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Änderung des Mietvertrages durch Verzicht auf Nebenkostenabrechnungen?


Änderung des Mietvertrages durch Verzicht auf Nebenkostenabrechnungen?

Das Amtsgericht Hamburg hatte sich in seinem Urteil vom 26. Januar 2005 (Az. 40B C 335/04) mit der Frage zu befassen, ob eine Vermieterin berechtigt ist, erstmalig nach 19 Jahren Betriebskostenabrechnungen zu erstellen.


Im Mietvertrag aus dem Jahr 1984 vereinbarten die Mietvertragsparteien, dass die Mieterin Vorauszahlungen auf die Nebenkosten zu leisten hat, über die die Vermieterin jährlich abzurechnen hatte. Tatsächlich erfolgte lediglich eine einzige Abrechnung über Wasser- und Sielkosten für die Jahre 1985/86. Danach erstellte die Vermieterin keine Abrechnungen mehr. Auch die Mieterin verlangte keine Abrechnungen. Im Jahr 2003 erstellte die Vermieterin erstmalig eine Abrechnung über die Heiz- und Betriebskosten, wonach die Mieterin zur Nachzahlung verpflichtet war. Die Mieterin weigerte sich den Nachzahlungsbetrag auszugleichen. Mit ihrer Klage auf Zahlung des Nachzahlungsbetrages unterlag die Vermieterin. Das Gericht war der Auffassung, dass die Vermieterin der Mieterin rechtzeitig hätte ankündigen müssen, dass sie in Zukunft beabsichtige, künftig die Nebenkosten vertragsgemäß abzurechen. Das Gericht stellte aber ebenfalls fest, dass die Vermieterin für die Zukunft berechtigt sei, über die Nebenkosten abzurechnen. Zur Begründung führt das Gericht aus, es seien über die Jahre unstreitig Vorauszahlungen und nicht etwa Pauschalen geleistet worden. Es habe auch keine nachträgliche Vereinbarung gegeben, wonach sich die Vorauszahlungen in Betriebskostenpauschalen geändert hätten. Dafür fehle es an einer entsprechenden Einigung zwischen den Mietvertragsparteien. Die Vermieterin habe durch das schlichte Unterlassen der Rechnungslegung keinen Rechtsbindungswillen geäußert. Auch die Mieterin habe durch ihr Schweigen keine Willenserklärung abgegeben. Da eine Änderung des Mietvertrages demnach nicht stattgefunden habe, sei die Vermieterin berechtigt, entsprechend dem Mietvertrag auch nach 19 Jahren wieder über die Betriebskosten abzurechnen.



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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