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Selbstverpflichtung der Banken führt zu einklagbarem Recht (Urteil LG Berlin)

Bislang war es die traurige Regel, dass überschuldete Verbraucher, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger bei Banken kein Girokonto erhalten. Dies könnte sich nach dem immens wichtigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 2003, Az. 21 S 1/03 ändern.

Das LG Berlin entschied in ihrem Urteil, dass die ,,Selbstverpflichtung`` der Banken (hier: der Berliner Sparkasse) Betroffenen einen einklagbaren Anspruch auf Eröffnung bzw. Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis gibt. Um einer gesetzlichen Regelung vorzubeugen, hatte der ZKA bereits 1995 allen Bankinstituten empfohlen, für jedermann unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte und unabhängig von negativen Schufa-Eintragungen zumindest ein Konto auf Guthabenbasis einzurichten. Die Berliner Sparkasse hatte bereits 1994 eine ähnliche Selbstverpflichtung gegenüber der Senatswirtschaftsverwaltung abgegeben. ,,Der Zweck der Selbstverpflichtung bestehe allgemein darin, Menschen mit schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis zu ermöglichen, das im Rahmen moderner Daseinsvorsorge nahezu unentbehrlich sei (sogenanntes ,,Girokonto für Jedermann``). Die Form der Selbstverpflichtung trete dabei an die Stelle einer gesetzlichen Regelung. Die Durchsetzbarkeit dieses Zwecks der Selbstverpflichtung gebiete es, einen unmittelbar durch den Bankkunden einklagbaren Anspruch einzuräumen.``

Das Urteil ist rechtskräftig, Revision wurde nicht zugelassen. Es bleibt nun zu hoffen, dass die Banken diese Rechtsprechung akzeptieren und die Betroffenen nicht weiter in riskante und nervenaufreibende Prozesse treiben.


Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 2003, Az. 21 S 1/03


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Stand: Mai 2026



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