Abmahnung Teil 3: Allgemeine Fälle der Entbehrlichkeit der Abmahnung


Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hatte sich im Laufe der Jahre mit vielen Einzelfällen zu beschäftigen und das Abmahnungserfordernis für zahlreiche Verhaltensweisen erneut auf den Prüfstand zu stellen. Einige dieser Einzelfälle sollen später noch näher dargestellt werden. Letztlich gehören diese Einzelfälle nämlich auch nur übergeordneten Fallgruppen an, die sich wiederum denklogisch aus dem Sinn und Zweck der Abmahnung entwickeln lassen. Da das Verständnis dieser Fallgruppen dazu beiträgt auch unbekannte und von den Arbeitsgerichten noch nicht entschiedene Einzelfälle sicherer zu handhaben, sollen diese zunächst dargestellt werden.

1. Fehlende Erfolgsaussicht
Eine Abmahnung ist zunächst einmal dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, sich zukünftig vertragsgetreu zu verhalten. Zu denken ist dabei etwa an Fälle, in denen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber unmissverständlich und klar zum Ausdruck bringt, er denke nicht daran seine Verhaltensweise zu ändern, obwohl der Arbeitgeber ihn zuvor deutlich darauf hingewiesen hatte, dass er diese missbillige. Dieses Ergebnis steht mit dem Sinn und Zweck der Abmahnung in Einklang und lässt sich damit auch erklären. Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer dazu bringen, sein Verhalten in vertragskonforme Bahnen zu lenken. Erklärt der Arbeitnehmer jedoch er werde sein Verhalten keinesfalls ändern, kann auch die Abmahnung nicht erfolgreich sein. Sie ist daher überflüssig. Es wäre reiner Formalismus in solchen Fällen vom Arbeitgeber zu verlangen, zunächst eine weitere Pflichtverletzung des Arbeitnehmers abzuwarten, bevor er ihm die Kündigung erklären kann.
Dennoch sollte nicht vergessen werden, dass die Abmahnung auch noch eine andere Funktion hat, nämlich den Arbeitnehmer vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu warnen. Auch wenn der Fall zunächst eindeutig scheint und der Arbeitnehmer nicht den Eindruck hinterlässt sich künftig vertragsgetreu zu verhalten, bleibt nicht auszuschließen, dass er sich unter dem Druck einer drohenden Kündigung entgegen seinen zunächst getätigten Äußerungen doch eines besseren besinnt. Es ist daher genauestens zu prüfen, ob die Abmahnung in einem solchen Fall tatsächlich nicht mehr geeignet ist, den Arbeitnehmer zu bekehren.
(zu berücksichtigende Faktoren; BAG BB 1983,1215; BAG 1984 BB 1985,1599; BAG 1994 NZA 1995,65; MünchKomm)

2. Unzumutbarkeit
Die Fallgruppe der Unzumutbarkeit betrifft solche Situationen, in denen es dem Arbeitgeber aufgrund der Schwere des Vertragsverstoßes nicht zumutbar ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Das kann zum einen bei besonders schwerwiegenden Verstößen im Leistungsbereich der Fall sein, wird aber häufiger im Vertrauensbereich vorkommen. Das Vertrauensverhältnis ist dann so sehr zerrüttet, dass auch hier die Abmahnung ihren eigentlichen Zweck, das Vertrauen wiederherzustellen nicht mehr erfüllen kann. Wann dies konkret der Fall ist, bleibt immer eine Einzelfallentscheidung und kann pauschal nicht beantwortet werden. Beispielhaft zu nennen ist etwa die Begehung von Straftaten gegenüber dem Arbeitgeber.


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Stand: 07/08


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