ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - EINE EINFÜHRUNG - TEIL 1 - Einleitung zum Recht der AGB
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Hinweise für die Praxis
Die nachfolgende Einführung in das deutsche AGB-Recht verschafft einen Überblick über die rechtlichen Probleme bei der Beurteilung von AGB. Der Überblick orientiert sich an dem zum 01.01.2002 in Kraft getretenen neuen Schuldrecht. Die hier enthaltenen Informationen können eine juristisch fundierte Prüfung bzw. Gestaltung von AGB nicht ersetzen. Wir erlauben uns daher eine ausdrückliche Warnung davor, AGB anderer Firmen zu kopieren oder sich selbst AGB auszudenken. Die Qualität und der Nutzen von AGB bemisst sich daran, wie genau sie an die geschäftlichen Eigenarten und Interessen der verwendenden Firma angepasst sind. Auch innerhalb einer Branche bestehen große Unterschiede in Bedürfnissen und Interessenlage der betroffenen Firmen. Kurz gesagt: Zuweilen sind keine AGB besser als schlechte AGB. Neben der fehlenden Rechtssicherheit besteht auch die Gefahr kostenpflichtiger Abmahnungen durch Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsüberwachungsorganisationen. In jedem Fall aber sind gute AGB eine wertvolle Versicherung. Auch bereits zur Anwendung gekommene AGB sollten in bestimmten Zeitabständen überprüft werden, um den Gleichschritt zwischen AGB und neuester Rechtsprechung sichern zu können und die Unwirksamkeit einzelner Klauseln zu vermeiden. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf die am 01.01.2002 in Kraft getretene Modernisierung des gesamten Schuldrechts. Seit 01.01.2002 müssen ca. 90 % aller AGB geändert und an die neue Rechtslage angepasst werden. Eine Überprüfung bestehender AGB auf die Kompatibilität zum neuen Recht ist daher zu empfehlen.
1. Einleitung
Heutzutage wird bei fast jedem Vertrag von einer der Vertragsparteien versucht, die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einzubeziehen bzw. zugrunde zu legen. Das berühmte sogenannte "Kleingedruckte" dient nicht nur dazu, Massengeschäfte zu rationalisieren und gesetzlich nicht geregelte Vertragstypen wie Leasing oder Factoring, zu gestalten. Es verschafft dem Verwender der AGB stets einen kleinen Vorteil, der ihm bei strengerer Gesetzesauslegung nicht zustehen würde. Aus diesem Grund erlangen AGB bzw. die Überprüfungen ihrer Zulässigkeit im Wirtschaftsleben erhebliche Bedeutung. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse reagiert, denn standen sich bei Inkrafttreten des BGB in der Regel gleichwertige Vertragspartner gegenüber, so ist heutzutage die Parität der Kräfte nicht mehr gewährleistet. So setzen z.B. große Unternehmen als stärkere Partei die Bedingungen für einen Vertragsschluss. Um Privatpersonen vor diesem Ungleichgewicht zu schützen, trat im April 1977 das AGB-Gesetz (AGBG) in Kraft, das sowohl Regelungen enthielt, wie AGB Vertragsbestandteil werden, als auch Vorschriften, welche Klauseln in AGB nicht zulässig sind. Mit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung zum 01.01.2002 wurden zahlreiche Nebengesetze, die für das Vertragsrecht relevant sind, in das BGB überführt – so auch das AGBG. Erklärtes Ziel der Reform war es, das Vertragsrecht übersichtlicher zu gestalten und die Bedeutung des BGB als wichtigstes zivilrechtliches Gesetzbuch zu stärken. Die Vorschriften des früheren AGB-Gesetzes wurden im Grundsatz übernommen und finden sich nun in den §§ 305 bis 310 BGB wieder. Zwar gingen damit keine weitreichenden inhaltlichen Veränderungen einher – im Wesentlichen wurden nur die Nummern der Paragraphen geändert -, doch soll im Folgenden auf einige Neuregelungen näher eingegangen werden. Wichtigste Neuerung ist gemäß § 310 Abs. 4 BGB die Einbeziehung des Individualarbeitsrechts unter die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen, wobei die arbeitsrechtlichen Besonderheiten angemessen berücksichtigt werden müssen. Ansonsten bleibt es wie bisher bei der Nichtanwendbarkeit gesetzlicher ABG-Bestimmungen im Bereich des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts. Von Bedeutung ist auch die Zweiteilung des früheren AGB-Gesetzes. Während die Zulässigkeit der AGB und ihre Einbeziehung in den Vertrag in den neu gefassten §§ 305 bis 310 des BGB geregelt ist, wurden die Klagemöglichkeiten gegen AGB im Unterlassungsklagengesetz (UklaG) kodifiziert, das jedoch aus dem BGB ausgegliedert ist. Weitere gesetzliche Änderungen zielen auf die Klarstellung bereits anerkannter Grundsätze wie das Gebot transparenter AGB (§ 307 BGB n.F.). Danach muss eine AGB-Klausel klar und verständlich sein. Ist dies nicht der Fall und ergibt sich daraus eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, ist die entsprechende Klausel regelmäßig unwirksam. Neu eingefügt wurden Regeln zur Zulässigkeit von Schadensersatzpauschalen. § 309 Nr. 5 BGB n.F. erklärt diesbezügliche Pauschalen nur noch für zulässig, wenn es dem Kunden ausdrücklich gestattet ist, einen geringeren Schaden des AGB-Verwenders nachzuweisen. Oben genannte sowie weitere Neuerungen werden in den folgenden Abschnitten noch einmal aufgegriffen und anhand von Beispielen näher erläutert. Letztendlich sei auch darauf verwiesen, dass sich eine Überarbeitung und Anpassung von AGB nicht nur aus den direkten Änderungen des AGB-Rechts zwingend ergibt, sondern ebenfalls aus dem neuen Schuldrecht sowie der sich hieraus ergebenden neuen Rechtsprechung.
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Stand: Mai 2009
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