Allg. Gemeinnützigkeitsrecht – Teil 11 – Stiftungsvermögen


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.2.1.3 Stiftungsvermögen

Der Stifter muss im Stiftungsgeschäft die Mittel (eigenes Geld, Zuwendungen) angeben, durch welche der Stiftungszweck erreicht werden soll. Nach der Art ihrer Vermögensausstattung lassen sich zwei Grundtypen der Stiftung unterscheiden:

    • die Kapital - oder Hauptgeldstiftung, die ihren Zweck mit Hilfe der aus dem Vermögen erwirtschafteten Erträge finanziert und
    • die Anstaltsstiftung, die dies unmittelbar durch den Einsatz ihres Vermögens erreicht.

4.2.2 Errichtung einer Stiftung von Todes wegen

Die Errichtung von Todes wegen wird untergliedert in der Verfügung, dem Widerruf und dem Anerkennungsverfahren.

4.2.2.1 Verfügung von Todes wegen

Nach § 83 Bürgerliches Gesetzbuch kann das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen errichtet werden.

Die Stiftung kann als

    • Erbin,
    • Miterbin,
    • Vorerbin,
    • Nacherbin oder
    • Ersatzerbin

testamentarisch eingesetzt werden.

Überdies kann die Errichtung in Form

    • eines Vermächtnisses,
    • einer Auflage oder
    • eines Erbvertrages

vorgenommen werden.

Dabei ist die Errichtung nur wirksam, wenn die Verfügung den wesentlichen Inhalt eines Stiftungsgeschäfts, d.h.

    • Name,
    • Sitz der Stiftung,
    • Festlegung des Vermögens,
    • des Zwecks und
    • der Grundlinien der Stiftungsorganisation

enthält.

4.2.2.2 Widerruf der Stiftungserrichtung

Die durch Verfügung von Todes wegen errichtete Stiftung kann zu Lebzeiten des Stifters widerrufen werden. Bei einer testamentarischen Errichtung ist jederzeit der freie Widerruf möglich, §§ 2253 fortfolgend Bürgerliches Gesetzbuch. Den Erben des Stifters steht kein Widerrufsrecht zu. Sie können die Stiftungserrichtung gegebenenfalls jedoch anfechten, §§ 2078 fortfolgend Bürgerliches Gesetzbuch.

4.2.2.3 Anerkennungsverfahren

Bei der Stiftung von Todes wegen setzt die Einleitung des Anerkennungsverfahrens nicht die Antragstellung durch einen Beteiligten voraus, § 83 Bürgerliches Gesetzbuch.

4.2.2.4 Übergang des Vermögens

Nach § 84 Handelsgesetzbuch gilt eine Stiftung von Todes wegen, die erst nach dem Tod des Stifters genehmigt wird, schon als mit dessen Tode entstanden.

Ein Zugang des Vermögens in der Zeit zwischen dem Todestag des Stifters und der Anerkennung der Stiftung unterliegt der Erbschaftsteuer bei dem Verwalter des Vermögens des Stifters (Bundesfinanzhof vom 25.10.1995, II R 20/92; BStBl. II 1996, 99). Allerdings ist der Verwalter selbst nicht bereichert, da er das Vermögen auf die Stiftung zu übertragen hat. Daher bleibt der zwischenzeitliche Wertzuwachs unbesteuert, § 13 Absatz 1 Nr. 16b Erbschaftsteuergesetz.

Beispiel

Der Stifter A hat die Stiftung B gegründet. Dieser hatte am 28.12.2017 den Antrag gestellt, die Stiftung anerkennen zu lassen. Am 31.12.2017 kam es auf der Fahrt zu einer Silvesterfeier zu einem tödlichen Unfall. Der Stifter A verstarb in der Nacht vom 31.12.2017 auf den 1.1.2018. Am 5.2.2018 wird die Stiftung offiziell durch die zuständige Behörde anerkannt. Der Verwalter C, der das Vermögen bis dahin verwaltet hat, stellt sich die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe er durch die Verwaltung in Anspruch genommen werden kann.

    • Der Verwalter unterliegt in diesem Fall grundsätzlich der Erbschaftsteuer.
    • Allerdings wird der kurzfristige Vermögenswert nicht besteuert, da zwischen dem Antrag und der Genehmigung ein nur geringfügiger Zeitraum besteht.
    • Im Übrigen ist die Stiftung gemäß § 84 Handelsgesetzbuch bereits entstanden, sodass die Genehmigung nur noch formal abgewickelt werden muss.

4.2.3 Errichtung einer Stiftung unter Lebenden

Die Errichtung unter Lebenden untergliedert sich in dem Stiftungsgeschäft, dem Widerruf und dem Einfluss des Stifters.

4.2.3.1 Stiftungsgeschäft

Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden kann von einem oder mehreren unbeschränkt geschäftsfähigen Stiftern vorgenommen werden. Das Stiftungsgeschäft ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Vor der Errichtung einer Stiftung sind die Anerkennungsfähigkeit des Stiftungsgeschäfts und dessen gemeinnützigkeitsrechtliche Unbedenklichkeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden abzustimmen und zu beantragen. § 81 Bürgerliches Gesetzbuch bestimmt, dass das Stiftungsgeschäft unter Lebenden in privatrechtlicher Form abgeschlossen werden kann.

4.2.3.2 Widerruf

Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden kann vom Stifter nach der Antragstellung jederzeit durch eine entsprechende Erklärung gegenüber der für die Genehmigung zuständigen Behörde widerrufen werden, § 81 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Der Erbe des Stifters kann das Stiftungsgeschäft hingegen nicht widerrufen, wenn der Stifter vor der Genehmigung seines Widerrufs verstirbt, § 81 Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Wurde das Stiftungsgeschäft von mehreren Stiftern errichtet, so kann jeder Stifter für sich widerrufen.

4.2.3.3 Einfluss des Stifters nach der Anerkennung

Nach der Errichtung der Stiftung sind die Stiftungsorgane ausschließlich an

    • die Bestimmungen der Satzung,
    • den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
    • dem jeweils einschlägigen Landesstiftungsgesetz

gebunden.

Auf den Willen des Stifters kommt es nur noch eingeschränkt an (Bundesverwaltungsgericht vom 29.11.1990, 7 B 155/90; NJW 1991, 713).

4.2.3.4 Übertragung des Vermögens

Die Übertragung der Zuwendung des Vermögens an die Stiftung stellt eine Geschäftsgrundlage dar, die nach den §§ 528 fortfolgend Bürgerliches Gesetzbuch bei Verarmung gegebenenfalls rückabzuwickeln ist.

4.3 Verfassung der Stiftung

Die Verfassung einer Stiftung besteht aus

    • dem/den Stifter(n),
    • dem Stiftungszweck,
    • dem Vermögen,
    • dem Namen und Sitz und
    • den Organen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Allgemeines Gemeinnützigkeitsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019,www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-008-3.



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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.

Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.

Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.

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Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich: 

  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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