Allg. Gemeinnützigkeitsrecht – Teil 06 – Name des Vereins


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.3.2.2 Name des Vereins

Das Vereinsrecht sieht keine besonderen Vorschriften vor, wie die Auswahl eines Vereinsnamens auszusehen hat.

Der Name kann

    • dem Zweck des Vereins entnommen werden,
    • die Beziehung des Vereins zu den Gründern,
    • dem Gründungsjahr oder
    • dem Sitz

aufzeigen.

Allerdings muss der Vereinsname sich erkenntlich von den übrigen an demselben Ort befindlichen Vereinen unterscheiden.

Überdies sollte der Name des Vereins nicht über

    • Zweck,
    • Bedeutung,
    • Art,
    • Alter und
    • Größe

im Rechtsverkehr täuschen.

Beispiel

In Kiel gibt es den Kieler Sportverein A e.V. 1917. Bei A haben die Mitglieder eine große Bandbreite an Sportarten, denen sie nachgehen können. Das sind unter anderem Fußball, Judo, Tischtennis und Schach. Der Verein A ist in ganz Kiel bekannt und genießt einen sehr guten Ruf. Am 29.12.2017 entscheidet sich jedoch das Mitglied B einen eigenen Verein zu gründen. Dafür besucht er die Kanzlei von Herrn D und lässt sich beraten. Dabei äußert er den Wunsch, dass sein Verein in Zukunft Kieler Sportverein B e.V. 2017 heißen soll. Am 3.1.2018 veranlasst Herr D, diesen Verein in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Dabei geschieht ihm der Fehler, dass er den Verein mit der Jahreszahl/dem Gründungsjahr/der Altersbezeichnung 1917 eintragen lassen will.

    • Der Verein kann grundsätzlich so nicht eingetragen werden.
    • Er verstößt einerseits gegen die Unterscheidbarkeit von Vereinen am selben Ort.
    • Andererseits wird der Formmangel (1917 anstatt 2017) bereits eine Eintragung verhindern.
    • Der Verein kann weder mit dem Namen noch mit der Altersbezeichnung eingetragen werden.

3.3.2.3 Einzelnen Vorschriften des Vereins

Die Satzung eines Vereins soll nach § 58 Nummer 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch Regelungen über den Ein- und Austritt von Mitgliedern sowie deren Mitgliedsbeiträge enthalten.

Der Eintritt in einen Verein soll nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Beitrittserklärung begründet werden. Die Satzung kann jedoch andere Voraussetzungen vorsehen. Eine generelle Aufnahmepflicht besteht jedoch nicht (Bundesgerichtshof vom 29.6.1987, II ZR 295/86; BGHZ 101, 193).

Der Austritt aus einem Verein ist durch das Mitglied grundsätzlich jederzeit möglich. Die Satzung kann jedoch bestimmen, wie der Austritt zu erfolgen hat. Dies kann unter anderem

    • zum Ende eines jeden Geschäftsjahres oder
    • nach Ablauf einer Kündigungsfrist

erfolgen, § 39 Bürgerliches Gesetzbuch.

Die Höhe der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge wird in vielen Fällen durch die Mitgliederversammlung beschlossen (Habermann, in: Staudinger, § 58 Tz. 3 und Heinrich, in: Palandt, § 58 Tz. 2).

3.3.2.4 Vorstand und Mitgliederversammlung

Die Satzung eines Vereins muss zwingend Vorschriften über die Bildung eines Vorstands nach § 58 Nummer 3 Bürgerliches Gesetzbuch enthalten.

Danach ist zwingend erforderlich,

    • welche Mitglieder
    • zu welchem Zeitpunkt und
    • auf welche Art und Weise

den Vorstand wählen und ernennen dürfen.

Überdies sind Bestimmungen in der Satzung aufzunehmen, nach welchen Kriterien die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Dies gilt insoweit über die Form der Einberufung und der Beschlussfassung.

3.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereins

Die Rechte und Pflichten beginnen grundsätzlich erst mit dem Eintritt in den Verein.

3.4.1 Eintritt in den Verein

Eine Mitgliedschaft entsteht in aller Regel durch den Eintritt in einen Verein. Dabei soll nach § 58 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch die Satzung Vorschriften über den Eintritt von Mitgliedern enthalten. Der Verein kann die Voraussetzungen der Aufnahme von Mitgliedern jedoch frei bestimmen.

Die Mitgliedschaft entsteht durch Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied. Der Bewerber erklärt den Antrag, als Mitglied in den Verein aufgenommen zu werden (sogenannte Beitrittserklärung), und der Vorstand des Vereins erklärt, dass der Antrag angenommen wird (sogenannte Aufnahmeerklärung). Dabei kann der Vertrag

    • schriftlich,
    • mündlich oder
    • durch schlüssiges

Verhalten abgegeben werden.Maßgeblich ist, was die Satzung in einem solchen Fall vorsieht.

Eine Aufnahmepflicht besteht grundsätzlich nicht (Bundesgerichtshof vom 29.6.1987, II ZR 295/86). Eine Ausnahme besteht, wenn der Verein eine sogenannte Monopolstellung innehat (Bundesgerichtshof vom 10.12.1984, II ZR 91/84).

Mit der Aufnahme in den Verein ist das Mitglied verpflichtet sich der Vereinssatzung zu unterwerfen und deren Regelungen zu befolgen.

Beispiel

Das potenzielle Mitglied A will sich aktiv in dem Verein B einbringen. Hierzu besucht er die Sprechstunde des Vereins und beantragt, in den Verein aufgenommen werden. Das zuständige Organ des B überreicht A eine Beitrittserklärung, die B ausgefüllt und unterschrieben zurückgeben soll.

    • Aus der Handlung des Organs von B ist erkennbar, dass der Vertrag nur schriftlich möglich ist.
    • Da eine Satzung dies so vorsehen kann, ist der Vertrag mit der Unterzeichnung durch A und der Annahme durch B grundsätzlich entstanden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Allgemeines Gemeinnützigkeitsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-008-3.



Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSonstiges
RechtsinfosSteuerrecht