Aktiengesellschaft (AG) - Eine Einführung
1. Was ist eine Aktiengesellschaft?
Die AG ist eine Kapitalgesellschaft und gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AktG eine juristische Person. Weiterhin ist die AG gemäß § 3 AktG Formkaufmann und zur Börse zugelassen. Ein besonderes Merkmal der AG ist, dass ihr Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitales ist gemäß § 7 AktG 50.000 Euro.
2. Gründung einer AG
Nach § 28 AktG sind die Aktionäre, welche die Satzung festgestellt haben, Gründer der Gesellschaft. Die Satzung bedarf einer notariellen Beurkundung und ist in § 23 AktG näher bestimmt. Seit 1994 ist es auch möglich kleine Aktiengesellschaften zu gründen ( § 2 AktG). Dies hat nichts mit der Größe des Unternehmens zu tun, sondern bezieht sich auf den Aktionärskreis. Diese gesetzliche Änderung ermöglicht es kleinen Unternehmen eine AG zu gründen. Bei der kleinen AG gibt es zum Teil vereinfachte Regelungen, wie zum Beispiel für die Einberufung der Hauptversammlung (§ 121 Abs. 4 AktG).
Das Grundkapital kann entweder in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt sein (§ 8 AktG). Heutzutage werden meistens Stückaktien verteilt. Bei Stückaktien gibt es keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer AG sind am Grundkapital zu gleichen Teilen beteiligt..
3. Organe der AG
Bei der AG existieren zum einen die Aktionäre und zum anderen die Gesellschaft generell. Die Aktionäre sind die „Eigentümer“ der Gesellschaft und haben Vermögens- sowie Mitverwaltungsrechte. Organe der AG sind der Vorstand, die Hauptversammlung und der Aufsichtsrat. Der Vorstand leitet im Wesentlichen die Geschäfte und wird kontrolliert durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat wird durch die Hauptversammlung gewählt. .
4. Geschäftsführung und Vertretung der AG
Gemäß § 76 AktG hat der Vorstand unter eigener Verantwortung die Aktiengesellschaft zu leiten. Die Gesellschafter der AG (Aktionäre) haben kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand. Ferner ist der Vorstand gemäß §§ 77 f AktG für die Geschäftsführung und Vertretung der Aktiengesellschaft zuständig.
5. Haftung der Aktiengesellschaft
Die Haftung ist nur auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (§ 1 Abs. 1 Satz 2AktG) Die Aktionäre haften nicht persönlich.
6. Insolvenzantragspflicht der AG
Bei Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung der AG hat der Vorstand zügig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Gemäß § 92 Abs. 2 AktG muss der Vorstand ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Beginn der Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden.
Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2012
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Über die Autoren:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
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- Wahl des Firmennamens
- Gesellschaftsgründungen:
z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
- Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
- Liquidation von Gesellschaften
- Firmenkäufen
- Due Diligence
- Geschäftsführerverträgen
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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