ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - EINE EINFÜHRUNG - TEIL 8 - Regelungsbereiche in AGB (Teil 2)
8. Beispiele möglicher Regelungsbereiche in AGB (Teil 2)
- Eigentumsvorbehalt
- Leistungsstörungen, Leistungsänderungen
- Pflichten des Auftraggebers
- Abnahme
- Gewährleistung, Haftungsregelung
- Gerichtsstand
e. Eigentumsvorbehalt
Um sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur endgültigen Begleichung der Rechnung zu sichern, bietet das Gesetz die Möglichkeit des Eigentumsvorbehalts, z.B. den einfachen, den verlängerten oder den erweiterten Eigentumsvorbehalt.
Der sog. erweiterte Eigentumsvorbehalt (auch Kontokorrentvorbehalt) liegt vor, wenn das Eigentum erst bei Bezahlung aller oder eines bestimmten Teils der (auch künftigen) Forderungen aus den bestehenden Geschäftsverbindungen übergehen soll. Im kaufmännischen Verkehrt ist eine solche Vereinbarung in den AGB durchaus üblich und zulässig. Gegenüber Nichtkaufleuten ist diese Vereinbarung in den AGB gemäß § 307 Abs. 2 BGB grundsätzlich unwirksam.
Hier gefährdet diese Verzögerung des Eigentumsüberganges den Austauschzweck. Dieser ist wesentlicher Vertragszweck des Kaufvertrages.
Der erweiterte Eigentumsvorbehalt kann auch unter Kaufleuten unwirksam sein. Dies ist der Fall, wenn eine Übersicherung eintritt. Diese tritt ein, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Wert der Sicherung und den zu sichernden Forderungen besteht. Eine Freigabeklausel einbezogen werden (Freigabe von Sicherheiten bei Übersteigung des Wertes der Sicherheiten um mehr als 20%), um diese Gefahr zu vermeiden. Das Gleiche gilt für AGB-Klauseln hinsichtlich des verlängerten Eigentumsvorbehaltes.
f. Leistungsstörungen, Leistungsänderungen
Für Leistungsstörungen, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, z.B. Streik, Aussperrung etc., können in den AGB Regelungen getroffen werden. Es kann bestimmt werden, dass der Auftragnehmer einer angemessenen Verschiebung der Termine zustimmen muss.
Im Falle einer durch den Auftraggeber zu verantwortenden Leistungsstörung, kann in den AGB zulässig geregelt werden, dass der Auftragnehmer für den Mehraufwand eine angemessenen Vergütung verlangen kann.
Auch die Folgen eines Änderungsverlangens seitens des Kunden können in AGB geregelt werden, wie z.B. angemessene Anpassung an die Vertragsbedingungen, Erhöhung der Vergütung, Verschiebung der Fertigstellungstermine etc.
g. Pflichten des Auftraggebers
Werden z.B. die Leistungen am Sitz des Auftraggebers durchgeführt, kann eine Regelung dahingehend getroffen werden, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die zur Auftragsdurchführung notwendigen Bedingungen auf eigene Kosten zu schaffen, Unterlagen und Informationen, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel bereitzustellen.
h. Abnahme
Der Auftraggeber kann z.B. durch AGB wirksam verpflichtet werden, z.B. die vertrags- bzw. ordnungsgemäße Erbringung der Auftragsleistung zu prüfen und deren Abnahme schriftlich zu bestätigen.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
- IT- und Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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