Abmahnung oder sofortige Kündigung?


Das deutsche Arbeitsrecht ist darauf ausgerichtet, Arbeitsverhältnisse so weitgehend wie möglich aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis konfliktbelastet ist. Der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist immer das letzte Mittel.

Zuvor muss der anderen Arbeitsvertragspartei Gelegenheit gegeben werden, das als vertragswidrig beanstandete Verhalten abzustellen.

Wer also Vertragsverstöße zum Anlass nehmen will, den Vertrag einseitig zu lösen, muss dem Arbeitnehmer zuvor die Folgen seines vertragswidrigen Verhaltens vor Augen führen, um deutlich zu machen, dass die vertragliche Beziehung im Wiederholungsfall beendet wird. Er muss also den Vertragspartner warnen.

Regelmäßig vom Vertragspartner hingenommene Verstöße gegen vertragliche Pflichten, können zu einer inhaltlichen Änderung eines Vertrags führen. Wer dies verhindern will, muss klar stellen, dass er solch ein Verhalten nicht dulden will. Er muss rügen.

Die gesetzlich nicht geregelte Abmahnung verbindet beides.

Mit ihr rügt man konkretes Fehlverhalten des Vertragspartners und warnt ihn mit der Kündigungsandrohung vor weiteren Verstößen.



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Stand: 10.06.2008


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