Admin C haftet für Spam

Spam

Das Landgericht Berlin hat in einem Beschluss vom 26. September 2005 (Az. 16 O 718/05) entschieden, dass der Admin-C einer Domain für darüber versendete Spam-E-Mails haftet.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen unaufgefordert per Mail Werbung für Autoreifen u.a. auch an einen Rechtsanwalt verschickt. Dieser hatte darauf hin eine einstweilige Verfügung auf Unterlassen beantragt.

Das Gericht hat in dem unaufgeforderten Zusenden von Werbemails in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung eine erhebliche, nicht hinnehmbare Belästigung und einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bzw. den Gewerbebetriebs des Anwalts gesehen. Dabei hatte das Gericht es für unerheblich gehalten, dass die Antragsgegnerin nur eine Mail an den Anwalt geschickt hatte. Denn wegen der "Gefahr der Ausuferung" müssten alle Spam-Versender gemeinsam die Verantwortung für die Behinderung durch Werbe-Mails tragen und seien schon bei einer Mail mitverantwortlich.

Für solche Verstöße haftet laut dem LG Berlin auch der Admin-C "für die Inhalte des von der Domain generierten Newsletter". Dies bestätigt auch Urteile anderer Gerichte, die in eine ähnliche Richtung weisen.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2005


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.

Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"

Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate

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Gericht / Az.: LG Berling Beschluss vom 26.09.2005 Az 16 O 718/05
Normen: 7 UWG, 823 BGB

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