Alles um die Lkw-Maut im Straßenverkehr

Alles um die Lkw-Maut im Straßenverkehr

Es dürfte zwischenzeitlich allgemein bekannt sein, dass die Benutzung von Bundesautobahnen und bestimmten Bundesstraßen mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 12 t gebührenpflichtig ist. Welcher Pflichten der Mautschuldner zu beachten hat und welche Maßnahmen bei der Nichtentrichtung der Maut verhängt werden können soll der folgende Beitrag aufzeigen.

Mautschuldner nach dem Autobahnmautgesetz

Nach § 2 des Autobahnmautgesetzes (Fußnote) ist Mautschuldner die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung der Autobahn Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs ist, über den Gebrauch des Fahrzeugs bestimmt oder das Fahrzeug führt. In der Regel existieren daher mehrere Mautschuldner. Diese haften als Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass der Mautgläubiger von jedem Gesamtschuldner die Zahlung der vollständigen Maut verlangen kann.

Die Maut selbst ist spätestens vor der Fahrt bzw. bei Stundung durch das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen des Kreditkartenverfahrens zu den vorgegebene Zeitpunkten zu entrichten. Auf Verlangen des zuständigen Bundesamtes für Güterverkehr ist der Mauschuldner zudem verpflichtet, die Entrichtung der Maut nachzuweisen. Es besteht hier also eine Mitwirkungspflicht des Mautschuldners. Neben dieser Mitwirkungspflicht muss der Mautschuldner dem Betreiber (Fußnote) zum Zweck des Betriebes des Mautsystems Informationen wie etwa die bezahlte Strecke und Ort und Zeit der Mautentrichtung mitteilen.


Kontrolle der Mautentrichtung

Die Entrichtung der Maut wird vom Bundesamt für Güterverkehr überwacht. So werden die Fahrzeuge zum einen durch die stationären Einrichtungen (Mautbrücken) erfasst. Daneben gibt es noch Straßenkontrollen durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Güterverkehr. Diese können durch technische Einrichtungen in Spezialfahrzeugen die Daten der On-Board-Unit (Fußnote) in den Lkws abgleichen um so festzustellen, ob die Maut entrichtet wurde. Schließlich können auch noch die Zollbehörden im Rahmen der zollamtlich durchgeführten Überwachungsmaßnahmen tätig werden.

Sowohl das Bundesamt für Güterverkehr als auch die Zollbehören sind befugt, im Rahmen der Überwachung Kraftfahrzeuge anzuhalten und zu kontrollieren. Dabei dürfen Sie die Herausgabe von Papieren verlangen und die gefahrene Strecke überprüfen. Kommt der Mautschuldner dieser Aufforderung nicht nach ist dies eine Ordnungswidrigkeit.

Wird die Maut zudem vor Fahrtantritt entrichtet ist der Beleg mitzuführen und auf Aufforderung vorzulegen.


Rechtsfolgen bei Nichtentrichtung der Maut

Wird die Maut nicht entrichtet können die zuständigen Kontrollpersonen die geschuldete Maut vor Ort einziehen. Solange die Maut nicht noch vor Ort entrichtet werden kann können die Kontrollpersonen die Weiterfahrt untersagen und das Fahrzeug festhalten. Insbesondere dann wenn zu befürchten ist, dass eine nachträgliche Einbringung der Maut zweifelhaft ist werden solche Maßnahmen ergriffen. Dies dürfte insbesondere bei Fahrzeugen aus Drittstaaten oder EU-Ländern der Fall sein. Bei inländischen Fahrzeugen wird dagegen eine Nachentrichtung der Maut in Betracht kommen da die nachträgliche Eintreibung eher möglich sein wird. Ein Verbot der Weiterfahrt solcher Fahrzeuge dürfte daher nur die Ausnahme sein.

Wir die Maut nachträglich eingefordert geschieht dies durch den Betreiber Toll Collect. Obwohl der Betreiber als Private Firma in Form einer GmbH geführt wird sind die Nacherhebungsbescheide als Verwaltungsakte zu werten. Gegen die Bescheide kann Widerspruch eingelegt werden. Zuständige Behörde ist dann das Bundesamt für Güterverkehr.

Kann bei der Nacherhebung die tatsächliche Wegstrecke nicht ermittelt werden wird eine pauschale Maut über 500 Autobahnkilometer erhoben. Um dieser Pauschale zu entgehen ist es ratsam, dass eine Dokumentation über die tatsächlich gefahrenen Kilometer existiert. Die aktuelle Mauttabelle ist über www.mauttabelle.de abrufbar.


Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtentrichtung der Maut stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Dabei können von der zuständigen Bußgeldbehörde, dem Bundesamt für Güterverkehr, Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 € geahndet werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- Bei Kontrollen den Anordnungen zuwiderhandelt,
- Auskünfte nicht oder nicht richtig bzw. vollständig erteilt,
- Den Mautentrichtungsbeleg nicht mitführt.

Bemerkt der Fahrer das die OBU während der Fahrt ausgefallen ist muss er das nächste Terminal anfahren und die Maut dort entrichten. Befolgt er dies nicht liegt eine Ordnungswidrigkeit dann vor, wenn der Ausfall der OBU bemerkt wurde oder hätte bemerkt werden müssen. Inwieweit der Fahrer den Ausfall, insbesondere auf einer längeren Fahrt, hätte bemerken müssen ist eine Frage des Einzelfalles und kann nicht pauschal beantwortet werden. Es besteht aber keine allgemeine Pflicht, das Gerät auf seinen Betrieb zu kontrollieren.

Ist ein Terminal mal ausgefallen ist es ratsam, dass der Standort notiert wird und die Maut am nächsten Terminal entrichtet wird. Alternativ sollte der Unternehmer benachrichtigt werden. Dieser kann per Internet die Maut entrichten.

Verhalten bei Kontrolle und im Bußgeldverfahren

Sollte ein Fahrer in eine Kontrolle geraten sollte er sich nicht zu dem Sachverhalt äußern sondern lediglich den gesetzliche gegebene Pflichten nachkommen, wie etwa die Papiere oder den Zahlungsbeleg vorlegen. Ferner sollte er den Unternehmer von der Kontrolle unterrichten. Dieses Recht darf dem Fahrer nicht genommen werden.

Wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet ist zunächst Akteneinsicht zu beantragen um den Sachverhalt aufzuklären. Dies kann nur durch einen Rechtsanwalt erfolgen. In diesem Stadium des Verfahrens bietet es sich an, entlastendes zum Sachverhalt vorzutragen. Wird ein Bußgeldbescheid erlassen kann hiergegen innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Hilft die Behörde dem Einspruch nicht ab wir die Angelegenheit an die Staatanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht abgegeben. In der Regel ist der Sachverhalt in solchen Angelegenheiten unstreitig so dass es in dem Termin eher um die Höhe des Bußgeldes geht. Hier muss dann zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens Stellung bezogen werden.


Der Beitrag erschien mit Fußnoten auch in der Zeitschrift Mittelstand und Recht (MuR).


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Stand: Dezember 2009


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