Die Mitbestimmung im Unternehmen des Arbeitgebers – 1. Teil: Mitwirkung der Arbeitnehmer

Die Mitbestimmung im Unternehmen des Arbeitgebers – 1. Teil: Mitwirkung der Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit zu unterrichten (§ 81 BetrVG). Insbesondere hat er den Arbeitnehmer über die möglichen Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Erledigung der Arbeitstätigkeit aufzuklären. Auch die Auswirkungen auf den Arbeitsplatz aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen muss der Arbeitgeber den .Arbeitnehmer rechtzeitig informieren.

Der Arbeitnehmer hat das Recht, von einer im Betrieb zuständigen Person zu betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, gehört zu werden (§ 82 BetrVG). Er kann auch verlangen, dass ihm die Berechnung und die Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts ausreichend erläutert wird. Schließlich hat er das Recht, eine Beurteilung über seine Leistungen zu erhalten, und erläutert zu bekommen. Dazu kann der Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, Einsicht in seine Personalakten zu nehmen (§ 83 BetrVG). Er kann eigene Erklärungen zum Inhalt der Personalakte auf sein Verlangen hin in die Personalakte aufnehmen lassen. Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder anderen Arbeitnehmern benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt, hat er das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren (§ 84 BetrVG). Auch hierbei kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzugezogen werden. Sofern zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde bestehen, kann der Betriebsrat die so genannte Einigungsstelle anrufen. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um einen Rechtsanspruch handelt (§ 85 BetrVG).

Schließlich hat jeder Arbeitnehmer das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wenn mindestens fünf vom Hundert der Arbeitnehmer eines Betriebs den Vorschlag unterstützen, hat der Betriebsrat diesen Vorschlag binnen zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen (§ 86 a BetrVG


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Stand: 12/2006


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Normen: §§ 81 ff BetrVG

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