Das Recht der OHG Teil 1: Einleitung und Entstehung
Im Gegensatz zur GbR existieren für die OHG strengere Bedingungen aufgrund der §§ 105 ff HGB. Jedoch ist die OHG im Vergleich zu Kapitalgesellschaften relativ unkompliziert zu gründen. Die offene Handelsgesellschaft ist gemäß § 105 HGB eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Meistens handelt es sich hierbei um ein Kleingewerbe, da die Gesellschafter unbeschränkt haften. Die Vorschriften der OHG finden sich in den §§ 105ff. Es sind auch die Regelungen der GbR anwendbar, sofern es für die OHG keine gesonderte Vorschriften gibt.
1. Was versteht man unter einem Handelsgewerbe?
Die Definition des Handelsgewerbes ergibt sich aus § 1 Abs. 2 HGB. Demzufolge ist ein Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang eine in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Eine wesentliche Rolle spielt der Begriff des Gewerbes. Ein Gewerbe ist eine nach außen erkennbare, planmäßige, entgeltliche und selbstständige(nicht freiberufliche, künstlerische oder wissenschaftliche) Tätigkeit, welche am Markt ausgeübt wird.
Ein Kleingewerbetreibender kann ebenfalls Kaufmann sein und somit ein Handelsgewerbe betreiben, wenn er sich ins Handelsregister eintragen lässt. Ein Kleingewerbe ist ein Betrieb, der nach Art und Umfang keine kaufmännische Einrichtung benötigt.2. Die Entstehung der OHG
Im Innenverhältnis entsteht die OHG durch den Abschluss eines wirksamen Gesellschaftsvertrages. Der Verbandszweck der OHG muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein. Der Gesellschaftsvertrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er ist die Grundlage der Gesellschaftsorganisation und begründet Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter.
Dagegen entsteht die OHG im Außenverhältnis entweder durch Eintragung ins Handelsregister (§ 123 Abs. 1 HGB) oder durch die Aufnahme der Geschäfte vor der Eintragung (§123 Abs. 2 HGB)
Ferner muss die OHG ins Handelsregister eingetragen werden. Zwar wirkt die Eintragung lediglich deklaratorisch, jedoch ist sie gemäß § 106 HGB erforderlich. Demnach ist die OHG beim zuständigen Gericht eintragen zu lassen. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz der OHG.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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