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Allg. Gemeinnützigkeitsrecht – Teil 12 – Stifter


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.3.1 Stifter

Der Stifter ist die zentrale Person des Stiftungs- und Gemmeinnützigkeitsrechts. Der von ihm im Stiftungsgeschäft und in der Satzung niedergelegte Wille ist bestimmend für die Durchführung der Stiftung.

Dabei können sowohl natürliche als auch juristische Personen selbst Stifter sein.

4.3.2 Zweck der Stiftung

Die Stiftung besteht aus einem Zweck. Dieser Zweck kann im Laufe der Zeit jedoch geändert werden.

4.3.2.1 Zweck

Der Stifter ist in aller Regel im Rahmen der Rechtsordnung bei der inhaltlichen Gestaltung des Stiftungszwecks frei. § 80 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch bestimmt jedoch, dass der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährden darf.

Dabei ist der Stifter nicht auf einen bestimmten Zweck beschränkt. Der Zweck muss jedoch auf eine gewisse Dauerhaftigkeit bestimmt sein. Aus Gründen der Gemeinnützigkeit muss sich aus der Satzung neben den Zwecken sowohl die Art ihrer Verwirklichung ergeben, § 60 Abgabenordnung.

Der Stifter kann sich bei der Ausgestaltung der Satzung darauf beschränkten, gemeinnützige Zwecke, die verfolgt werden sollen, festzulegen und die Entscheidung über die Art der Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke zu erläutern.

Eine Stiftung erlangt den Status der Gemeinnützigkeit in aller Regel, wenn sie nicht nur gemeinnützige Zwecke verfolgt, sondern darüber hinaus diese Tätigkeit

    • ausschließlich,
    • unmittelbar und
    • selbstlos

erbringt.

Beispiel

Der Stifter A legt in der Satzung der Stiftung B fest, dass diese sich einerseits gemeinnützig an der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen beteiligen und andererseits junge Talente mit Stipendien fördern will.

    • Der Stifter ist in aller Regel frei, wie und was er bei der inhaltlichen Gestaltung des Stiftungszwecks festlegt, soweit er weder gegen das Gesetz noch gegen das Gemeinnützigkeitsrecht verstößt.

4.3.2.2 Änderung des Zwecks

Der Stifter wird in aller Regel in der Satzung festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Organe der Stiftung die von ihm festgelegten Zwecke geändert werden dürfen. Wenn die Organe in einem Beschluss den mutmaßlichen Willen des Stifters entsprechen, ist die Änderung des Zwecks durch die Aufsichtsbehörde zu genehmigen (Fußnote).

4.3.3. Änderung der Satzung

Für Änderungen einer Satzung gibt es nur bedingte Möglichkeiten.

4.3.3.1 Möglichkeiten

Eine Änderung der Satzung ist nur zulässig, soweit es in der Satzung vorgesehen ist oder vom Gesetz als zulässig erklärt wird. Dabei ist maßgebend, dass eine grundlegende, wesentliche Veränderung der vom Stifter zugrunde gelegten Verhältnisse vorliegen muss.

Eine solche Veränderung liegt vor, wenn das Stiftungsvermögen die eigenständige Zweckerfüllung nicht mehr sicherstellen kann oder dass die Stiftungsorganisation den gestellten Anforderungen nicht mehr genügt.

4.3.3.2 Verfahren

In der Satzung ist vorzusehen, mit welchen Mehrheiten die zuständigen Organe eine Änderung der Satzung per Beschluss vornehmen dürfen (Fußnote).

Denn nur mit einem Beschluss kommt eine Satzungsänderung in Betracht. Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

Allerdings kann sich aus der Satzung ergeben, dass Änderungen insgesamt untersagt werden sollen.

4.3.3.3 Ermittlung des Stifterwillens

Der Stifterwille ist in aller Regel aus dem Gesamtzusammenhang der Satzung zu ermitteln. Hierzu sind die vom Stifter verwandten Begriffe aus dem zu ihrer Zeit herrschenden Zeitgeist auszulegen sind (Bundesverfassungsgericht vom 11.10.1977, 2 BvR 209/76).

4.3.3.4 Rechtsschutz

Eine Änderung der Satzung wird in aller Regel erst wirksam, wenn die Aufsichtsbehörde sie genehmigt hat. Untersagt die Aufsichtsbehörde die Genehmigung, so kann die Stiftung beim zuständigen Verwaltungsgericht eine Klage auf Genehmigung der Änderung der Satzung erheben.

4.3.4 Vermögen der Stiftung

Das Stiftungsgeschäft muss die sachlichen Mittel angeben, durch welche der Stiftungszweck erreicht werden soll.

Eine bestimmte Kapitalausstattung ist dabei nicht erforderlich. Allerdings muss die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungsgeschäfts abgesichert sein, § 80 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch.

4.3.4.1 Definition des Stiftungsvermögens

In den Stiftungsgesetzen der Länder ist festgelegt, dass das Stiftungsvermögen in seinem Bestand immer aufrecht zu erhalten ist. Mit Stiftungsvermögen ist das sogenannte Grundstockvermögen, das der Stiftung durch den Stiftungsakt übertragen worden ist, gemeint.

Dabei kann der Stifter bei der Vermögensausstattung einer Stiftung frei wählen, ob diese Ausstattung mit Sachwerten oder mit Barvermögen zu erfolgen hat.

4.3.4.2 Zustiftung

Das Vermögen einer Stiftung kann durch Zustiftungen ergänzt werden, dass der Stärkung des Grundstockvermögens dienen soll und nicht zum Verbrauch bestimmt ist.

Eine Zustiftung, die das Stiftungsvermögen erhöht, ist als Satzungsänderung regelmäßig genehmigungspflichtig.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Allgemeines Gemeinnützigkeitsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019,www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-008-3.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
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Monika Dibbelt
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

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