Abmahnung Teil 5: alkoholbedingtes Fehlverhalten


Bei den Fällen, in denen Alkoholkonsum eine Rolle spielt ist zunächst zu differenzieren zwischen Alkoholabhängigkeit einerseits und alkoholbedingtem Fehlverhalten andererseits. Die Alkoholabhängigkeit wird vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung als Krankheit eingestuft. Die Kündigung richtet sich daher in diesen Fällen nach den Grundsätzen über die personenbedingte Kündigung, ohne das der Arbeitgeber zuvor eine Abmahnung erteilen müsste. Etwas anderes gilt für die Fälle, in denen der Grund der Kündigung nicht eine Alkoholabhängigkeit ist, sondern Alkoholmissbrauch zu Grunde liegt. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen ist hier zunächst eine Abmahnung erforderlich. Da der Kündigungsgrund zukunftsbezogen ausgerichtet ist, ist entscheidend ob eine Wiederholungsgefahr besteht und ob sich das vergangene Ereignis auch zukünftig belastend auswirkt. Die erforderliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Arbeitnehmer auch künftig nicht vertragstreu verhalten wird, wird jedoch erst nach einer erfolgten Abmahnung bestehen. Dennoch sind auch im Bereich des Alkoholmißbrauchs Fälle denkbar in denen eine Abmahnung entbehrlich sein kann.
Die Problematik des Alkoholmißbrauchs stellt sich indes nicht nur für die Fälle, in denen dieser innerhalb des Betriebes und während der Arbeitszeiten stattfindet, sondern auch im privaten Bereich. Hier geht es in erster Linie um die charakterliche Eignung des Arbeitnehmers für die von ihm geschuldete Tätigkeit und das Vertrauen des Arbeitgebers, dass durch den Alkoholmißbrauch im privaten Bereich erschüttert werden kann. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass auch der Alkoholmißbrauch im privaten Bereich grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann, wobei es auch in diesen Fällen einer vorherigen Abmahnung bedarf. Das in der Vorinstanz zuständige Landesarbeitsgericht Berlin hatte ausgeführt, dass auch wenn hier personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigungsgründe ineinander übergingen eine Abmahnung den gewünschten Erfolg bringe, nämlich sowohl eine Änderung des Verhaltens als auch eine Wiederherstellung der Eignung und Zuverlässigkeit für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erreichen. In dieser Entscheidung zeigt sich zum einen deutlich, dass die Frage nach der Erforderlichkeit einer Abmahnung keinem starren Schema folgt. Zum anderen wird hier deutlich, dass auch die Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt an der Differenzierung zwischen Leistungs- und Vertrauensbereich festhält, denn obwohl im Hinblick auf die verhaltensbedingten Störungen des Arbeitsverhältnisses hier das Vertrauensverhältnis betroffen ist, verlangen die Gerichte doch einheitlich eine vorausgehende Abmahnung.

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Liegt keine Alkoholabhängigkeit, sondern der bloße Alkoholmissbrauch vor, bedarf es außer in Schwerwiegenden Einzelfällen einer vorherigen Abmahnung. Gleiches kann auch für den Alkoholmissbrauch im privaten Bereich gelten, wobei hier umso mehr zunächst eine Abmahnung zu erfolgen hat.

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Stand: 07/08


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