zur Verfügung stehen, aber den Vorstand nicht binden.

4.5 Geschäftsführung und Vertretung

Bei der Stiftung wird zwischen der Geschäftsführung und der Vertretung unterschieden, sodass beide Institute getrennt zu betrachten sind.

4.5.1 Pflichten des Vorstandes

Mit der Bestellung zum Vorstand gehen eine Menge Pflichten einher. Dies betrifft zum einen den Vermögenserhalt und Zweckverwirklichung und zum anderen die Pflicht zur Rechnungslegung.

4.5.1.1 Vermögenserhalt und Zweckverwirklichung

Nach § 27 Absatz 3 in Verbindung mit § 86 Bürgerliches Gesetzbuch gelten für die Geschäftsführung einer Stiftung durch den Vorstand und dessen Rechtsverhältnis zur Stiftung die Vorschriften zur Geschäftsbesorgung und des Auftrages nach §§ 662 fortfolgende Bürgerliches Gesetzbuch.

Dabei besteht die Tätigkeit des Vorstands in der ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens und dem erfolgreichen Einsatz der Erträge zur Zweckverwirklichung der Stiftung. Bei der Verwaltungstätigkeit muss der Vorstand immer die Erfüllung der Stiftungszwecke zum Ziel haben. Dabei sind die Vorgaben des Stifters aus der Satzung zu beachten.

4.5.1.2 Pflicht zur Rechnungslegung

Der Vorstand ist zur Rechenschaft gegenüber der Stiftung verpflichtet. Der Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, ein zutreffendes, vollständiges und klares Bild der Erzielung und Verwendung der Erträge sowie des vorhandenen Vermögens zu vermitteln. Unter Umständen kann der Vorstand verpflichtet werden einen Jahresabschluss aufzustellen.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Allgemeines Gemeinnützigkeitsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019,www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-008-3.


Autor(-en):
Caroline Urbaschek



Monika Dibbelt
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Über die Autoren:

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

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