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Abrechnung der Schuldnerleistung nach Vertrag in Insolvenz

Fällt der Auftragnehmer in Insolvenz und der Insolvenzverwalter lehnt eine weitere Vertragserfüllung ab, so sind die erbrachten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen. Grundlage für diese Abrechnung stellt der Vertrag war. Die von einigen bisher vertretene Meinung, dass die erbrachte Leistung lediglich nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abzurechnen ist, ist überholt. Grundlage für die Abrechnung nach Vertrag ist die anerkannte Annahme, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die schuldrechtlichen Verpflichtungen der Parteien unberührt lässt. Weitere Voraussetzung für die Abrechnung nach Vertrag ist die Teilbarkeit der Leistung. Die Teilbarkeit der Leistung ist bei Bauleistungen im Regelfall gegeben. Im Rahmen der Insolvenz ist die Leistung teilbar, wenn sich die erbrachten Leistungen vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens feststellen lassen. Im Rahmen des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kann nicht vereinbart werden, dass die Bauleistung unteilbar ist. Eine solche Regelung würde gegen § 119 Insolvenzordnung verstoßen. Sie ist somit unwirksam.

Einheitspreisvertrag

Es ist zu beachten, dass beim Einheitspreisvertrag ein Ausmaß über die bis zum Insolvenzeröffnungszeitpunkt erbrachten Leistungen erstellt werden muss.

Pauschalpreisvertrag

Die Abrechnung bei Pauschalpreisverträgen ist deutlich schwieriger. Auch hier ist Grundlage ein Ausmaß. In der Folge muss jedoch die bereits erbrachte Leistung in das Verhältnis zu der Gesamtleistung gesetzt und abgegrenzt werden. Nach diesem Verhältnis in der Pauschalpreisvertrag abzurechnen.

Entschädigung

Hinzuweisen ist weiter, dass der Auftraggeber für den nicht erbrachten Teil der Leistung eine angemessene Entschädigung verlangen kann.

Schätzung durch den Insolvenzverwalter

Die Feststellung des Bautenstand zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung durch den insolventen Auftraggeber ist auch aus einem weiteren Grund wichtig. Nach der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2004 kann ein Insolvenzverwalter den Mindestaufwand des Schuldners schätzen und diesen der Schlussrechnung zu Grunde legen. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel der Auftraggeber das Bauwerk an einen dritten Unternehmer vergibt und dieser das Bauwerk fertig stellt. In der Regel kann dann kein Ausmaß mehr über die Leistungen des insolventen Auftragnehmers erstellt werden. In einem solchen Fall kann der Insolvenzverwalter eine Schätzung vornehmen. Praxishinweis: Es ist immer der Bautenstand zeitnah zu dokumentieren. Nur so kann der Auftraggebern abgrenzen, welche Leistungen vor der Insolvenzeröffnung erbracht worden. Das ist für die ordentliche Vertragsabrechnung grundlegend wichtig, damit keine Abrechnung zu seinen Lasten erfolgen kann.


Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: März 2006


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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