Allg. Gemeinnützigkeitsrecht – Teil 09 – Beschlussfassung ohne Versammlung


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.5.3.4 Beschlussfassung ohne Mitgliederversammlung

Nach § 32 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch können Beschlüsse im Verein ohne Mitgliederversammlung gefasst werden, sofern alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Allerdings ist Voraussetzung, dass für diese Art der Beschlussfassung sämtliche Mitglieder inhaltlich übereinstimmend votieren.

3.5.3.5 Mängel der Beschlussfassung

Beschlüsse die gegen zwingendes Recht gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch verstoßen sind nichtig.

Das gilt unter anderem für

    • Verstöße gegen das Vereinsgesetz,
    • die Abschaffung des Vorstands § 26 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch,
    • die Erschwerung des Austritts § 39 Bürgerliches Gesetzbuch oder
    • den Verzicht auf Liquidation §§ 45 fortfolgend Bürgerliches Gesetzbuch.

Überdies sind Beschlüsse nichtig, wenn sie gegen sonstige Vorschriften der Satzung des Vereins oder die guten Sitten nach § 138 Bürgerliches Gesetzbuch verstoßen oder sie in sich widersprüchlich und nach allgemeiner Auffassung unklar abgefasst sind.

3.6 Vorstand

Der Verein muss einen Vorstand haben, § 26 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Er ist notwendiges Vertretungsorgan.

3.6.1 Rechtsstellung

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist gesetzlicher Vertreter des Vereins, § 26 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Der Vorstand ist Vertretungs- und Geschäftsführungsorgan des Vereins.

3.6.2 Bildung

Nach § 58 Nummer 3 Bürgerliches Gesetzbuch soll die Satzung die Bestimmungen über die Zusammensetzung und Bildung des Vereins enthalten. Der Vorstand kann sowohl als Einzelvorstand als auch mehrgliedriger Vorstand bestellt werden. Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss oder Satzungsänderung beschließen.

3.6.3 Vertretung

Nach § 26 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch wird der Verein durch seinen Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Der Vorstand vertritt den Verein nicht nur außergerichtlich und vor Behörden, sondern wie ein gesetzlicher Vertreter gemäß § 51 Zivilprozessordnung vor

    • Gericht,
    • im Grundbuchverkehr und
    • in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

3.6.4 Geschäftsführung

Der Vorstand ist rechtlich verpflichtet die Geschäfte des Vereins zu führen. Diese Befugnis kann nach der Art und Umfang abweichend von der Vertretung ausgestaltet sein. Nach § 27 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch finden auf die Geschäftsführung des Vorstands für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 fortfolgend Bürgerliches Gesetzbuch entsprechend Anwendung. Der Vorstand nimmt somit sein Amt grundsätzlich unentgeltlich wahr. Dem Verein gegenüber ist der Vorstand zur Auskunft und Rechenschaft seiner Tätigkeit verpflichtet.

Überdies ist der Vorstand gegenüber dem Verein zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung verpflichtet. Für Schäden haften die Geschäftsführer gegebenenfalls persönlich.

3.6.5 Bestellung

Die Bestellung erfolgt gemäß § 27 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Mit der Bestellung erlangt der Vorstand seine organschaftliche Rechtstellung und damit seine Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.

Die Bestellung des Vorstands ist nach §§ 59 Absatz 2 in Verbindung mit 67 Bürgerliches Gesetzbuch im Vereinsregister zur Eintragung anzumelden.

3.7 Weitere Vereinsorgane

Je nach

    • Art,
    • Größe und
    • Untergliederungen

des Vereins kann es vernünftig sein, insbesondere über die Satzung weitere Organe vorzusehen.

In Betracht kommen

    • besondere Vertreter und
    • der Aufsichtsrat.

3.7.1 Besondere Vertreter

Dem besonderen Vertreter wird ein eigenständiger Tätigkeits- und Verantwortungsbereich zugewiesen. In vielen Fällen übernimmt er in festgelegten Bereichen die Aufgaben des Vorstands und sorgt damit für Arbeitsentlastung des Vorstands. Der besondere Vertreter braucht weder namentlich noch der ihm zugewiesenen Aufgaben in das Vereinsregister eingetragen zu werden.

3.7.2 Aufsichtsrat

Als Kontrollorgan kann die Satzung die Bestellung eines Aufsichtsrats (unter anderem Beirat, Kuratorium) vorsehen.

Dem Aufsichtsrat fallen in der Regel Kontrollaufgaben oder Beratungsfunktionen zu.

Beispiel

Im Dezember 2017 beschließt der Verein A zur Kontrolle aller Organe einen Aufsichtsrat zu bestellen. Dieser soll insbesondere den Vorstand kontrollieren und ihn bei rechtlichen Fragen zur Seite stehen. Hierzu wird der Jurist B zum Aufsichtsrat bestellt.

    • Die Bestellung des B zum Aufsichtsrat kann durchaus vernünftig sein.
    • Als rechtliche Hilfestellung wäre er besonders geeignet, den Verein insbesondere in gemeinnützlichkeitsrechtlichen Fragen zur Seite zu stehen, sodass der Verein seine gemeinnützliche Stellung nicht wieder verliert.
    • Überdies kann er wegen seines juristischen Hintergrundes die rechtlichen Vorgaben für die Organe besser kontrollieren.

3.8 Beendigung

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen Auflösung und Entziehung der Rechtsfähigkeit, §§ 41 fortfolgend Bürgerliches Gesetzbuch. Eine Auflösung bezeichnet einen Vorgang, durch den das Dasein des Vereins beendet wird.

Die Entziehung betrifft zunächst die Fortdauer des Vereins als juristische Person. Die Auflösung ist zu unterscheiden vom Erlöschen des Vereins. Denn das Erlöschen eines Vereins tritt erst am Ende der Liquidation ein, an dessen Anfang die Auflösung steht.

3.8.1 Auflösung durch Beschluss

Ein Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, § 41 Bürgerliches Gesetzbuch. Hierzu ist in aller Regel eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

3.8.2 Auflösung durch Zeitablauf oder Eintritt einer Bedingung

Der Verein wird ferner aufgelöst durch Ablauf der festgelegten Zeitdauer oder Eintritt einer bestimmten auflösenden Bedingung. Die Zeitdauer ist zumeist kalendermäßig bestimmt. Der Eintritt unter einer auflösenden Bedingung liegt insbesondere vor, wenn der Zweck des Vereins vollständig erreicht ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Allgemeines Gemeinnützigkeitsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019,www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-008-3.



Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

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