SICHERUNGSRECHTE - TEIL IV: EIGENTUMSVORBEHALT & CO
Häufig ist es sehr mühsam, einen ausstehenden Kaufpreis zu realisieren oder bereits gelieferte Ware zurück zu erhalten, da diese bereits weiterveräußert oder verarbeitet ist. Lösung dieses Problems kann der Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) sein. Dabei ist zwischen 3 möglichen Formen des Eigentumsvorbehalts zu unterscheiden :
· Einfacher Eigentumsvorbehalt
· Verlängerter Eigentumsvorbehalt
· Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Achtung! Der einfache Eigentumsvorbehalt kann gegenüber Verbrauchern und Unternehmern vereinbart werden. Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt können dagegen nur gegenüber Unternehmern vereinbart werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen Verbraucher (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Diese Unterscheidung ist notwendig, da Verbraucher gegenüber Unternehmern als schützenswert gelten. Verbraucher haben i.d.R. nur wenig Geschäftsbeziehungen und kennen sich daher nicht sehr gut mit dem Geschäftsverkehr aus. Deshalb ist bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalt immer zu prüfen, ob ein Verbraucher oder Unternehmer beteiligt ist
Einfacher Eigentumsvorbehalt
Der einfache Eigentumsvorbehalt ist ein Vorbehaltskauf. D.h. es wird immer unter einer Bedingung verkauft. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache zur Sicherung einer Forderung (i.d.R. der Kaufpreisforderung) vor. Tritt die Bedingung ein, geht das Eigentum an der Sache automatisch auf den Käufer über. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer lediglich Besitzer der Sache. Für den Fall der Nichtbezahlung kann der Verkäufer jetzt die Sache vom Käufer herausverlangen.
Achtung: Der Eigentumsvorbehalt lässt sich nur auf Kaufverträge über bewegliche Sachen anwenden, nicht auf Grundstücke. Grundsätzlich muss die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes schriftlich und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschehen. Eine Einbeziehung durch AGB ist ebenfalls möglich.
Beispiel: „Die Parteien vereinbaren, dass der Käufer Besitzer der Sache wird. Die Parteien einigen sich weiter darüber, dass das Eigentum an der veräußerten Sache erst dann an den Käufer übergeht, wenn der Kaufpreis vollständig an den Verkäufer entrichtet ist.“ Der einfache Eigentumsvorbehalt gewährt dem Gläubiger ein Aussonderungsrecht. Betroffene Gegenstände können vom Insolvenzverwalter nicht verwertet werden, selbst wenn sich die Gegenstände in seinem Besitz befinden. Ob und wie der Gläubiger sein Aussonderungsrecht wahrnehmen kann, hängt vom Insolvenzverwalter ab. Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht, ob er den Vertrag mit dem Gläubiger erfüllt oder nicht (§ 103 InsO). Bei Ablehnung der Vertragserfüllung durch den Insolvenzverwalter kann der Gläubiger die Aussonderung des Gegenstandes verlangen. Gleichzeitig steht ihm Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu. Erfüllt der Insolvenzverwalter den Vertrag, so muss er die ausstehenden Kaufpreisraten aus der Insolvenzmasse entrichten. Sobald ein Zahlungsverzug eintritt, kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten und sein Aussonderungsrecht geltend machen. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, vom Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages zu verlangen (§ 107 InsO). Dieser muss sein Wahlrecht allerdings erst nach dem Berichtstermin wahrnehmen. (Im Berichtstermin stellt der Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen dar).
Achtung: Würde ein Abwarten bis zum Berichtstermin zu einer erheblichen Wertminderung der Sache führen (z.B. leicht verderbliche Sachen), so muss der Insolvenzverwalter unverzüglich nach der Anfrage sein Wahlrecht ausüben. Der Gläubiger muss ihn aber auf die Wertminderung aufmerksam machen.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Fälle der Weiterveräußerung und der Weiterverarbeitung. Dies geschieht in der Praxis durch zwei Klauseln: · Weiterveräußerungsklausel · Verarbeitungsklausel Im Falle der Weiterveräußerungsklausel wird dem Käufer der Weiterverkauf der unter Eigen-tumsvorbehalt gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gestattet. Ein Absi-cherung des Verkäufer erfolgt durch eine Vorausabtretung. Der Verkäufer lässt sich die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen den nächsten Erwerber zustehende Forderung im voraus abtreten (sog. Sicherungsabtretung). In der Regel wird der Käufer dennoch zum Ein-zug der Forderung ermächtigt. Die Verarbeitungsklausel (auch Herstellungsvereinbarung) sollte immer dann verwendet wer-den, wenn die veräußerte Sache verarbeitet oder verbunden werden soll. So verliert der Eigen-tümer trotz Eigentumsvorbehalt z.B. durch die Verarbeitung der Sache mit Anderen (§ 950 BGB) oder durch die Verbindung mit einem Grundstück (§ 946 BGB) das Eigentum an der Sache. Der Hersteller der neuen Sache, bzw. der Eigentümer des Grundstücks erwirbt in die-sen Fällen das Eigentum. Durch vertragliche Verarbeitungsklauseln wird dagegen vereinbart, dass sich der Eigentums-vorbehalt an der gelieferten Ware auch nach der Verarbeitung an dem neuen Gegenstand fort-setzen soll. Z.B. soll der Eigentümer der gelieferten Sache als Hersteller der neuen Sache gel-ten.
Beispiel: „Die Parteien vereinbaren, dass im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung des veräußerten Gegenstandes der Verkäufer als Hersteller gilt.“
Achtung: Probleme ergeben sich, wenn zur Herstellung des neuen Gegenstandes mehrere Waren notwendig sind und diese ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden. Es kommt hier zu einer Kollision der Sicherungen. Als Lösung sollte vereinbart werden, dass die Lieferanten einen Miteigentumsanteil am neuen Gegenstand im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Vorbehaltsware erwerben. Die Höhe des Miteigentums kann sich aus dem Verhältnis des Wertes der gelieferten Rohstoffe zum Wert der anderen Rohstoffe ergeben. Auch der Bezug auf das Verhältnis des Wertes des gelieferten Rohstoffes zum Wert des Endproduktes ist denkbar. In der Insolvenzordnung finden sich keine Regelungen, über die Verwertung von Gegenstän-den, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt der verlängerte Eigentumsvorbehalt eine Sicherungsübereignung dar. Die Verwertung richtet sich somit mach den Regeln der Sicherungsübereignung. Dem Gläubiger steht danach insoweit ein Absonderungsrecht zu.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Der Erweiterte Eigentumsvorbehalt ist eine Abwandlung des einfachen Eigentumsvorbehalts. Er ist insbesondere bei laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu empfehlen. Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum auf den Vorbehaltskäufer nicht automatisch mit der letzten Ratenzahlung übergeht. Es wird von der Tilgung weiterer Verbindlichkeiten abhängig gemacht. Abgesichert wird nicht nur die konkrete Kaufpreisforderung, sondern sämtliche Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (sog. Kontokorrentvorbehalt).
Beispiel: „Die Parteien vereinbaren, dass das Eigentum an der verkauften Sache erst dann auf den Käufer übergeht, wenn alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen beim Käufer erfüllt sind.“
Achtung Bezieht sich die Sicherung nicht auf alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung, sondern auf alle Forderungen aus dem Konzern des Verkäufers, liegt ein sog. Konzernvorbehalt vor. Ein Konzernvorbehalt ist sittenwidrig. Der Eigentumserwerb ist für den Käufer zu ungewiss und schränkt ihn dadurch in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu sehr ein. Bezüglich des erweiterten Eigentumsvorbehalts trifft die Insolvenzordnung keine Verwertungsregelungen. In der Insolvenz wird diese Eigentumsvorbehaltsform daher wie eine Sicherungsübereignung behandelt. Der Gläubiger besitzt somit ein Absonderungsrecht.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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