Insolvenzgerichtsstand von Personen ohne Wohnsitz
Ein Insolvenzantrag muss beim örtlich zuständigen Gericht eingereicht werden. Dies gilt für Eigenanträge genau so wie für Gläubigeranträge. Bei Personen ohne Wohnsitz kann sich die Bestimmung des Insolvenzgerichtsstands unter Umständen schwierig gestalten. Für das Insolvenzverfahren ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 InsO örtlich ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand werden in den §§ 13 - 19 ZPO bestimmt, welche über § 4 InsO auf das Insolvenzverfahren entsprechende Anwendung finden. Der allgemeine Gerichtsstand wohnsitzloser Personen ist in § 16 ZPO geregelt. Dort heißt es, dass der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, durch den Aufenthaltsort im Inland und wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt wird. Nach § 4 InsO i. V. m. § 16 ZPO wird somit der allgemeine und damit der Insolvenzgerichtsstand eines Schuldners, der ohne festen Wohnsitz ist, zunächst durch seinen Aufenthaltsort im Inland bestimmt. Wird der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch einen Gläubiger gestellt, genügt es nicht, dass dem antragstellenden Gläubiger der Wohnsitz des Schuldners lediglich unbekannt ist. Vielmehr ist immer das Vorliegen gänzlicher Wohnsitzlosigkeit des Schuldners erforderlich. Das bedeutet, dass der Schuldner nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland keinen Wohnsitz haben darf, denn auch ein ausländischer Wohnsitz schließt die Anwendung von § 16 ZPO aus. Ob ein solcher Wohnsitz im Ausland besteht, richtet sich in der Regel nach dem entsprechend geltenden ausländischen Recht. Sollte der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland begründen, ist dort der Insolvenzantrag zu stellen. Der Aufenthaltsort ist der Ort, an dem sich der Schuldner, wenn auch nur vorübergehend oder unfreiwillig, aufhält. Der Aufenthalt in einem Frauenhaus oder einer Justizvollzugsanstalt genügt ebenso wie ein mehrmonatiger Klinikaufenthalt. Ist sowohl der Wohnsitz als auch der inländische Aufenthaltsort des wohnsitzlosen Schuldners unbekannt, so wird die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts durch seinen letzten Wohnsitz bestimmt. Unerheblich ist hierbei, ob ein ausländischer Aufenthaltsort bekannt ist. Wird der Aufenthaltsort des Schuldners erst nachträglich bekannt, so führt dies nicht zu einer Unzuständigkeit des Insolvenzgerichts, bei dem das Verfahren als Gerichtsstand des letzten Wohnsitzes anhängig geworden ist.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Martina Oser
wissenschaftliche Mitarbeiterin
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Stand: Mai 2026