Änderungen im Recht der Krankenversicherungen ab dem 01.04.2007 - Teil I Versicherungspflicht

Ab 1. Juli 2007 können sich Menschen ohne Krankenversicherung, die früher privat oder gar nicht versichert waren im PKV-Standardtarif ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse versichern. Diese Versicherten wechseln zum 1. Januar 2009 automatisch in den neuen Basistarif. Gleichzeitig wird der Standardtarif verbessert: Auch dort wird künftig die medizinische Behandlung zu festen, von Kassenärztlichen beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und privater Krankenversicherung vereinbarten Vergütungen sichergestellt.

Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV)

Alle Einwohner ohne Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden in die Versicherungspflicht in der GKV einbezogen. Dies betrifft auch Auslandsrückkehrer, die früher in Deutschland zuletzt gesetzlich versichert waren. Des Weiteren besteht die Versicherungspflicht in der GKV für Personen, die bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und die dem Bereich der GKV zuzuordnen sind, weil sie zum Beispiel als Arbeitnehmer tätig waren.

Standard bzw. Basistarif in der privaten Krankenversicherung (PKV)

Ab dem 1. Januar 2009 sind alle Personen, die nicht gesetzlich versichert sind (etwa weil sie vormals in der PKV versichert waren), und die ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind, verpflichtet, eine private Krankheitskostenversicherung abzuschließen. Sie müssen dann einen Vertrag abschließen, der mindestens die Absicherung ambulanter und stationärer Heilbehandlung vorsieht. Eine Selbstbeteiligung bis zu € 5.000,- jährlich ist dabei zulässig.

Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen den Basistarif ab 1. Januar 2009 anbieten. Leistungen des Basistarifs müssen dem Leistungsumfang in der GKV entsprechen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen dürfen keinen Versicherungsberechtigten zurückweisen, der sich im Basistarif versichern will. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt. Um die Bezahlbarkeit des Basistarifs zu gewährleisten, darf dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten. Eine Kündigung durch den Versicherer ist ausgeschlossen. Das gilt auch im Falle ausstehender Beiträge. Wer mutwillig nicht zahlt, erhält aber für den entsprechenden Zeitraum nur noch unaufschiebbare Leistungen und muss nicht bezahlte Beiträge mit Säumniszuschlägen nachentrichten.

Ende der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung endet künftig erst bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Jahren.


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Stand: Mai 2007


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