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Verfahrenskosten und Abzüge in aussergerichtlichem Einigungsversuch berücksichtigen

Aussergerichtliche Verhandlungen zur Vermeidung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens orientieren sich regelmässig nicht an der Höhe der Schulden, sondern an der Höhe der im Falle eines gerichtlichen Verfahrens zur Verteilung gelangenden Gelder.

Als erster Anhaltspunkt kann hier das monatliche Nettogehalt des Schuldners dienen, wenn für dieses in der Pfändungsfreigrenzentabelle unter Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Personen der pfändbare Betrag ermittelt wird.

Es wäre jedoch grob fehlerhaft, den so ermittelten Betrag schlicht mit 72 zu multiplizieren und diesen Betrag den Gläubigern als Auszahlungsvergleichsbetrag zu nennen. Der so ermittelte Betrag ist um einige wesentliche Elemente zu verringern.

Neben dem Motivationsrabatt des Schuldners nach § 292 I Satz 4 InsO spielen in aussergerichtlichen Verhandlungen zur Vermeidung von Insolvenzverfahren die voraussichtlichen Kosten des Insolvenzverfahrens eine grosse Rolle. Gläubiger argumentieren zuweilen damit, dass die Nettolohnsumme in den kommenden Jahren aufgrund von Gehaltserhöhungen vermutlich steigen wird. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO nach der geltenden Gesetzeslage alle 2 Jahre angepasst und ebenfalls entsprechend erhöht werden.

Weiterhin muss gegenüber den Gläubigern zumindest kalkulatorisch das Risiko der Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Schuldners in die Diskussion eingebracht werden.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass in vielen aussergerichtlichen Einigungsversuchen die den Gläubigern für den Fall einer gerichtlichen Insolvenz als Vergleichsmassstab genannte Auszahlungssumme zu hoch angesetzt wird. Dies vermindert die Chance einer aussergerichtlichen Einigung oder kann - schlimmer noch - zu überhöhten Zahlungspflichten des Schuldners bei abgeschlossenen Insolvenzabwendungsvergleichen führen.


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Stand: Mai 2026



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