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Alle Vermieter müssen der Fortsetzung des Mietvertrages zustimmen

Zwei Eigentümer eines Hauses vermieteten dieses in einem befristeten Mietvertrag für zehn Jahre bis zum März 2003. Die Mieter zahlten den vereinbarten Mietzins im Jahre 2002 nur unregelmäßig, so dass einer der Hauseigentümer den Mietvertrag kündigte. Der Kündigung widersprach die Mieter und der andere Hauseigentümer. Vor Gericht stritten die Parteien um den Fortbestand des Mietverhältnisses. Das Oberlandesgericht Rostock entschied, dass das Mietverhältnis beendet sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Kündigung wegen des Zahlungsverzuges der Mieter an sich gerechtfertigt sei und ob der kündigende Hauseigentümer allein zur Kündigung berechtigt war. In jedem Falle habe der Mietvertrag im März 2003 geendet, da die vereinbarte Mietzeit abgelaufen sei. Von einer stillschweigenden Verlängerung könne nicht ausgegangen werden. Dazu sei die Zustimmung aller Vermieter notwendig gewesen. Der kündigende Vermieter habe aber in ausreichender Weise kundgetan, dass er wegen der Querelen um den fraglichen Zahlungsverzug der Mieter keine Fortsetzung des Mietvertrages wünsche. OLG Rostock vom 23.3.2004, Az. 3 U 273/03


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Stand: Dezember 2025



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