DER GLÄUBIGER IN DER SCHULDNERINSOLVENZ - TEIL II: DRITTSICHERHEITEN - BÜRGSCHAFT
Drittsicherheiten
können sich z.B. ergeben aus: · Bürgschaft · Schuldbeitritt · Garantievertrag · Patronatserklärung · GrundsicherheitenDie Bürgschaft
Durch die Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger für eine Verbindlichkeit des Schuldners einzustehen. Der Gläubiger kann somit vom Bürgen grundsätzlich die selben Leistungen fordern wie vom Schuldner. Die Bürgschaft ist streng akzessorisch. D.h., dass die gesicherte Forderung und die Bürgschaft untrennbar mit einander verbunden sind.
Achtung: Die Zahlungspflicht des Bürgen ergibt sich nicht schon automatisch aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vielmehr muss der Schuldner eine vom Gläubigers gesetzte Tilgungsfrist verstreichen lassen. Erst dann kann der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nehmen.
Hat der Gläubiger den Bürgen noch nicht in Anspruch genommen, kann er seine Forderung gegen den Schuldner grundsätzlich trotz der Absicherung durch den Bürgen im Insolvenzverfahren anmelden. Bei einer Zahlung des Bürgen ist immer zu unterscheiden, wann und wieviel er gezahlt hat. Daraus ergeben sich unterschiedliche Rechte des Bürgen gegen den Schuldner. Grundsätzlich steht dem Bürgen bei Zahlung der Bürgschaft ein Regressanspruch gegen den Schuldner zu. Hat er jedoch an den Gläubiger noch nicht gezahlt, so kann dieser Regressanspruch nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. (Ansonsten würde die selbe Forderung vom Bürgen und vom Gläubiger angemeldet) Zahlt der Bürge vor Insolvenzeröffnung den vollen Betrag an den Gläubiger, so kann er seinen Regressanspruch gegen den Schuldner im Verfahren voll anmelden. Nimmt der Bürge nur eine Teilzahlung vor, so ist zu unterscheiden, ob diese vor oder nach Eröffnung der Insolvenz erfolgte. Bei der Teilzahlung vor Insolvenzeröffnung nehmen Bürge und Schuldner am Insolvenzverfahren teil: der Bürge in Höhe seiner Regressforderung, der Gläubiger in Höhe seiner Restforderung.
Achtung: Außerhalb des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger vom Bürgen einen Quotenausgleich verlangen.
Die Quote des Gläubigers verringert sich dadurch, dass auch der Bürge eine Forderung anmeldet. Nimmt der Bürge nach Insolvenzeröffnung eine Teilzahlung vor, so hat der Gläubiger weiterhin das Recht, vom Bürgen die volle Forderung zu verlangen. (§ 43 InsO)
Achtung: Der Bürge kann nicht die weitere Leistung verweigern und den Gläubiger auf den Schuldner verweisen (sog. Vorausklage). Diese Möglichkeit ist im Insolvenzverfahren ausgeschlossen (§ 773 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
Zahlt der Bürge nach der Insolvenzeröffnung den vollen Betrag, so kann er seine Regressforderung in voller Höhe anmelden.
Achtung: Vereinbaren Bürge und Gläubiger, dass der Bürge nur in Anspruch genommen werden soll, wenn der Gläubiger mit seiner Forderung ganz oder teilweise endgültig ausgefallen ist, liegt eine sogenannte Ausfallbürgschaft vor. Hier kann der Bürge erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in Höhe des Ausfalls in Anspruch genommen werden.
Der Schuldbeitritt
Der Schuldbeitritt (auch Schuldmitübernahme genannt) ist gesetzlich nicht geregelt, jedoch aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit (sog. Privatautonomie) allgemein zulässig. Der Schuldbeitritt begründet eine eigenständige Verbindlichkeit gegen den Dritten. Der Dritte wird dadurch gleichrangiger Schuldner neben dem ursprünglichen Schuldner, beide haften als Gesamtschuldner. D.h. der Gläubiger hat ein Wahlrecht, wen er in welcher Höhe in Anspruch nimmt. Die Gesamtschuldner haben untereinander Regressansprüche. In der Insolvenz wird der Schuldbeitritt wie eine Bürgschaft behandelt.
Der Garantievertrag
Der Garantievertrag ist gesetzlich nicht geregelt, jedoch aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit allgemein zulässig. Durch den Garantievertrag verpflichtet sich ein Dritter (der sog. Garant) für einen bestimmten Erfolg einzustehen. Die Verpflichtung einen zukünftig eventuell entstehenden Schaden zu ersetzen kann ebenfalls Vertragsinhalt sein. Bei beiden Varianten geschieht dies unabhängig von Leistungsverpflichtung und Leistungsvermögen des Dritten. Der Garantievertrag begründet eine von der Forderung vollkommen unabhängige Einstandspflicht.
Die harte und die weiche Patronatserklärung
Patronatserklärungen werden insbesondere bei Krediten an Unternehmen verwendet. Es ist die Sammelbezeichnung für die verschiedenen Erklärungen der Muttergesellschaft gegenüber den Gläubigern ihrer Tochterunternehmen. In diesen Erklärungen trifft das Unternehmen Aussagen hinsichtlich der Rückzahlung der Kredite ihrer Tochterunternehmen. Die Erklärungen sind oft unbestimmt und reichen von bloßen Absichtserklärungen bis zu garantieähnlichen Versprechen.
Achtung: Aufgrund der Unbestimmtheit bedürfen die Erklärungen der Auslegung. Der Umfang einer Patronatserklärung ist daher immer vom Einzelfall abhängig.
Häufigster Fall ist, dass der Konzern verspricht, seine Tochterunternehmen finanziell so auszustatten, dass es seine Verbindlichkeiten erfüllen kann. Hierin ist aber keine unmittelbare Leistungspflicht gegenüber dem Gläubiger zu sehen. Eine Leistungspflicht wird nur gegenüber dem Tochterunternehmen begründet, das aber eine Weiterleitungspflicht hat. In der Insolvenz sind zwei Arten von Patronatserklärungen zu unterscheiden.
Die harte Patronatserklärung erfolgt gegenüber einem Gläubiger der Tochtergesellschaft In ihr verpflichtet sich der Patron vertraglich das Tochterunternehmen mit ausreichenden Mitteln zu versorgen.
Achtung: Im Insolvenzfall wird aus dieser Verpflichtung eine Direktzahlungspflicht. D.h. das Unternehmen muss die Mittel direkt an den Gläubiger überweisen.
Die weiche Patronatserklärung ergeht gegenüber allen Gläubigern. Sie besitzt keinen rechtsgeschäftlichen Charakter. Sie begründet daher keine Zahlungspflicht.
Grundsicherheiten durch Dritte
Häufigster Fall der Kreditsicherung durch Dritte ist in der Praxis die dingliche Sicherung durch die Belastung von Grundstücken Dritter durch Grundpfandrechte. Im Falle der Insolvenz des Hauptschuldners steht hier dem Gläubiger ein Wahlrecht zu, in welcher Reihenfolge er auf Schuldner oder Sicherungsgeber zurückgreifen möchte. In der Insolvenz verbleibt dem Gläubiger das Verwertungsrecht für Sicherheiten, die von einem nicht insolventen Dritten gegeben werden. Diese Sicherheiten sind nicht Teil der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter hat daher keine Zugriffsmöglichkeit. Der Gläubiger hat ein Wahlrecht, ob er - zuerst die Sicherheiten aus dem Vermögen des insolventen Schuldners verwertet und nur bezüglich eventueller Ausfälle auf den Dritten zurückgreift - oder ob er die Sicherheiten des Dritten gleich verwertet. Ein Schuldner, der sich durch Dritte abgesichert hat, soll nicht bevorzugt behandelt werden: Der Gläubiger ist nicht verpflichtet den Schuldner oder den Dritten vorrangig zu belangen.Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
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Stand: Mai 2026
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