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Alle Steuerzahler: Dürfen Pflegekosten um die doppelte Haushaltsersparnis gekürzt werden, wenn ein Ehepaar ins Pflegeheim umzieht?

| Bei einer Heimunterbringung aus Krankheitsgründen können die Aufwendungen grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Wird der frühere Haushalt wegen der Heimunterbringung aufgelöst, werden die Aufwendungen um eine Haushaltsersparnis gemindert. Bei Ehepaaren soll sogar die doppelte Haushaltsersparnis abgezogen werden dürfen. Diese Auffassung vertritt zumindest das Finanzgericht (Fußnote) Nürnberg. |

Hintergrund: Wird der private Haushalt aufgelöst, zieht das Finanzamt von den als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Kosten der Heimunterbringung die Haushaltsersparnis ab. Diese soll ausgleichen, dass sich der Steuerpflichtige durch den Umzug ins Pflegeheim Verpflegungs- und Unterbringungskosten erspart, die er sonst zu Hause gehabt hätte. Die Haushaltsersparnis ist im Veranlagungszeitraum 2016 mit 8.652 EUR anzusetzen. Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahrs vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (Fußnote).

Das Finanzgericht rechtfertigte den doppelten Abzug damit, dass von den monatlichen Heimkosten bereits rund 900 EUR pro Ehegatte allein auf Verpflegung und Unterkunft entfielen. Das stehe zum medizinisch indizierten Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis, wenn nicht für jeden Ehegatten eine Haushaltsersparnis angesetzt werde.

PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung des Finanzgerichts ist fragwürdig, denn de facto wurde nur ein Haushalt aufgelöst. Außerdem beträgt die Haushaltsersparnis bei einem Zwei-Personen-Haushalt nicht zwingend das Doppelte. Die Eheleute wollen sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden geben und haben Revision eingelegt. Das Urteil des Bundesfinanzhofs darf mit Spannung erwartet werden.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 4.5.2016, 3 K 915/15, Rev. BFH VI R 22/16, Abruf-Nr. 187344 unter www.iww.de.


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Stand: 10-2016


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