Aktiengesellschaft (AG) - Eine Einführung
1. Was ist eine Aktiengesellschaft?
Die AG ist eine Kapitalgesellschaft und gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AktG eine juristische Person. Weiterhin ist die AG gemäß § 3 AktG Formkaufmann und zur Börse zugelassen. Ein besonderes Merkmal der AG ist, dass ihr Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitales ist gemäß § 7 AktG 50.000 Euro.
2. Gründung einer AG
Nach § 28 AktG sind die Aktionäre, welche die Satzung festgestellt haben, Gründer der Gesellschaft. Die Satzung bedarf einer notariellen Beurkundung und ist in § 23 AktG näher bestimmt. Seit 1994 ist es auch möglich kleine Aktiengesellschaften zu gründen ( § 2 AktG). Dies hat nichts mit der Größe des Unternehmens zu tun, sondern bezieht sich auf den Aktionärskreis. Diese gesetzliche Änderung ermöglicht es kleinen Unternehmen eine AG zu gründen. Bei der kleinen AG gibt es zum Teil vereinfachte Regelungen, wie zum Beispiel für die Einberufung der Hauptversammlung (§ 121 Abs. 4 AktG).
Das Grundkapital kann entweder in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt sein (§ 8 AktG). Heutzutage werden meistens Stückaktien verteilt. Bei Stückaktien gibt es keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer AG sind am Grundkapital zu gleichen Teilen beteiligt..
3. Organe der AG
Bei der AG existieren zum einen die Aktionäre und zum anderen die Gesellschaft generell. Die Aktionäre sind die „Eigentümer“ der Gesellschaft und haben Vermögens- sowie Mitverwaltungsrechte. Organe der AG sind der Vorstand, die Hauptversammlung und der Aufsichtsrat. Der Vorstand leitet im Wesentlichen die Geschäfte und wird kontrolliert durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat wird durch die Hauptversammlung gewählt. .
4. Geschäftsführung und Vertretung der AG
Gemäß § 76 AktG hat der Vorstand unter eigener Verantwortung die Aktiengesellschaft zu leiten. Die Gesellschafter der AG (Aktionäre) haben kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand. Ferner ist der Vorstand gemäß §§ 77 f AktG für die Geschäftsführung und Vertretung der Aktiengesellschaft zuständig.
5. Haftung der Aktiengesellschaft
Die Haftung ist nur auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (§ 1 Abs. 1 Satz 2AktG) Die Aktionäre haften nicht persönlich.
6. Insolvenzantragspflicht der AG
Bei Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung der AG hat der Vorstand zügig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Gemäß § 92 Abs. 2 AktG muss der Vorstand ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Beginn der Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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