Akkreditiv - eine Einführung


Ein Geschäftsfeld über die Grenzen Deutschlands auszudehnen, bietet die Möglichkeit neue Märkte zu erschließen und die eigene Position am Markt zu sichern. Mit den positiven Effekten dieser Außenhandelstätigkeit sind allerdings auch einige Gefahren verbunden. Bei Liefergeschäften mit ausländischen Partnern ist das Risiko in der Regel größer, als dieses bei Inlandsgeschäften der Fall ist. Es gilt daher für den Unternehmer, das erhöhte Risiko kalkulierbar zu gestalten. Die Voraussetzung hierfür ist das Erkennen bestimmter Risiken und deren Absicherung im Vorfeld der Lieferung.

Risiken:
Eines der Hauptrisiken bei einem Handelsgeschäft ist unzweifelhaft die Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners. Dieses grundsätzlich bestehende Risiko wird im Außenhandel noch dadurch verschärft, dass ein Vertragspartner mit Sitz im Ausland noch schwieriger einzuschätzen ist, als es bereits bei einem Vertragspartner im Inland der Fall ist. Es besteht die Gefahr, dass der Exporteur/ Verkäufer bereits seine Ware an den Importeur/ Käufer versand hat und sich dann herausstellt, dass beim Importeur/ Käufer die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungsbereitschaft nicht gegeben ist. Für den Importeur/ Käufer besteht die größte Gefahr in der Zahlung bevor die Ware überhaupt versand wurde und in der Gefahr einer verspäteten oder mangelbehafteten Lieferung.

Reduzierung von Risiken:
Ein entscheidender Schritt zur Reduzierung derartiger Risiken ist die Aufnahme einer Inkrafttretungsklausel im Liefervertrag. Mit Hilfe einer solchen Klausel kann der Eintritt der Lieferverpflichtung aus dem Liefervertrag von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht werden. Eine wesentliche Bedingung für den Eintritt der Lieferverpflichtung könnte zum Beispiel die Eröffnung eines Akkreditivs (wird weiter ausgeführt) oder die Finanzierungszusage einer Bank sein. Um weiterhin Streitigkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll, im Liefervertrag Regelungen über die Art und Weise des Transports und der hiefür anfallenden Kosten zu treffen. Zur Erleichterung kann dabei auf die international anerkannten Incoterms zurückgegriffen werden. Durch die Verwendung der Incoterms (International Commercial Terms) wird erreicht, dass im Vertrag standardisierte Lieferbedingungen festgelegt werden. So wird beispielsweise genau geregelt, wie die Transportkosten aufzuteilen sind und wo der Gefahrenübergang stattfinden soll. Ein weiterer entscheidender Schritt ist, dass bereits im Vertrag die Modalitäten der Zahlung geregelt werden. Die Regelung des Zeitpunkts und der Art der Zahlung sowie die Bestimmung des Zahlungsortes, wirken sicherheitserhöhend und erleichtern die Disposition über die Zahlungen.

Im Außenhandel sind dabei vor allem die folgenden Zahlungsarten gebräuchlich:

a) Vorauszahlung oder Anzahlung vor der Lieferung:

 

 

Bei der Vorauszahlung oder Anzahlung vor der Lieferung erhält der Exporteur/ Verkäufer den Rechnungsbetrag oder Teile des Rechnungsbetrages, bevor die Ware geliefert wird. Die Zahlung erfolgt im Wege des so genannten "clean payment", das heißt durch eine Zahlung per Scheck oder Überweisung. Dieses ist für den Exporteur/ Verkäufer unzweifelhaft die sicherste Zahlungsart. Sie verbessert zudem noch seine Liquidität und führt zu einem Zinsgewinn. Für den Importeur/ Käufer hingegen ist diese Zahlungsart mit einem enormen Risiko verbunden. Denn trotz der frühen Zahlung ist nicht gesichert, dass die Ware überhaupt vom Exporteur versandt wird oder dass es sich um eine mangelfreie Lieferung handelt. Er trägt zudem das volle Risiko, dass der Exporteur im Zeitraum zwischen Zahlung und Warenversand insolvent wird. Im Ergebnis müsste der Importeur sich über die Grenzen hinweg um die Rückzahlung oder um die Vertragserfüllung bemühen. Dieses ist auf jeden Fall mit viel Aufwand und hohen Kosten für die Rechtsverfolgung verbunden. Möglicherweise ist die Zahlung aber auch bereits unwiederbringlich verloren. Der Importeur/ Käufer kann seine Position nur verbessern, wenn er im Gegenzug vom Exporteur/ Verkäufer eine Bankgarantie für den Fall einer Rückzahlungsverpflichtung des Exporteurs/ Verkäufers verlangt.

b) Dokumenteninkasso:

Das Dokumenteninkasso kommt regelmäßig in zwei Formen vor. Zum einen in der Form

"Kasse gegen Dokumente" (D/P: Documents against Payments)

und zum anderen in der Form

"Dokumente gegen Akzept" (D/A: Documents against Acceptance).

 

Beim Dokumenteninkasso erhält der Importeur/ Käufer die Dokumente, die die Ware repräsentieren, nur gegen Zahlung beziehungsweise gegen Akzeptierung eines Wechsels.

Der Exporteur wiederum erhält die Zahlung des Importeurs nur gegen Aushändigung von vertragsgerechten Dokumenten. Um welche Dokumente es sich dabei handelt, müssen die Parteien in dem Lieferungsvertrag bestimmen. Hierfür bieten sich solche Dokumente an, mit den sichergestellt wird, dass die Ware an den Transporteur übergeben wurde und ausreichender Versicherungsschutz besteht. In Betracht kommen insbesondere solche Dokumente, die bereits in den "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive" (ERA oder in engl.: Uniform Customs and Practice for Documentary Credits) eine nähere Regelung gefunden haben. Dieses sind

  • Transportdokumente (Art. 23-33 ERA),
  • Versicherungsdokumente (Art. 34-36 ERA),
  • Handelsrechnungen (Art. 37 ERA) und
  • Dokumente anderer Art (Art. 38 ERA), wie
    • der Lagerschein,
    • das Ursprungszeugnis und
    • z.B. das Qualitäts- und Analysezertifikat.

Bei den Versicherungsdokumenten ließe sich zum Beispiel auch an eine Forderungsversicherung denken.

Ein bekannter Dienstleister für die Absicherung von Forderungen ist die Hermes Kreditversicherungs-AG in Hamburg. Dort können förderungswürdige Geschäfte gegen wirtschaftliche und politische Risiken versichert werden. Banken sind am Dokumenteninkasso insoweit beteiligt, als dass die Vorlage der Dokumente beim Importeur/ Käufer regelmäßig von einem ortsansässigen Kreditinstitut vorgenommen wird.

Der Vorteil für den Exporteur/ Verkäufer ist, dass er sich sicher sein kann, dass der Importeur/ Käufer die Dokumente von seiner Bank erst nach Zahlung (D/P) beziehungsweise Akzeptleistung (D/A) erhält. Verweigert der Importeur/ Käufer die Zahlung oder die Akzeptleistung, verbleibt dem Exporteur/ Verkäufer weiterhin seine Ware, da er mit Hilfe der nicht ausgehändigten Dokumente über seine Ware verfügen kann.

Als Risiko bleibt jedoch, dass die Ware bereits zum Bestimmungsort transportiert wurde und dort für den Exporteur/ Verkäufer Lagerkosten und Rücktransportkosten entstehen. Oder aber die Ware droht zu verderben, sodass der Exporteur/ Verkäufer zu einem Notverkauf weit unter dem Warenwert gezwungen wird.

Beim Wechsel kommt noch die Gefahr hinzu, dass der Importeur/ Käufer den Wechsel bei Verfall, das heißt bei Vorlage des Wechsels bei Fälligkeit, nicht einlöst. Für den Importeur/ Käufer ist von Vorteil, dass über die entsprechenden Dokumente die ordnungsgemäße Lieferung und Versendung der Ware schon gut zu erkennen ist. Je nach der Art der Dokumente kann es auch vorkommen, dass die Dokumente, die ja die Ware repräsentieren, noch vor der Ware am Bestimmungsort eintreffen, sodass es für den Importeur/ Käufer möglich ist, allein auf der Grundlage der Dokumente die Ware weiterzuveräußern. Die Gefahr besteht darin, dass er letztendlich in Vorleistung tritt, ohne vorher die Ware in Augenschein nehmen zu können. Die Qualität und Mangelhaftigkeit der Ware zeigt sich somit auch bei dem Dokumenteninkasso erst nach der Bezahlung.

c) Zahlung gegen einfache Rechnung:

Die Zahlung gegen einfache Rechnung entspricht dem Ablauf eines Handelsgeschäfts im Inland. Der Exporteur liefert die Ware an den Importeur und legt der Lieferung lediglich eine Handelsrechnung bei. Diese Zahlungsart setzt hohes Vertrauen in die Zahlungsfähigkeit beziehungsweise Kreditwürdigkeit des Vertragspartners voraus. Es ist eine Zahlungsart die sich besonders innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten trotzt des nach wie vor hohen Aufwandes bei der Rechtsverfolgung immer mehr durchsetzt.

d) Zahlung auf Dokumenten-Akkreditivbasis:

Die Zahlung auf Akkreditivbasis ist die Zahlung, die am Häufigsten im Außenhandel gewählt wird, um zu einem kalkulierbaren Risiko zu gelangen. Beim Dokumenten-Akkreditiv verpflichtet sich die Bank des Importeurs/Käufers gegenüber dem Exporteur/ Verkäufer Zahlung zu leisten oder Wechsel zu akzeptieren, wenn innerhalb einer bestimmten Frist die im Akkreditiv vermerkten Dokumente bei der Bank vorgelegt werden. Zur Eröffnung eines Akkreditivs wendet sich der Importeur/ Käufer an seine Bank (Akkreditivbank) und erteilt den Auftrag ein Akkreditiv zugunsten des Exporteurs/Verkäufers zu eröffnen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine genaue Beschreibung der vom Exporteur/ Verkäufer einzureichenden Dokumente gegenüber der Bank abgegeben wird, da die Dokumente sicherstellen sollen, dass die Ware des Exporteurs/ Käufers einwandfrei ist und rechtzeitig abgeschickt wurde. Die in Frage kommenden Dokumente sind wiederum vor allem die Dokumente, die in den ERA näher bezeichnet wurden, somit Transportdokumente (Art. 23-33 ERA), Versicherungsdokumente (Art. 34-36 ERA), Handelsrechnungen (Art. 37 ERA) und andere Dokumente (Art. 38 ERA) wie Lagerschein, Konsulatsfaktura, Ursprungszeugnis, Qualitätszertifikate usw. Im weiteren Verlauf wird nun die Bank des Importeurs/ Käufers eine Bank am Geschäftssitz des Exporteurs/ Verkäufers einschalten. Sofern die Hausbank des Exporteurs/ Verkäufers eine dafür eingerichtete Auslandsabteilung besitzt, kann es auch die Hausbank des Exporteurs/ Verkäufers sein. Die Bank (Akkreditivstelle) des Exporteurs/ Verkäufers zeigt diesem gegenüber die Eröffnung des Akkreditivs an (Avisierung des Akkreditivs). Grundsätzlich wird die Bank des Exporteurs/ Verkäufers durch die Anzeige des Akkreditivs nicht verpflichtet. Es ist jedoch möglich, dass die Bank gegen entsprechendes Entgelt ihrerseits das Akkreditiv bestätigt. Damit verpflichtet sie sich gegenüber dem Exporteur/ Verkäufer insoweit, als dass sie die ordnungsgemäße Eröffnung garantiert. Des Weiteren muss geprüft werden, welche Verpflichtung die Bank weiterhin mit der Bestätigung eingehen will. Dieses kann bis zur Zahlungsverpflichtung reichen, wenn die Bank die vom Exporteur/ Verkäufer eingereichten Dokumente als ordnungsgemäß aufnimmt. Nachdem der Exporteur/ Verkäufer die Ware versandt und die geforderten Dokumente, wie zum Beispiel die Transportdokumente, erhalten hat, reicht er diese innerhalb der im Akkreditiv vorgegebenen Zeit bei der Bank ein, die ihm gegenüber das Akkreditiv anzeigte. Die Bank des Exporteurs/ Verkäufers muss nun die Papiere sehr genau prüfen, da sie dazu im Verhältnis zu der Bank des Importeurs/ Käufers verpflichtet ist. Nach der Prüfung durch die Bank des Exporteurs/ Verkäufers werden die Dokumente an die Bank des Importeurs/ Käufers geschickt, die die Dokumente erneut prüft, bevor sie die Zahlung an den Exporteur/ Verkäufer veranlasst. Besonderen Wert legen die Banken bei der Prüfung auf den Umstand, dass die Papiere rechtzeitig vorgelegt wurden und "clean" sind, das heißt, sie dürfen keine Hinweise auf äußerlich erkennbare Mängel oder Schäden an der Ware oder der Verpackung enthalten. Derartige Vermerke könnte zum Beispiel der Transportunternehmer bei der Übernahme der Ware anbringen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bei der Beschaffung und Ausstellung der Dokumente größte Sorgfalt gewahrt werden muss. Es kommt regelmäßig vor, dass die Bank des Importeurs/ Käufers auch kleine Fehler zum Anlass nimmt, die Zahlung zu verweigern. Häufig ist der Grund im Verhältnis der Bank zu ihrem Kunden (dem Importeur/ Käufer) zu suchen, wie zum Beispiel drohende Zahlungsunfähigkeit des Importeurs/ Käufers. In diesen Fällen ist es häufig mit hohem Aufwand verbunden, die Bank doch noch an ihr Zahlungsversprechen zu "erinnern". Das Akkreditiv gibt es in den verschiedensten Varianten. Die am häufigsten anzutreffende Variante ist das "unwiderrufliche unbestätigte Akkreditiv". Durch den Vermerk der Unwiderrufbarkeit wird erreicht, dass ein Widerruf oder eine Änderung nur mit Einverständnis aller Beteiligten zu erreichen ist. Zur Begriffserklärung sei noch Folgendes zu bemerken: Das Akkreditiv wird im Englischen als ,,Letter of Credit (LC)`` bezeichnet. Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen häufig zum ,,Commercial Letter of Credit (CLC)``. Bei dem CLC handelt es sich um eine Variante des Akkreditivs. Die Unterscheidung dieser Variante liegt in der weniger engen Einbindung der Bank des Exporteurs/ Verkäufers. Beim CLC verpflichtet sich die ausstellende Bank gegenüber dem Exporteur/ Verkäufer, Wechsel (Tratten), die dieser auf die Bank zieht (d.h. die Bank als Zahlungsverpflichtige bestimmt), bei Vorlage der Dokumente zu akzeptieren. Weiter verpflichtet sich die Bank regelmäßig, diese Wechsel gegenüber jedem gutgläubigen Erwerber einzulösen (Bona-fide-Klausel). Ein weiterer Unterschied zum reinen Dokumenten-Akkreditiv ist, dass der Wechsel des CLC dem Exporteur/ Verkäufer direkt ausgehändigt wird und er diesen durch sein Indossament weiterreichen oder bei einer ankaufbereiten Bank einlösen kann. Bei dieser Form des Akkreditivs entfällt mithin die Einschaltung der anzeigenden Bank (Akkreditivstelle). Durch ein Akkreditiv wird quasi ein Zug-um-Zug-Geschäft ermöglicht. Die Dokumente, die die Ware repräsentieren oder im Falle der so genannten Traditionspapiere, wie zum Beispiel das Konnossement im Schiffsfrachtverkehr, sogar stellvertretend für die Ware stehen, ermöglichen praktisch ein Geschäft "Ware gegen Geld". Der Exporteur/ Verkäufer ist durch die Verpflichtung der Bank des Importeurs/ Käufers besonders gesichert und es liegt grundsätzlich bei ihm, inwieweit er akkreditivgerechte Dokumente vorlegt. Kann und will die Bank des Importeurs/ Käufers jedoch nicht zahlen, wird sie jede Abweichung in den Dokumenten als Anlass zur Zahlungsverweigerung nehmen. Die Vorteile für den Importeur/ Käufer sind, dass er durch die entsprechende Auswahl der vertraglich bestimmten Dokumente weitgehend sicherstellen kann, dass die gewünschte Ware in ordnungsgemäßer Verpackung und in entsprechender Menge an ihn versandt wird. Dem Importeur/ Käufer verbleit aber auch beim Akkreditiv die Gefahr, dass die gelieferte Ware Mängel aufweist. Da ihm die Dokumente, mit denen er über die Ware verfügen kann, erst ausgehändigt werden, nachdem die Zahlung erfolgt ist oder ein Wechsel akzeptiert wurde, kann er mögliche Mängel an der Ware auch erst zu diesem späten Zeitpunkt feststellen. Besonders in Hamburg ist es zwar Usance der Banken, dass die Dokumente zur Prüfung auch an den Importeur/ Käufer zu getreuen Händen ausgehändigt werden, ein Recht die Ware zu begutachten ist damit jedoch ausdrücklich nicht verbunden.

Zusammenfassung:

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass durch entsprechende vertragliche Gestaltung die Sicherheit der Vertragsparteien erhöht werden kann. Eine gute Vertragsgestaltung kann dabei Risiken, die in den Zahlungsbedingungen und Zahlungsverpflichtungen verankert sind, vermindern und potenzielle Streitpunkte bei den Lieferbedingungen vermeiden helfen. Das Risiko einer mangelhaften oder qualitativ minderwertigen Lieferung ist auf der vertraglichen Basis jedoch nicht auszuschließen. Eine gute vertragliche Regelung kann hier jedoch die Streitschlichtung vereinfachen und den Vertragspartnern die Geschäftsverbindung auch für die Zukunft trotz Unstimmigkeiten sichern.



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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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