Schuldenbereinigungsplan muss vollständig sein - fehlende Gläubiger können sonst Forderung weiter geltend machen
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Bei der Erstellung eines Schuldenbereinigungsplanes müssen Schuldner ganz besonders darauf achten, sämtliche Gläubiger aufzuführen. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Schuldenbereinigungsplan durch Annahme oder gerichtliche Ersetzung zu Stande kommt, oder ob es mangels Zu-Stande-Kommen des Schuldenbereinigungsplans zu einem gerichtlichen Insolvenzverfahren kommt.
Schuldenbereinigungsplan kommt zu Stande
Sollte ein Schuldenbereinigungsplan zu Stande kommen, wirkt dieser als ein gerichtlicher Vergleich. In diesem Falle werden Forderungen, die im Schuldenbereinigungsplan fehlen, nicht von seiner Wirkung erfasst. Die betroffenen Gläubiger können von dem Schuldner weiterhin die vollständige Erfüllung ihrer Forderung verlangen (Fußnote). Dies gilt nur dann nicht, wenn in die Gläubiger vom Insolvenzgericht aufgefordert wurden das Forderungsverzeichnis, hinsichtlich ihrer eigenen Forderungen zu ergänzen. Kommen die Gläubiger dieser Aufforderung nicht nach, erlischt ihre Forderung vollständig.
Schuldenbereinigungsplan kommt nicht zu Stande - gerichtliches Insolvenzverfahren folgt
Sollte der Schuldenbereinigungsplan jedoch nicht zu Stande kommen und ein gerichtliches Insolvenzverfahren folgen, droht dem Betroffenen Schuldner die Versagung der Restschuldbefreiung, falls dieser nicht sämtliche Gläubiger vollständig in den Antrag mitaufgenommen haben sollte. Im Ergebnis ist festzustellen dass ein Insolvenzantrag und ein Schuldenbereinigungsplan mit äußerster Sorgfalt erstellt werden muss. Andernfalls steht zu befürchten, dass mit Abschluss des Verfahrens nicht sämtliche Forderungen beseitigt werden und die Insolvenzlage im Ergebnis fortbesteht.
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Stand: Mai 2026
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