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Absetzbare Kinderbetreuungskosten bei eheähnlicher Gemeinschaft nur 50 % von Ehepaar

Ein Vater hatte im Jahre 2002 zwei Kinder im Alter von wenigen Monaten und von drei Jahren. Er lebte mit der Mutter und den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Er war berufstätig und seine nichteheliche Lebensgefährtin befand sich in einer Ausbildung. Der Vater machte in der Steuererklärung für das eine Kind Betreuungskosten in Höhe von 2.730 Euro und für das andere Kind Betreuungskosten in Höhe von 1.746 Euro geltend. Das erste Kind wurde sieben Monate und das andere fünf Monate betreut. Das Finanzamt erkannte im Steuerbescheid nur Kinderbetreuungskosten von insgesamt 751 Euro an. Es könnten pro Kind prinzipiell nur 750 Euro berücksichtigt werden. Aufgrund der Betreuung für eine beschränkte Zeitdauer müssten die Jahresbeträge entsprechend gekürzt werden. Das Finanzgericht Berlin wies die Klage des Steuerzahlers gegen diesen Bescheid ab. Kinderbetreuungskosten seien weder als Werbungskosten, noch als Betriebsausgaben anzusehen. Aus der Vorschrift des § 33 c Abs. 2 in der Fassung vom Streitjahr ergebe sich, dass pro Kind allenfalls 750 Euro berücksichtigungsfähig seien. Er müsse hinnehmen, dass der Höchstbetrag bei Unverheirateten niedriger sei als bei einem Ehepaar. Diese Einschränkung sei jedenfalls für den Veranlagungszeitraum 2002 nicht verfassungsrechtlich bedenklich. Der Betroffene könne nämlich gegenüber Verheirateten neben dem hälftigen Kinderfreibetrag und Kinderbetreuungs-Freibetrag einen Haushaltsfreibetrag in Höhe von 2340 Euro geltend machen. FG Berlin vom 21.01.2005, Az. 9 K 9238/04
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Stand: Juni 2005


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