Abmahnung Teil 11: fehlende Führungseigenschaften


Das fehlen von Führungseigenschaften wirft in vielfacher Hinsicht Probleme auf. Im Grundsatz handelt es sich dabei um Störungen im Leistungsbereich. Der als Führungskraft eingestellte Arbeitnehmer erfüllt - unterstellt es fehlen ihm Tatsächlich Führungseigenschaften – nämlich seine vertraglichen Hauptleistungspflichten nicht. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Abmahnung erforderlich ist. Die weitere Beurteilung, ob eine Abmahnung zu erfolgen hat, hat sich dann an der Frage zu orientieren, ob der fehlenden Führungseigenschaft ein steuerbares Verhalten zugrunde liegt, also die Abmahnung überhaupt geeignet ist, den Arbeitnehmer zu vertragsgetreuem Verhalten anzuhalten. Anders formuliert, stellt sich also die Frage, ob die fehlende Führungseigenschaft eine allein in der Person des Arbeitnehmers angelegte Ursache hat, oder ob es sich um ein steuerbares Verhalten handelt, weil diesem vielleicht nicht bewusst ist, oder er verkennt, was sein Arbeitgeber von ihm erwartet. Nur im letzten Fall liegt ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers vor, sodass eine Abmahnung Sinn macht. Fehlt dem Arbeitnehmer aber per se die Führungseigenschaft kann er daran nichts ändern. Eine Abmahnung wäre dann völlig sinnlos. Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer älteren Entscheidung über die Kündigung eines Konzertmeisters zu befinden, dem vom seinem Arbeitgeber die Führungseigenschaft abgesprochen wurde. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte grundsätzlich die Auffassung des in zweiter Instanz zuständigen LAG Hamburg, dass soweit die fehlende Führungseigenschaft allein in der Person des Arbeitnehmers angelegt sei, eine Abmahnung entbehrlich sei, weil diese ihren Zweck nicht erfüllen könne. Im vorliegenden Fall rügte das Bundesarbeitsgericht, dass das LAG dies angenommen hatte, da verschiedene Zeugen dieser Auffassung waren und in allgemeiner Form dazu angegeben hatten, der Kläger besitze nicht die notwendigen Eigenschaften. Es seien vielmehr konkrete Beobachtungen notwendig gewesen, die belegt hätten, dass die Eignung des Klägers nicht vorgelegen hat. Die pauschale Behauptung dazu vernommener Zeugen darf das Gericht daher nicht ohne kritische Würdigung übernehmen. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass ein fehlerhaftes Arbeiten, dem Arbeitnehmer untergeordneter Personen darauf zurückzuführen ist, dass der unmittelbare Vorgesetzte seine diesbezüglichen Aufsichts-, Belehrungs- und Überwachungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern objektiv versäumt hat (kein Anscheinsbeweis).
Das Bundesarbeitsgericht stellte dann klar, das die Ursachen für die fehlende Führungseigenschaft nicht notwendigerweise zu den unbehebbaren Charakteristika des Arbeitnehmers gehören müsse. Vielmehr seien viele Ursachen dafür denkbar, wie etwa dass Führungsmängel auf einer Fehleinschätzung der Erfordernisse und Erwartungen seitens des Arbeitnehmers beruhen. In diesem Fall läge ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers vor, sodass zunächst einmal eine Abmahnung zu erfolgen hätte.
Ist der Arbeitgeber nun zu dem Ergebnis gelangt, dass mangelnde Führungseigenschaften des Arbeitnehmers gegeben sind, diesen jedoch eine steuerbare Ursache zugrunde liegt, ist unbedingt auf die richtige Formulierung der Abmahnung zu achten. Ein allgemeiner Hinweis auf fehlende Führungseigenschaften, oder eine allgemein gehaltene Kritik am Führungsstil sind zu unbestimmt und nehmen der grundsätzlich gerechtfertigten Abmahnung ihre Wirksamkeit. Vielmehr ist der Arbeitgeber gehalten, dem Arbeitnehmer seine ganz konkreten Versäumnisse aufzuzeigen. Durch eine unbestimmte, allgemein formulierte Abmahnung würde der Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, sein Verhalten nach den Wünschen des Arbeitgebers zu ändern.

→ Konsequenz:
Werden dem Arbeitnehmer fehlende Führungseigenschaften vorgeworfen, so bedarf es grundsätzlich einer vorherigen Abmahnung. Der Arbeitgeber muss die konkret vorgeworfenen Versäumnisse benennen und darf sich nicht auf den allgemeinen Hinweis fehlender Führungseigenschaften beschränken. Einer Abmahnung bedarf es lediglich in den Fällen nicht, in denen der Führungsmangel unbehebbar in der Person des Arbeitnehmers angelegt ist, mithin kein steuerbares Verhalten vorliegt. Selbst wenn dies der Fall ist, muss sich der Arbeitnehmer darüber im Klaren sein, dass er im Falle eines Kündigungsschutzprozesses konkrete Umstände darzulegen und nötigenfalls zu beweisen hat, die dies belegen.


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Stand: 07/08


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