Änderungen durch die Gesundheitsreform im Recht der PKV

Seit dem 01.04.2007 gelten im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung, besser bekannt als Gesundheitsreform zahlreiche Änderungen im Hinblick auf die gesetzliche (Fußnote) und die private (Fußnote) Krankenversicherung, die ärztliche und zahnärztliche Versorgung. Die nachfolgende Auflistung bietet einen Kurzüberblick über die für den Versicherungsnehmer wesentlichen Änderungen in der privaten Krankenversicherung.

Krankenversicherungspflicht für alle

Zukünftig sollen alle Bürger in Deutschland eine Absicherung im Krankheitsfall haben und müssen sich verpflichten, eine Krankenversicherung abzuschließen, wenn kein ausreichender anderer Schutz besteht. Wer den Versicherungsschutz verloren hatte, kann in seine letzte Versicherung zurückkehren. Das gilt sowohl für die private als auch für die gesetzliche Krankenversicherung.

Ab 1. Juli 2007 können sich Menschen ohne Krankenversicherung, die früher privat oder gar nicht versichert waren im PKV-Standardtarif ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse versichern. Diese Versicherten wechseln zum 1. Januar 2009 automatisch in den neuen Basistarif. Gleichzeitig wird der Standardtarif verbessert: Auch dort wird künftig die medizinische Behandlung zu festen, von Kassenärztlichen beziehungsweise Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und privater Krankenversicherung vereinbarten Vergütungen sichergestellt.

Standard bzw. Basistarif

Ab dem 1. Januar 2009 sind alle Personen, die nicht gesetzlich versichert sind (etwa weil sie vormals in der PKV versichert waren), und die ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind, verpflichtet, eine private Krankheitskostenversicherung abzuschließen. Sie müssen dann einen Vertrag abschließen, der mindestens die Absicherung ambulanter und stationärer Heilbehandlung vorsieht. Eine Selbstbeteiligung bis zu € 5.000,- jährlich ist dabei zulässig.

Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen den Basistarif ab 1. Januar 2009 anbieten. Leistungen des Basistarifs müssen dem Leistungsumfang in der GKV entsprechen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen dürfen keinen Versicherungsberechtigten zurückweisen, der sich im Basistarif versichern will. Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt. Um die Bezahlbarkeit des Basistarifs zu gewährleisten, darf dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten. Eine Kündigung durch den Versicherer ist ausgeschlossen. Das gilt auch im Falle ausstehender Beiträge. Wer mutwillig nicht zahlt, erhält aber für den entsprechenden Zeitraum nur noch unaufschiebbare Leistungen und muss nicht bezahlte Beiträge mit Säumniszuschlägen nachentrichten.

Ende der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung endet künftig erst bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Jahren.


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Stand: April 2007


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