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Absetzbarkeit von Seminaraufwendungen bei leitenden Angestellten

Die Kosten für die Teilnahme an Fortbildungen und Seminaren können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Fußote) auch die Kosten für Bildungsveranstaltungen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sie beruflich veranlasst sind. Dafür ist erforderlich, dass die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf im Zusammenhang stehen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden. Es muss daher eine Abgrenzung zu den Aufwendungen für die Lebensführung i.S.d. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG erfolgen. Dabei ist auf die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Der BFH hatte es in einem Verfahren (Fußnote) mit der Teilnahme einer leitenden Redakteurin an einem Kurs zum „Neuro-Linguistischen Programmieren“ und in einem weiteren Verfahren (Fußnote) mit der Teilnahme an Supervisionskursen (Fußnote), die vor allem die Themen Kommunikation, Führung und berufliche Haltung zum Gegenstand hatten, zu tun.

Bei der Beurteilung dieser Fälle stellte der BFH im Rahmen der Gesamtwürdigung darauf ab, dass die berufliche Veranlassung eines Lehrgangs vor allem dadurch indiziert werde, dass die Seminare von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis besteht und die vermittelten Lehrinhalte auf die praktische Umsetzung in der beruflichen Tätigkeit ausgelegt sind.

Eine Problematik könnte sich daher in den Fällen ergeben, in denen die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten auch im privaten Lebensbereich Anwendung finden können. Diese Überlagerung begegnet der BFH mit der Annahme der Unbeachtlichkeit privater Bezüge, wenn sich die privaten Anwendungsmöglichkeiten als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus der beruflich veranlassten Seminarteilnahme ergeben.

Für das Vorliegen eines homogenen Teilnehmerkreises ist es nach Ansicht des BFH entscheidend, dass die Kursteilnehmer aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben. Sie brauchen dafür aber nicht der gleichen Berufsgruppe anzugehören.

In beiden Verfahren erkannte der BFH die Lerninhalte der o.g. Seminare, insbesondere auf kommunikativer Ebene, als maßgebliche Schlüsselqualifikationen an, die für die Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben eine hohe Bedeutung haben. Die Überlagerung durch Anwendungsmöglichkeiten auch im privaten Lebensbereich wird damit wegen der beruflichen Veranlassung verdrängt. Die Kosten für die Seminarteilnahme können daher unter diesen Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: 17.11.2009


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Gericht / Az.: BFH, Urt. Az.: VI R 44/04; VI R 35/05
Normen: § 9 EStG; § 12 EStG

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